Schutz und Sicherheit im Zeichen der Burg
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Durch das neue Eigenheimrentengesetz hat der Staat weitere Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge geschaffen. Die Möglichkeit zur Entnahme von gefördertem Altersvorsorgekapital für eine wohnwirtschaftliche Verwendung wurde verbessert.

Es darf jetzt bis zu 100 % des in einem Altersvorsorgevertrag angesparten steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens entnommen werden:

  • Bis zum Beginn der Auszahlungsphase: zur Anschaffung oder Herstellung;
  • Zu Beginn der Auszahlungsphase: zur Entschuldung eines selbst genutzten Wohneigentums im Inland oder EU-/EWR-Ausland.


Dabei kann es sich um eine Eigentumswohnung oder eine Wohnung im eigenen Haus handeln. Dabei gibt es keine Verpflichtung mehr, den Entnahmebetrag wieder in einen Altersvorsorgevertrag zurückzuführen.

Die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase wird in beiden Fällen durch die Bildung eines Wohnförderkontos gewährleistet. Auf diesem "Konto" werden die in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Beträge erfasst. Sie bilden die Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung.

Zu Beginn der Auszahlungsphase hat der Förderberechtigte ein einmaliges Wahlrecht:

  • Einmalbesteuerung von 70 % des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz oder
  • Besteuerung des Betrags des Wohnförderkontos sukzessive über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren mit seinem individuellen Steuersatz.

 
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