
- AAA-Management
- Bei NÜRNBERGER Fondsgebundenen Versicherungen beobachtet und analysiert das Aktive Ablauf-orientierte Anlage-Management (AAA-Management) den Wertverlauf in den letzten Jahren bzw. vor Beginn der flexiblen Abrufphase/der Rente. So soll der Wert des Vertrags bei fallenden Kursen durch einen Wechsel in eine risikoärmere Kapitalanlage gesichert werden. Wenn die Sicherung empfehlenswert ist, den erreichten Wert zu sichern, wird der Versicherungsnehmer über den Anlagenwechsel informiert,
vgl. Life-Cycle-Modell - passives Anlagemanagement
- Abfindung
- Finanzieller Ausgleich für ausscheidende Aktionäre bei der Fusion zweier Aktiengesellschaften. Nach Erwerb von 95 Prozent der Aktien können die Halter der übrigen 5 Prozent abgefunden werden.
- Abgeltungsteuer
- Abkürzungen
- AG: Arbeitgeber AN: Arbeitnehmer BAV: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Sitz Bonn) BU: Berufsunfähigkeit BUZ: Berufsunfähigkeitszusatzversicherung BV: selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung BZD: Beitragszahlungsdauer DK: Deckungskapital FLV: Fondsgebundene Lebensversicherung FRV: Fondsgebundene Rentenversicherung GKV: Gesetzliche Krankenversicherung GRV: Gesetzliche Rentenversicherung GUV: Gesetzliche Unfallversicherung LD: Leistungsdauer LV: Lebensversicherung LZ: Laufzeit p.a.: per anno (pro Jahr) PKV: Private Krankenversicherung PRV: Private Rentenversicherung PUV: Private Unfallversicherung RKW: Rückkaufswert VD: Versicherungsdauer VN: Versicherungsnehmer VP: versicherte Person VR: Versicherer VS: Versicherungssumme VVG: Versicherungsvertragsgesetz
- Abrufphase, flexible
- In der Lebens- und Rentenversicherung wird die Laufzeit des Vertrages vorgegeben. Mit der sogenannten Abrufphase bleibt der Versicherungsnehmer flexibler in der Inanspruchnahme der
Ablaufleistung. Für einen bestimmten, vorher vereinbarten Zeitraum kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Versicherung die Auszahlung seiner Kapital- oder Renteleistung aufschieben.
- Abwässerschaden
- Abwasserschäden sind Schäden, die durch entsorgtes Wasser verminderter Qualität verursacht werden. Im Rahmen der Privat- sowie der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der NÜRNBERGER sind Schäden durch häusliche Abwässer eingeschlossen. Eingeschlossen sind ferner Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Für die Versicherung des Risikos von Sachschäden durch industrielle und gewerbliche Abwässer ist eine eigene Umwelthaftpflichtversicherung erforderlich.
- Änderung der Vertragslaufzeit
- Ein versicherungstechnischer Begriff zur Anpassung des Versicherungsvertrags an geänderte Lebensbedingungen. Dadurch werden bei sonst gleichbleibenden Bedingungen die Zahlungsdauer verlängert und die Beiträge verringert. Beitragsrückstände lassen sich unter Umständen durch eine Beginnverlegung des Versicherungsvertrags auffangen, ohne dass der Versicherungsschutz gemindert wird. Häufig kann auch die Vertragslaufzeit insgesamt verlängert werden, sofern der Vertrag nicht auf ein zu hohes Endalter abgeschlossen wurde. Durch dieses Verfahren bleibt der Versicherungsschutz in unveränderter Höhe bestehen.
- Änderung der Zahlweise
- Ein versicherungstechnischer Begriff zur Anpassung des Versicherungsvertrags an geänderte Lebensbedingungen. Wird zum Beispiel die monatliche Zahlweise auf halbjährliche oder jährliche Zahlweise umgestellt, ergeben sich veränderte Ablaufleistungen oder Beitragssummen. Tipp: Die Vereinbarung einer jährlichen an Stelle halbjährlicher oder monatlicher Zahlweise führt bei sonst gleichen Vertragsbedingungen zu einer deutlich besseren Ablaufleistung.
- Agio
- Siehe Aufgeld.
- Akquise
- Sammelbezeichnung für alle Aktivitäten zum Gewinnen von Neukunden. Die Akquise ergänzt die Bestandspflege.
- Aktienbuch
- Buch, welches nach gesetzlichen Bestimmungen bei Aktiengesellschaften geführt wird. In dieses Buch werden die Eigentümer von Namensaktien mit ihren Personaldaten eingetragen.
- Aktienemission
- Erstausgabe von Aktien, entweder im Rahmen der Gründung einer AG oder KGaA oder aufgrund einer Kapitalerhöhung.
- Aktienfonds
- Investmentfonds, die ihr Vermögen je nach Vertragsbedingungen ausschließlich oder hauptsächlich in Aktien anlegen. Darüber hinaus erlauben die Anlagegrundsätze oftmals, dass dem Sondervermögen auch Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Optionsscheine und/oder festverzinsliche Wertpapiere beigemischt werden.
- Aktienkurs
- Preis, zu welchem eine Aktie am Markt gehandelt wird.
- Aktienmantel
- Teil der Wertpapierurkunde Aktie. Eine Aktie besteht aus dem Mantel und dem Bogen. Der Aktienmantel ist die eigentliche Wertpapierurkunde, in der das Anteilsrecht an der Aktiengesellschaft verbrieft ist. Der Bogen enthält die Gewinnanteilscheine (Dividendenscheine) und den Erneuerungsbogen. Nur beide Teile zusammen - Mantel und Bogen - sind verkäuflich.
- Aktienoption
- Recht, welches zum Erwerb einer bestimmten Anzahl von Aktien berechtigt. Im täglichen Marktgeschehen ist dieses Recht am häufigsten in den Options- oder Wandelanleihen festgelegt.
- Aktienscheine
- In der Wirtschaftspresse findet man mitunter eine Kurstafel mit der Bezeichnung Aktienscheine. Es handelt sich hierbei um die Tageskurse bestimmter Optionsscheine.
- Aktionär
- Den Besitzer von Aktien bezeichnet man als Aktionär. Er ist im Rahmen seiner Aktien Teilhaber einer Aktiengesellschaft und ist am Risiko, also am Gewinn oder Verlust der Aktiengesellschaft, in Höhe seines Einsatzes beteiligt. Allerdings besteht keine Nachschusspflicht.
- Aktiva
- Bezeichnung für das Vermögen als Gesamtheit aller im Unternehmen eingesetzten Wirtschaftsgüter in der Bilanz. Die Aktiva kennzeichnen die Verwendung des eingesetzten Kapitals.
- Akzept
- Bezeichnung für einen Wechsel, der akzeptiert wurde.
- Allgemeine Bemessungsgrundlage
- Begriff aus der Sozialversicherung. Die Allgemeine Bemessungsgrundlage wird jährlich durch die Bundesregierung festgelegt. Sie verändert sich im gleichen Verhältnis wie die durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte aller Versicherten der beiden letzten Jahre vor der Berechnung.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
- Standardisierte Bedingungen für Versicherungsverträge. AVB ergänzen entweder die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes oder bilden selber die Rechtsgrundlage der Verträge (z. B. in der Rechtsschutzversicherung). Ergänzt werden können die AVB im Bedarfsfall durch Besondere Versicherungsbedingungen und individuelle Sondervereinbarungen. Beispiele für spartenbezogene AVB sind: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).
- Allmählichkeitsschäden
- Allmählichkeitsschäden sind Schäden, die durch allmähliche (es ist eine gewisse anhaltende Dauer der Einwirkung erforderlich) Einwirkungen (z. B. von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Rauch, Feuchtigkeit usw.) entstehen. Beispiele sind Leckagen bzw. Entstehen von Rost. Im Rahmen der Privat- sowie der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung der NÜRNBERGER sind Schäden durch allmähliche Einwirkungen mitversichert. Ausgeschlossen sind aber Schäden infolge von Schimmelbildung.
- Altersrückstellung
- In der privaten Krankenversicherung (PKV) wird ein gleichbleibender Beitrag
kalkuliert (vgl. Beitragserhöhung und Nettobeitrag). Er liegt in den ersten Jahren über, in späteren Jahren unter dem tatsächlichen Leistungsbedarf. Der in den ersten Jahren zuviel erhobene Beitrag wird als Alterungsrückstellung angesammelt, aus der dann in späteren Jahren der benötigte
Betrag entnommen wird.
- Altersversorgung
- Vorsorge für das Alter auf verschiedensten wirtschaftlichen und juristischen Wegen, z. B. durch Sparen oder Leibrenten. Man unterscheidet zwischen staatlich geförderter und privater
Vorsorge. Vgl. auch Schichten der Altersvorsorge
- Altlasten
- Schäden im Zusammenhang mit in der Vergangenheit erfolgter Verunreinigung von Boden und/oder Grundwasser sowie von Gewässern.
- Ambulante Behandlung
- Ärztliche Behandlung in der Praxis des niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes oder im Ambulatorium eines Krankenhauses.
- Amortisation
- Beschreibt die planmäßige, allmähliche Tilgung einer Schuld (z. B. einer Hypothek) sowie die Rentabilität einer Investition.
- Amtlicher Markt
- Marktsegment an der Börse. Die zum amtlichen Handel im amtlichen Markt an der Börse zugelassenen Wertpapiere unterliegen den strengsten Vorschriften der Zulassungsstelle.
- Anamnese
- Medizinischer Begriff, der für die Personenversicherung wichtig ist. Unter Anamnese wird die gesundheitliche Vorgeschichte der versicherten Person unter besonderer Berücksichtigung der Vorerkrankungen verstanden. Die Anamnese besitzt deshalb besondere Bedeutung für die Einschätzung des Risikos und damit für die Prämienhöhe. Tipp: Beantworten Sie die Gesundheitsfragen sehr genau, um nachträgliche Vertragsanfechtungen und Nichtleistungen durch den Versicherer auszuschließen.
- Anerkennung
- Erklärung eines Sozialversicherungsträgers, durch die eine Versicherungsberechtigung oder eine Versicherungspflicht oder die Gültigkeit der gezahlten Beiträge rechtsverbindlich festgestellt wird. Zu unterscheiden vom Schuldanerkenntnis und vom prozessualen Anerkenntnis.
- Angestelltenversicherung
- Siehe Sozialversicherung.
- Anlage- und Ablaufmanagement
- Für Fondsgebundene Versicherungen bietet die NÜRNBERGER ein aktives (AAA-Management) sowie ein passives (Life-Cycle-Modell) Anlage- und Ablaufmanagement zur Sicherung
des angesparten Kapitals - wichtig vor allem gegen Ende der Laufzeit.
- Anlageausschuss
- Gremium aus qualifizierten Wertpapierfachleuten, die der Geschäftsführung und dem Fondsmanagement in übergeordneten Fragen der Anlagepolitik beratend zur Seite stehen können. Eine Weisungsbefugnis besteht nicht.
- Anlageerfolg
- Andere Bezeichnung für Wertentwicklung.
- Anlagegrundsätze von Investmentfonds
- Aus ihnen ergibt sich, in welchem Maße die Fondsverwaltung Kapitalwachstum oder hohe Ausschüttungen plant und welche Arten von Wertpapieren im Rahmen dieser Anlageziele für den Fonds erworben werden sollen.
- Anlagenmischung
- Siehe Stichwort Kapitalanlage.
- Anlagenrisiko
- Haftung des Inhabers einer Anlage ohne eigenes Verschulden.
- Anlagepapiere
- Bezeichnung für Wertpapiere, die sich zur langfristigen Kapitalanlage eignen, geringen Kursschwankungen unterworfen sind und eine stetige Kursentwicklung aufweisen.
- Anlagepolitik
- Festlegung von Anlagezielen für die Disposition aller Vermögensgegenstände eines Fonds und deren konkrete Umsetzung. Damit umfasst die Anlagepolitik zunächst die Auswahl der Märkte, Marktsegmente, Branchen und Wertpapierarten, ggf. (einheitliche Abkürzung) der Laufzeiten (Rentenfonds) und zuletzt der Wertpapiere, in die ein Fonds investiert. Hinzu kommt die Bestimmung der günstigsten Zeitpunkte für Kauf und Verkauf.
- Anlagepolitik von Investmentfonds
- Dient der Realisierung der Anlageziele. Bei der Anlagepolitik werden entschieden: Auswahl und Mischung der Wertpapiere nach Art, Ländern, Branchen, Unternehmen; Anlagetechniken; die Höhe der Bargeldpositionen und Termingeschäfte, soweit sie erlaubt sind.
- Anlagezielfonds
- Ein unter Ertrags- und Risikogesichtspunkten exakt definiertes Sondervermögen im Hinblick auf eine bestimmte Zielsetzung, z. B. längerfristiger Kapitalaufbau (Altersvorsorge). Besonderheit ist das festgelegte Verhältnis zwischen den Anlagemedien (z. B. von Aktien und Renten).
- Anlegerverfahren
- Das Timing ist für den Anlageerfolg von entscheidender Bedeutung. Richtig verhalten sich Anleger, die antizyklisch investieren. Jedoch handeln breite Anlegerkreise prozyklisch, indem sie bei steigenden Kursen kaufen und dadurch ihren Anlageerfolg mindern. Dieser Negativeffekt wird durch regelmäßige Einzahlungen auf ein Depot vermieden.
- Annuitätendarlehen
- Ein Darlehen, welches in festen Raten mit einer vereinbarten Annuität zurückgezahlt wird.
- Ansparphase
- Phase des Bausparvertrags, in der das Guthaben angespart wird. Die Ansparphase endet mit der Zuteilung des Bausparvertrags.
- Anteil/Anteilschein
- Diese Urkunde (Mantel und Bogen) verbrieft das Miteigentum des Anlegers am Sondervermögen. Die Anteilscheine können auch in unterschiedlichen Stückelungen für die effektive Auslieferung angeboten werden.
- Anteilsbruchteil
- Fondsinvestoren müssen keine ganzen Fondsanteile erwerben, sondern können Bruchteile bis zu einem Tausendstel eines Fondsanteils kaufen. Da sich das Entgelt entsprechend verhält, verändert sich der Wert der einzelnen Fondsanteile bei diesem Verfahren nicht.
- Anteilumlauf
- Summe aller seit Bestehen eines Fonds ausgegebenen Anteile, abzüglich der zurückgenommenen Anteile.
- Anteilwert
- Wert eines einzelnen Fondsanteils, der sich aus der Division des gesamten Fondsvermögens durch die Anzahl der umlaufenden Anteile ergibt. Ein anderer Begriff für den Anteilwert, der im Regelfall börsentäglich ermittelt wird, ist Rücknahmepreis. Der Anteilwert bzw. der Rücknahmepreis stellt die Basis für die Ermittlung des Ausgabepreises dar, der um einen bestimmten Prozentsatz (Agio) höher liegt.
- Antrag
- Willenserklärung des Kunden, einen Versicherungsvertrag schließen zu wollen. Der Antrag umfasst alle zur Vertragsschließung erforderlichen Informationen. Anträge können fristgerecht widerrufen werden. Erfolgt kein Widerruf, gilt für beide Seiten eine Bindefrist bis zur Ablehnung oder Annahme des Antrags durch den Versicherer.
- Anwaltskosten
- Neben der Rechtsschutzversicherung übernimmt auch die Haftpflichtversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Anwaltskosten im Fall eines Rechtsstreits.
- Anwartschaft
- Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei längerem, ununterbrochenem Auslandsaufenthalt, Anspruch auf freie Heilfürsorge, wirtschaftlicher Notlage oder gesetzlicher Krankenversicherungs-Pflicht) kann die versicherte Person eine Anwartschaftsversicherung abschließen bzw. eine bestehende Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- oder Krankentagegeld-Versicherung in eine Anwartschaftsversicherung überführen.
Dadurch erwirbt die versicherte Person das Recht den Vertrag bei Wegfall der
Voraussetzungen ohne erneute Gesundheitsprüfung als Krankheitskosten-Versicherung (Krankentagegeld-Versicherung) gleicher Tarifgrundlage weiterzuführen.
Man unterscheidet zwischen der großen und der kleinen Anwartschaftsversicherung:
- Eine große Anwartschaftsversicherung ist sinnvoll, wenn der Anwartschaftsgrund nur kurzzeitig besteht. Bei Übergang auf Normal- oder
Beihilfetarife bleibt das ursprüngliche Eintrittsalter bestehen. Es erfolgt keine erneute Risikoprüfung, Wartezeiten sind nicht abzuleisten.
- Eine kleine Anwartschaftsversicherung besteht meist mehrere Jahre.
Bei Übergang auf Normaltarife gibt es keine erneute Risikoprüfung.
Wartezeiten sind nicht abzuleisten, jedoch muss der altersgerechte Tarifbeitrag
gezahlt werden.
- Anzeigepflicht
- Verpflichtung des Versicherten, den Versicherer über wesentliche Sachverhalte zu informieren. Das betrifft die vorvertragliche Anzeigepflicht (z .B. Vorschäden), die Anzeigepflicht während der Vertragslaufzeit (z. B. Risikoänderung) und den Eintritt des Leistungsfalls (z. B. Schadenanzeige).
- Arbeitslosen-Versicherung
- Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung. Pflichtversicherung für alle nicht-selbstständigen Arbeitnehmer gegen die materiellen Folgen der Arbeitslosigkeit.
- Arbeitslosenhilfe
- Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt wird. Im Gegensatz zu diesem ist die Arbeitslosenhilfe an eine materielle Bedürftigkeit gebunden.
- Arbitrage
- Bezeichnung für die gezielte Ausnutzung von Preis- oder Zinsdifferenzen an verschiedenen Börsenplätzen für die gleichen Wertpapiere bzw. die gleichen Wirtschaftsgüter. Dies können Devisen, Gold oder Silber, Wertpapiere oder andere Handelsobjekte sein.
- Arglistige Täuschung
- Die Versicherungsgesellschaft kann ihre Annahmeerklärung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wegen arglistiger Täuschung anfechten. Wirkung: Der Vertrag ist von Anfang an nichtig.
- Assekuranz
- Eine andere Bezeichnung für die Versicherungswirtschaft.
- Assistance-Leistungen
- Soforthilfe im Schadenfall, z. B. Transport in die nächste Spezialklinik oder Rücktransport.
- Assoziierte Unternehmen
- Unternehmen, auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik durch ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. Bei einer Beteiligungsquote zwischen 20 und 50 Prozent wird ein maßgeblicher Einfluss vermutet, der keine Beherrschung der Geschäfts- und Finanzpolitik erlaubt. Die Bewertung der Anteile an assoziierten Unternehmen erfolgt nach der Equity-Methode.
- Attentismus
- Bezeichnung für vorsichtiges Anlageverhalten von Kapitalanlegern.
- Au Porteur
- Klausel auf Wertpapieren, die besagt, dass alle Leistungen aus diesem Wertpapier an den Inhaber des Wertpapiers zu zahlen sind (Inhaberwertpapier).
- Aufgeld
- Preisaufschlag beim Verkauf eines Wertpapiers. Auch als Agio bekannt, bezeichnet er die Differenz von Ausgabekurs und Rücknahmekurs eines Wertpapiers. Siehe auch unter dem Stichwort Abgeld.
- Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht
- Verpflichtung des Versicherungsnehmers, alles in seinen Kräften Stehende zur Minderung des eingetretenen Schadens bzw. zur Aufklärung des Tatbestands zu unternehmen.
- Aufräumungs- und Abbruchkosten
- Versicherungstechnischer Begriff, der in der Hausrat- und Gebäudeversicherung die Kosten für das Aufräumen bzw. den Abbruch von geschädigten Wohnungs-/Gebäudebestandteilen bezeichnet.
- Aufschubdauer
- Unter Aufschubdauer versteht man bei Rentenversicherungen die Zeit zwischen Vertragsbeginn und Beginn der Rentenzahlung bzw. Kapitalabfindung. Bei sofort beginnenden Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag, bei der die Rentenzahlung gleich zu Vertragsbeginn erfolgt, entfällt die Aufschubdauer.
- Ausbildungsversicherung
- Siehe Termfixversicherung. Stellt sicher, dass zu einem festen Zeitpunkt, ein bestimmtes Kapital vorhanden ist. Die Verwendung des Kapitals ist dabei nicht vorgeschrieben. Es kann z. B. einer Darlehenstilgung oder der Finanzierung einer Ausbildung des Kindes dienen. Bei Tod der versicherten Person/des Versorgers besteht der Vertrag bei voller Leistung bis zum Ablauftermin beitragsfrei weiter. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Termfix-Versicherung.
- Ausfalldeckung
- Für den Fall, dass sich ein selbst erlittener Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen lässt, weil der Schuldige keine Privat-Haftpflichtversicherung oder zu wenig Geld hat,
um den Schaden selbst zu bezahlen, bekommt man im Rahmen der Ausfalldeckung von der eigenen Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzt.
- Ausgabeaufschlag
- Ist eine einmalige Gebühr für den Erwerb von Fondsanteilen. Der Ausgabeaufschlag wird von der Kapitalanlegegesellschaft festgelegt, um die Vertriebskosten zu decken.
Bei den Fondsgebundenen Versicherungen der NÜRNBERGER fällt kein Ausgabeaufschlag an.
- Ausgabepreis
- Preis, der beim Kauf eines Fondsanteils zu zahlen ist. Er errechnet sich aus dem Anteilswert plus Ausgabeaufschlag
- Ausgleichsanspruch
- Anspruch des Vertreters gegen das Versicherungsunternehmen in bestimmten Fällen bei Beendigung des Agenturverhältnisses.
- Auskunftspflicht
- Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Versicherungsgesellschaft im Schadenfall jede Auskunft zu erteilen, die sie für erforderlich hält, um den Umfang der Leistungspflicht festzustellen.
- Auslandsreise-Krankenversicherung
- Die NÜRNBERGER bezahlt 100 Prozent der Kosten bei akut eintretenden Krankheiten und Unfällen auf Auslandsreisen. Und selbstverständlich einen medizinisch sinnvollen Rücktransport.
- Auslieferung
- Zustellung von ganzen oder teilweisen Anteilscheinen an den Käufer auf dessen Wunsch hin.
- Auslosung von Anleihen
- Regelung des Tilgungsverfahrens bei Anleihen. Das Auslosungsverfahren regelt, welche Stücke der Anleihe zunächst bedient werden.
- Ausschlussklausel
- Klausel in Versicherungsverträgen, die bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausnimmt, auch: Risikoausschluss.
- Ausschüttung
- Bei einem ausschüttenden Investmentfonds werden ordentliche und ggf. außerordentliche Erträge (siehe Erträge) in der Regel 1 mal pro Jahr ausgeschüttet. Die Erträge werden bis zum Ausschüttungstag im Fondsvermögen angesammelt und erhöhen damit im Jahresverlauf den Anteilwert. Durch die erfolgte Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert am Ausschüttungstag um exakt den Ausschüttungsbetrag.
- Außendienst
- Gesamtheit der angestellten oder selbstständigen Mitarbeiter eines Finanzdienstleisters zur Kundenbetreuung vor Ort (Akquise, Vertragsänderungen, Schadenaufnahme). Umgangssprachlich oft mit Vertrieb gleichgesetzt.
- Außenstände
- Im Geschäftsverkehr unbeglichene Forderungen.
- Außenwände
- Als feuerbeständig geltende Wände in der Gebäudeversicherung.
- Ausstellungs-Versicherung
- Sie bietet Schutz für Sachen aller Art inkl. Messestand auf Ausstellungen oder Messen in aller Welt inkl. Hin- und Rücktransport. Auch für Galerien und Museen geeignet.
- Aussteuerversicherung
- Siehe Ausbildungsversicherung, Termfixversicherung
- Auszahlungskurs
- Der Prozentsatz des Darlehens, der nach Abzug eines prozentualen Anteils (Damnum/Disagio) an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird.
- Autoinhaltsversicherung
- Durch die Autoinhaltsversicherung werden innerhalb eines bestimmten Fahrzeugs transportierte Waren gegen Verlust und Beschädigung während des Transports sowie im abgestellten, verschlossenen Kfz versichert. Versicherungsnehmer sind Einzel- und Großhändler sowie Warenhersteller und Handwerker, die Ware zu eigenen Zwecken mit eigenen Fahrzeugen transportieren. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Verkehrshaftungs-Versicherung, bei der die Haftung von gewerblichen Güterbeförderungsunternehmen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen Dritter gedeckt ist.
- Aval
- Wechselbürgschaft
- AVB
- Allgemeine Versicherungsbedingungen