Schutz und Sicherheit im Zeichen der Burg
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In Zeiten von SARS und politischen Krisen ist vielen die Lust am Reisen vergangen. Doch wie ist die Rechtslage, wenn Sie die lange gebuchte Reise etwa nach Hongkong oder Israel aus Angst vor Krankheiten oder Unruhen lieber nicht antreten wollen?

Als Urlauber können Sie den Reisevertrag kostenlos kündigen, wenn die geplante Reise durch unvorhersehbare höhere Gewalt erheblich gefährdet wird. Dazu zählen innere Unruhen, Krieg oder der Ausbruch von Seuchen im Reiseland.

Ein einzelner Terroranschlag oder ansteckende Krankheiten in einzelnen Regionen des Urlaubslandes reichen in der Regel nicht aus. In der Praxis richten sich Reiseveranstalter wie auch Rechtsprechung nach den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes.
Fein zu unterscheiden ist hier zwischen konkreten Reisewarnungen und einfachen Empfehlungen der Behörde: Nur konkrete Reisewarnungen berechtigen zur Absage der Reise – der Veranstalter muss dem Kunden geleistete Anzahlungen dann voll erstatten. Der Urlauber ist nicht verpflichtet, umzubuchen und ein Ersatzangebot zu akzeptieren.

Wer eine gebuchte Reise etwa in ein kriegsnahes Land oder eine SARS-gefährdete Region nicht antreten möchte, obwohl keine Reisewarnung vorliegt, ist auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen. Große Unternehmen bieten bei unsicheren Zielen Umbuchungsmöglichkeiten an. Der Kunde muss dann nur für Kosten zahlen, die dem Reiseveranstalter zusätzlich entstehen – zum Beispiel Stornogebühren für den abgesagten Flug oder das leerstehende Hotelbett. Wer nur den Flug gebucht hat, kann grundsätzlich nicht kostenlos umbuchen oder stornieren. Es lohnt sich aber immer, mit den Airlines über die Stornokosten zu verhandeln.

Übrigens: Eine Reiserücktrittsversicherung nützt bei Angst vor Krisenregionen nichts. Sie zahlt nur, wenn der Reisende selbst krank ist und das mit einem ärztlichen Attest belegt.


 
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