
Mit einer Reihe von Grundsatzurteilen hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Mieter gestärkt. So haben die Bundesrichter kürzlich festgelegt, dass ein Wohnungsmangel vorliegt, wenn die tatsächliche Größe einer gemieteten Wohnung mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt (BGH, Az. VIII ZR 133/03). Als Mieter sind Sie dann berechtigt, den Mietzins zu kürzen – sogar rückwirkend: Zu viel gezahltes Geld können Sie vom Vermieter zurückfordern.
Gemessen werden alle Räume der Wohnung, also auch Küche und Flur. Keller, Waschküche, Trockenraum, Dachboden oder Garage zählen nicht dazu. Bei Wohnräumen wird die Grundfläche voll angerechnet, wenn Räume oder Raumteile mindestens zwei Meter hoch sind. Sind Räume oder Raumteile zwischen einem und zwei Meter hoch, wird nur 50 Prozent der Grundfläche gewertet. Raumteile, die weniger als einen Meter Höhe aufweisen, zählen bei der Wohnflächenberechnung gar nicht mit. Balkon oder Loggia werden in der Regel zu einem Viertel angerechnet. Nachmessen kann sich also lohnen.
Als Mieter müssen Sie außerdem nicht mehr fürchten, Ihr Recht auf Mietminderung wegen Mängeln dauerhaft zu verlieren, wenn Sie trotz eines reklamierten Mangels weiter die volle Miete zahlen: Nach einem neuen BGH-Urteil reicht eine Mängelrüge beim Vermieter aus, damit Sie auch später noch die Miete mindern können (Az. VII ZR 274/02).
Auch die Verpflichtung des Mieters, regelmäßig Schönheitsreparaturen durchzuführen und gleichzeitig bei Auszug die gesamte Wohnung zu renovieren, ist nach BGH-Auffassung eine unzumutbare Benachteiligung. Die Richter entschieden, dass eine Vereinbarung über die Endrenovierung durch den Mieter nur zulässig ist, wenn Schönheitsreparaturen während der Mietzeit nicht auch noch zu seinen Lasten gehen (BGH, Az. VIII ZR 308/02).
