
Wer in eine Mietwohnung einzieht, vertraut in der Regel auf die Größenangaben des Vermieters. Kaum jemand wird schon bei der Besichtigung mit Zollstock oder Maßband jede Ecke der Wunschwohnung nachmessen.
Sollte der Mieter nachträglich feststellen, dass die Wohnfläche kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, kann er die Miete meist nicht mindern. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wird der "Gebrauchswert" der Wohnung vor allem durch ihre Lage und Ausstattung bestimmt. Eine Mietminderung wegen falscher Größenangaben kann der Mieter nur erwirken, wenn die tatsächliche Fläche mindestens 10 Prozent unter den Angaben im Mietvertrag liegt (Az. 3 AR 0090/97).
Möchte der Vermieter aber die Miete erhöhen, lohnt es sich für Sie als Mieter, genauer hinzusehen. Denn die Erhöhung stützt sich meistens auf eine Anpassung des Quadratmeterpreises.
Hier haben die Richter des Landgerichts Berlin eine mieterfreundliche Regelung getroffen, falls tatsächliche Wohnungsgröße und Angaben im Mietvertrag nicht übereinstimmen:
Ist die Wohnung größer als im Mietvertrag angegeben, kann die Mieterhöhung nur für die im Vertrag genannte Quadratmeter-Zahl gelten. Wenn Sie also tatsächlich 72 Quadratmeter bewohnen, obwohl nur 68 im Vertrag stehen, ist die kleinere Zahl für die Mieterhöhung maßgebend.
Ist die Wohnung jedoch kleiner als im Mietvertrag angegeben, zählt die tatsächliche Wohnfläche. Wenn Sie nur 56 Quadratmeter bewohnen, obwohl im Vertrag 60 stehen, ist also ebenfalls die kleinere Zahl für die Mieterhöhung relevant (Az. 62 S 407/00).
Falls Sie selbst nachmessen wollen, gilt folgende Rechenformel: Räume oder Raumteile mit einer Höhe von mehr als zwei Metern sind voll anrechenbare Grundfläche. Wenn die Deckenhöhe – etwa bei Dachschrägen – zwischen einem und zwei Metern beträgt, zählt die Fläche nur zur Hälfte. Raumteile mit einer Höhe von weniger als einem Meter werden bei der Flächenberechnung gar nicht berücksichtigt. Die Größe des Balkons wird im Regelfall nur zu einem Viertel gewertet.
