Schutz und Sicherheit im Zeichen der Burg
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Wenn der Frühling kommt, können Sie nicht nur in Gärten und Parkanlagen, sondern auch auf Terrassen und Balkonen die warmen Temperaturen genießen. Doch Vorsicht: Mit der Balkonsaison beginnt oft der Ärger mit den Nachbarn. Auch auf dem heimischen "Sonnendeck" ist längst nicht alles erlaubt. Häufiges Streitthema: das Grillen auf dem Balkon. Was dürfen Sie? Klare Gesetzesregeln gibt es nicht, Orientierung bietet aber die Rechtsprechung:

Grillen: Das Zubereiten von Steaks, Folienkartoffeln oder Würstchen auf dem heimischen Grill erfreut sich ungebrochener Beliebtheit und ist generell erlaubt. Dennoch müssen sich Juristen immer wieder mit Holzkohle und Co. beschäftigen. Denn die Gerüche, die beim Grillen entstehen, sollten nicht in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn dringen. Wer seine Nachbarn mit Grillgerüchen stark belästigt, der muss sogar mit einer Geldbuße rechnen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 5 Ss [Owi] 149/95]-[Owi] 79/95 I). Meist können Grillfreunde aber auf milde Urteile hoffen. Nach Auffassung der Richter am Amtsgericht Bonn dürfen Mieter von April bis September einmal monatlich auf Terrasse oder Balkon grillen, sofern sie ihre Nachbarn 48 Stunden im Voraus informiert haben (Az. 6 C 545/96); ein Urteil des Landgerichts Stuttgart erlaubt dreimal pro Jahr oder insgesamt 6 Stunden Grillgerüche rund ums Mietshaus (Az. 10 T 359/96). Nach Ansicht des Amtsgerichts Essen kann das Grillen auf dem Balkon im Mietvertrag grundsätzlich verboten werden, egal ob mit Kohle- oder Elektrogrill. Wer sich nicht daran hält, dem kann fristlos gekündigt werden (Az. 10 S 438/01). Ähnlich sieht es das OLG Zweibrücken: Die Wohnungseigentümer-Versammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Grillen auf Terrassen, Balkonen und Rasenflächen untersagen (Az. 3 W 50/93). Das Rauchen auf dem Balkon dagegen darf nicht generell verboten werden (Amtsgericht Bonn, Az. 6 C 510/98).

Sichtschutz und Markisen: Wer sich vor den Blicken neugieriger Nachbarn schützen möchte, kann dies ohne Erlaubnis des Vermieters nur in eingeschränktem Umfang. Ein Sichtschutz, der nicht über das Geländer hinausragt und der farblich zur Außenfassade passt, ist generell zulässig (Amtsgericht Köln, Az. 212 C 124/98). Wollen Sie jedoch eine Markise anbringen, müssen Sie vorher die Erlaubnis des Vermieters einholen. Es handelt sich hierbei um eine bauliche Veränderung des Wohnraums (Oberstes Landgericht München, Az. 2 Z BR 123/97 und 2 Z BR 34/95). Ein komplettes Verhüllen des Balkons ist nicht gestattet (Amtsgericht Münster, Az. 48 C 2357/01). Untersagt ist also das Anbringen von Vorhängen, Verglasungen oder Markisen, die den Balkon nach außen hin völlig abschließen.

Probleme gibt es oft auch bei der Wäsche: Das Trocknen kleiner Wäsche auf einem Wäscheständer, der im Wesentlichen durch die Balkonbrüstung abgedeckt wird, ist jedenfalls erlaubt (Amtsgericht Euskirchen, Az. 13 C 663/94).

Doch egal, ob Sie den Balkon zum Grillen oder für ein Sonnenbad nutzen: Wenn ein sommerlicher Sturm naht, sollten Sie alle Gerätschaften fest verzurren oder in der Wohnung unterstellen. Denn falls der Wind Ihre Balkonutensilien hinunterweht, sind Sie für Sach- und Personenschäden verantwortlich.

 
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