
Irgendwann stellt sich in jeder festen Beziehung die Frage: Ziehen wir zu mir oder zu Dir? Auch wenn die Antwort aus praktischen Erwägungen schnell feststeht – die rechtliche Problematik ist nicht zu unterschätzen. Der Vermieter muss den Einzug des Partners nämlich ausdrücklich genehmigen, so ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs.
Viele Mieter sehen in ihrem Partner bereits einen Teil der Familie. Auch wenn das faktisch so gelebt wird: Das Mietrecht betrachtet einen Lebensgefährten nur als "Dritten", der keineswegs dieselben Rechte beanspruchen kann wie ein Familienangehöriger. Diese und vorübergehende Besucher muss der Vermieter in der Mietwohnung dulden. "Dritte" jedoch brauchen seine Zustimmung, um sich auf Dauer in der Wohnung aufhalten zu können.
Durch die Mietrechtsreform vor zwei Jahren waren neue Unklarheiten entstanden. So hat seit dieser Reform ein Lebensgefährte einen Anspruch auf die Übernahme des Mietvertrags, wenn der Mieter stirbt. Viele Gerichte zogen daraus den Schluss, dass Lebensgefährten auch ohne Zustimmung des Vermieters einziehen dürfen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 371/02) schafft hier Klarheit.
Allerdings können Vermieter in der Regel den Einzug des Partners nicht ohne gute Gründe verweigern. Nur ganz bestimmte Umstände, etwa die Überbelegung der Wohnung, rechtfertigen eine Ablehnung durch den Vermieter.
