Häufige Missverständnisse.
Laut Reiserecht können Sie bei einem sogenannten Reisemangel eine Preisminderung geltend machen. Aber wann liegt ein solcher Reisemangel vor? In der Praxis gibt es dabei oft große Widerstände seitens der Veranstalter. Wir zeigen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.
Ihre Urlaubszeit soll die schönste Zeit des Jahres sein, eine Auszeit vom Alltag. Ohne Stress, ohne Reibereien und Konflikte. Jedoch zeigen jährlich 280.000 Beschwerden gegen Mängel bei Urlaubsreisen ein anderes Bild. Vollmundige Ankündigungen im Reisekatalog zur Ausstattung eines Hotels decken sich oft nicht mit dem, was Urlauber vor Ort vorfinden.
Reiserecht: Wen können Sie für Reisemängel haftbar machen?
An wen wenden sich Urlauber, wenn es um Reisemängel wegen verdreckter Bäder, schlechtem Essen, Ungeziefer oder Baulärm geht? Weder die Rezeption im Hotel noch das Reisebüro zu Hause sind dafür die richtigen Ansprechpartner. Denn als Kunde schließen Sie einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter. Der Veranstalter muss die versprochene und bezahlte Leistung liefern bzw. dafür Sorge tragen. Tut er das nicht, können Sie von ihm unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung in Form einer Reisepreisminderung verlangen. Denn für Sie als Kunde gilt das Gewährleistungsrecht. Sie haben das Recht, eine gebuchte Leistung auch zu erhalten.

Schadensersatzansprüche bei erheblichen Mängeln. Was sagt das Reiserecht und wie gehen Sie vor?
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Wenden Sie sich an den Reiseleiter vor Ort und informieren Sie ihn über die Mängel.
Um Ihren Anspruch auf Reisepreisminderung geltend zu machen, melden Sie erhebliche Reisemängel umgehend beim Reiseleiter an. Er ist der gesetzliche Vertreter des Veranstalters und muss von Ihnen zuerst die Möglichkeit erhalten, für Abhilfe zu sorgen.
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Die Beweislast liegt bei Ihnen.
Dokumentieren Sie die Reisemängel genau und halten Sie Beweise mithilfe von Fotos und Videos fest. Wenn es am Urlaubsort keinen Reiseleiter gibt, dann wählen Sie die gesetzlich vorgeschriebene Notfallnummer des Reiseveranstalters und schildern die Lage. Bitten Sie andere Urlauber darum, als Zeugen zur Verfügung zu stehen und notieren Sie sich deren Namen und Kontaktdaten.
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Machen Sie nach Ihrer Rückkehr binnen 4 Wochen Ihre Ansprüche geltend.
Nach dem Urlaub haben Sie 4 Wochen Zeit, um Ihre Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Am besten schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein. So vermeiden Sie, dass der Veranstalter Ihre Reklamation verschleppt und die Frist bewusst überschreitet.
Wie viel Ermäßigung des Reisepreises steht mir zu? Wo schaue ich nach?
Diskussionen darüber, ob Sie als Reisender vor Ort auch alles vorfinden, was Ihnen der Katalog versprochen hat, die gibt es immer wieder. Woher sollen Sie also wissen, ob und wie viel Prozent Ermäßigung Sie aufgrund welchen Mangels fordern können?
Kein Problem: Gleich mehrere Tabellen, die die verschiedensten und denkbaren Reisemängel auflisten, erleichtern Ihnen die Orientierung. Hier erfahren Sie, wie viel Prozent des Reisepreises für den jeweiligen Mangel abgezogen werden können. Und das Gute: Alle gelisteten Mängel und die aus ihnen folgenden Minderungssätze basieren auf gültigen Gerichtsurteilen in ähnlichen Streitfällen. Das wissen z. B. auch die Airlines. Im Falle von Verspätungen, Umbuchungen oder gar gestrichenen Flügen verhandeln Sie dank der Tabellen mit der Fluglinie wesentlich leichter.
Informationen über die gesetzlich empfohlenen Entschädigungen liefern z. B. folgende Tabellen:
Wie Sie Ihr Reiserecht auch ohne Anwalt bekommen.
Klar, nicht immer haben Sie Zeit und Nerven, sich selbst mit den Fluggesellschaften auseinanderzusetzen. Für diesen Fall gibt es Anbieter, die das für Sie übernehmen - die sogenannten Sofortentschädiger und Fluggast-Portale. Portale wie z. B. Flightright, EUFlight, fairplane und andere ermitteln online sofort mögliche Schadenersatzansprüche nach der EU-Fluggastverordnung und setzen diese für Sie durch. Dafür erhalten diese Anbieter mindestens 30 % der Summe als Servicegebühr. Ohne Provision, aber für Sie mit längerer Wartezeit verbunden, vermittelt die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (söp).
Verspätete Flüge oder Flugausfall. Wie viel Entschädigung steht Ihnen zu?
Viele Urlaube beginnen am Flughafen. Bei Flügen ist genau geregelt, wann Sie als Fluggast eine Entschädigung erhalten. Laut EU-Verordnung stehen Ihnen ab 3 Stunden verspäteter Ankunft am Zielort bereits Entschädigungen zu. Die Länge der Flugstrecke bestimmt dabei deren Höhe.
- Bei über 2 Stunden Flugverspätung und einer Flugstrecke von bis zu 1.500 km haben Sie ein Anrecht auf einen Verpflegungsgutschein sowie zwei Telefonate bzw. E-Mails oder Faxe.
- Ab 3 Stunden Verspätung muss die Fluggesellschaft für Ihre Verpflegung sorgen, und Sie können folgende Entschädigungen geltend machen:
- Bei einer Flugstrecke bis 1.500 km erhalten Sie 250 EUR.
- Bei 1.500 bis 3.500 km gibt es 400 EUR.
- Bei Langstreckenflügen über 3.500 km haben Sie einen Ausgleichsanspruch von 600 EUR.
- Ist ein Weiterflug erst am nächsten Tag möglich, so muss die Fluggesellschaft Ihnen gratis eine angemessene Unterkunft bereitstellen und für den Transport sorgen.
- Am besten beschweren Sie sich direkt am Flughafen bei der Fluggesellschaft und lassen sich eine Bestätigung über die Dauer der Verspätung sowie deren Gründe geben. Wichtig ist, dass Sie zeitnah Ihre Ansprüche bei der Fluggesellschaft schriftlich anmelden.
- Häufiger Grund für Missverständnisse: Verspätungen oder gestrichene Flüge wegen Unwetter werden nicht entschädigt. Genauso wenig bei Streik, politischen Unruhen am Ziel oder Vogelschlag. Diese Fälle gelten als höhere Gewalt.
- Ist ein Flugzeug überbucht: Airlines verkaufen meist 5 % mehr Tickets als es Plätze im Flieger gibt, um leere Plätze zu vermeiden. Sind dann mehr Passagiere am Gate, wird mit Gutscheinen für einen späteren Flug gelockt. Eine EU-Verordnung sieht bei Nichtbeförderung oder bei Verspätungen durch Umbuchungen Entschädigungen in Höhe von 240 bis 600 EUR vor.