Wer einen Antrag auf Pflegeleistung stellt, hat ein Recht darauf, innerhalb einer gesetzlich festgelegten Bearbeitungsfrist Bescheid zu bekommen, wie darüber entschieden wurde.
Wir sind verpflichtet, regelmäßig offenzulegen, ob wir die Frist einhalten. Laut § 18 Sozialgesetzbuch XI beträgt diese 25 Arbeitstage. Maßgeblich ist dabei der Zeitraum vom Eingang des Antrags bis zum Versenden der schriftlichen Leistungsmitteilung.
Wird diese Frist überschritten, haben Sie als Antragsteller für diese Verzögerung Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 70 EUR je angefangene Woche.