Nach CRS ist die NÜRNBERGER gesetzlich verpflichtet, Versicherungsnehmer/berechtigte Personen zu identifizieren und gegebenenfalls gewisse Kontoinformationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
Identifikation nach CRS:
Neuverträge
Im Rahmen einer Anpassung der gesetzlichen Regelungen traten zum 01.01.2023 Änderungen in Kraft.
Es wurde konkretisiert, dass bei CRS-relevanten Tarifen bei Fehlen eines der folgenden Attribute eine Versicherungsantragsannahme nicht erfolgen darf:
- Vor- und Nachname
- Anschrift
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Geburtsland
- Staatsangehörigkeit(en)
- Erklärung zur steuerlichen Ansässigkeit
- Steuerland/Steuerländer
- Steueridentifikationsnummer(n)/TIN (Tax Identification Number)
Versicherer müssen demnach vor Abschluss eines relevanten Tarifs vom künftigen Versicherungsnehmer alle Daten erheben, die notwendig sind, um dessen steuerliche Ansässigkeit verbindlich feststellen zu können. Hierzu sind die o. g. Attribute zwingend nötig. Sollte eine dieser Angaben nicht vorliegen, ist eine Antragsannahme nicht möglich.
Der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person muss im Antrag angeben, ob eine Steueransässigkeit/-pflicht im Ausland besteht. Darüber hinaus müssen Angaben zur TIN (Tax Identification Number) bzw. zur ausländischen Steuer-Identifikationsnummer sowie dem dazugehörigen Land gemacht werden.
Bestandsverträge
Bei bestehenden Verträgen überprüfen wir die gespeicherten Daten auf vorhandene FATCA-/CRS-Indizien (z. B. US-Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz im Ausland, c/o-Anschrift oder ein Postfach als Adresse). Liegen Indizien vor, wird der Kunde mit einem Schreiben inklusive einer Selbstauskunft aufgefordert, seinen Steuerstatus zu erklären.
Bestätigt der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person eine ausländische Steueransässigkeit/-pflicht, übermitteln wir seine Daten jährlich an das BZSt.Beispiel CRS:
Der Versicherungsnehmer kann den Nachweis erbringen, dass eine ausländische Steueransässigkeit/-pflicht aktuell nicht besteht. Als geeignetes Legitimationsmittel dient z.B. die Kopie eines deutschen Ausweisdokuments oder eine Steueransässigkeits-Bestätigung. Widerlegt der Kunde dadurch seine Steueransässigkeit/-pflicht in einem CRS-teilnehmenden Land, sind keine weiteren Unterlagen nötig.Reagiert der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person nicht auf die eingeforderte Selbstauskunft, ist die NÜRNBERGER gesetzlich verpflichtet, die steuerlichen Daten des Versicherungsnehmers/der berechtigten Person an das BZSt zu melden.Für eine umfassende Beratung bezüglich Ihrer Steueransässigkeit/-pflicht wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder eine alternative Beratungsstelle.
Bitte beachten Sie:
Der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person ist nicht nur gesetzlich verpflichtet, Informationen oder Unterlagen vollständig und richtig zu erteilen oder herauszugeben, wenn ein Finanzinstitut (z.B. Versicherungen oder Banken) nach dem Finanzkonteninformationsaustauschgesetz (FKAustG) eine Selbstauskunft oder Belege anfordert. Er muss u. a. Änderungen seiner Steueransässigkeit/-pflicht während der Vertragslaufzeit unverzüglich der NÜRNBERGER mitteilen (§ 3a FKAustG).