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Mann und Frau liegen auf Boden und schauen sich Baupläne an

Umgang mit Kundendaten.

Wie wir personenbezogene Daten handhaben.

Der Schutz Ihrer Daten liegt uns am Herzen

Hier können Sie sich über die neuen Verhaltensregeln, was den Umgang mit personen­bezogenen Daten durch die deutsche Versicherungs­wirtschaft betrifft sowie die neue Einwilligungs- und Schweige­­pflicht­­ent­bindungs­­erklärung informieren. Darin werden die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personen­bezogenen Daten von Versicherungs­kunden, versicherten Personen, Geschädigten und Leistungs­empfängern geregelt.

Verhaltensregeln

Die NÜRNBERGER Versicherungs­gesellschaften sind zum 01.01.2013 den "Verhaltens­regeln für den Umgang mit personen­bezogenen Daten durch die deutsche Versicherungs­wirtschaft" beigetreten. Diese Verhaltens­regeln wurden zwischen dem Gesamt­verband der deutschen Versicherungs­­wirtschaft und den Daten­schutz­aufsichts­behörden abgestimmt. Auf Wunsch händigen wir Ihnen die Verhaltens­regeln gerne schriftlich aus.

Einwilligungs- und Schweige­pflicht­entbindungs­erklärung

Sollten Sie einen Antrag einreichen oder ein Versicherungsfall eintreten, kann es erforderlich werden, dass wir zur Prüfung Informationen mit Dritten austauschen müssen. Die Formulierungen der neuen Einwilligungs- und Schweige­pflicht­ent­bindungs­erklärung in der Leben-, Kranken- und Unfallversicherung basieren auf dem Muster, das vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) überarbeitet und mit den Daten­schutz­aufsichts­behörden abgestimmt wurde. So wird mehr Transparenz für unsere Kunden geschaffen.

Datenschutzhinweise und Dienstleisterliste

Die Datenschutzhinweise und Dienstleisterliste schaffen für Sie als Kunde Transparenz. Das bedeutet jedoch nicht, dass Ihre Daten an alle Dienstleister weitergegeben werden. In der Liste sind auch die Unter­nehmen aufgeführt, die an der gemeinsamen Datensammlung für Stammdaten in der NÜRNBERGER Versicherung teilnehmen.

Geldwäschegesetz

Ende Juni 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der 4. Geld­wäsche­richtlinie in Kraft getreten. Somit gibt es eine Reihe von Änderungen und Neuerungen im bisherigen Geld­wäschegesetz (GwG). Mit dieser Reform möchte die Bundesrepublik Deutschland die Geldwäsche und nicht zuletzt die Finanzierung des internationalen Terrorismus weiter erschweren. Die neue Richtlinie zum GwG verlangt, dass wir unsere Vertragspartner anhand amtlicher Dokumente identifizieren.

Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche ist die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen. Dadurch gelangen diese illegalen Einnahmen zurück in den legalen Wirtschafts- und Finanz­kreis­lauf. Geld­wäsche­vorgänge sind sehr schwer zu erkennen und lassen sich nicht ohne Weiteres von alltäglichen Geschäften unterscheiden.

Welche Verträge sind vom GwG betroffen?

Betroffen sind grundsätzlich alle Lebens- und Renten­versicherungen, ausgenommen selbstständige Berufs­unfähigkeits­versicherungen.

Was bedeutet das für Sie als Kunden?

Bisher genügte zur Identifizierung das Vorliegen eines SEPA-Last­schrift­mandats. Dieses reicht nun nicht mehr aus.

Wenn Sie nun eine Lebens­versicherung abschließen oder bestimmte Vertrags­änderungen vornehmen bzw. Leistungen erhalten wollen, sind wir nach dem GwG verpflichtet,

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsort,
  • Geburtsland,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Wohn- und Sitzanschrift (niemals Postfach oder c/o-Adresse)

zu erfragen und mittels beglau­big­tem, gültigem Ausweis (Personal­ausweis, Reisepass) zu überprüfen. Um unsere Sorg­falts­pflichten zu erfüllen, müssen wir die erhobenen Angaben und eingeholten Informa­tionen aufzeichnen und die digitale oder reale Kopie aufbewahren.

Wir sind also gesetzlich verpflichtet, Ihre Ausweiskopie anzufordern und zu archivieren.

Weitere Informationen

Bei Neuabschluss oder Vertrags­änderungen (u. a. Versicherungs­nehmer­wechsel) bzw. Leistungs­auszahlungen, die vom GwG betroffen sind, hilft Ihnen Ihr zuständiger Vermittler gern beim Ausfüllen bzw. Einreichen der benötigten Unterlagen.

Weitere Informationen zur Umsetzung der 4. Geld­wäsche­richtlinie.