Zur Stärkung der Betriebsrente sind mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) am 01.01.2018 zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten.
Seit 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber die Entgeltumwandlung ihrer Arbeitnehmer um einen Zuschuss ergänzen.
Der Arbeitgeber wird den gesetzlichen Anforderungen in vollem Umfang nur gerecht, wenn er den Zuschuss von mindestens 15 % auf den Beitrag zur Entgeltumwandlung leistet.
Der Arbeitgeberzuschuss ist für alle ab 2019 neu abgeschlossenen Verträge zur Entgeltumwandlung zu zahlen.
Ab dem 1. Januar 2022 gilt der Arbeitgeberzuschuss jedoch auch für alle Bestandsverträge in der Direktversicherung und Pensionskasse.