Als abstrakte Verweisung bezeichnet man die Möglichkeit, berufsunfähig gewordene Versicherte auf einen anderen, in Einkommen und Lebensstellung vergleichbaren Beruf zu verweisen, den sie theoretisch noch ausüben könnten. Ob dieser Beruf tatsächlich ergriffen wird oder der Versicherte eine Arbeitsstelle in diesem Beruf finden kann, spielt dann keine Rolle.
Ein Beispiel:
Thomas Berg ist Chirurg und kann aufgrund einer motorischen Störung/Beeinträchtigung nicht mehr operieren. Allerdings könnte er stattdessen theoretisch noch als medizinischer Gutachter bei vergleichbarem Gehalt tätig sein. Sein Versicherer müsste dann nicht leisten.
Berufsunfähigkeitsversicherungen, die eine abstrakte Verweisungsklausel enthalten, sind selten geworden. Achten Sie bei Abschluss Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung trotzdem unbedingt darauf, dass der Verzicht auf die abstrakte Verweisung im Vertrag explizit erwähnt wird. Andernfalls muss der Versicherer keine Berufsunfähigkeitsrente zahlen - solange Sie auch nur theoretisch einen anderen Beruf ausüben könnten. Voraussetzung ist nur, dass dieser andere Beruf Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten beziehungsweise Ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen sozialen Wertschätzung entspricht.