Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) müssen ihre Altersvorsor­ge aktiv ge­stalten. Tun sie es nicht, stehen sie in der Renten­pha­se vor einem großen Problem. Hier erfah­ren Sie, wie Sie der Rentenfalle entkommen.

Unternehmer und GGFs haben einiges gemeinsam: Das Engage­ment ist hoch, die berufliche Belastung stark und der Lebens­standard gehoben. Doch die Altersvorsorge hinkt oft noch hinter­­her. Sie muss ebenfalls den späteren An­sprüchen ange­passt werden.

Heute Geschäftsführer - und später in der Rentenfalle.

GGFs werden in der Regel mit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit von der Sozialversicherung befreit. Das heißt: Sind Ihre bislang erworbenen gesetzlichen Anwartschaften zum geplan­ten Rentenbeginn gering oder sogar nicht vorhanden, tut sich eine Versorgungslücke auf. Falls Sie es ver­säumen, eine adäqua­te private und betriebliche Absicherung aufzubauen, können Sie in eine kriti­sche Situation geraten, die sogar existenzbedrohend sein kann.

bAV für Gesellschafter

Betriebliche Altersvorsorge

Schließen Sie mit einer Betriebsrente Versorgungslücken im Alter.

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In 3 Stufen zur angemes­senen Rentenversicherung für Geschäftsführer.

Um im Alter ein adäquates Ein­kommen zu haben, stehen Ihnen - abhängig von der Rechtsform des Unternehmens - generell 3 Stufen offen: Ent­geltumwand­lung, Unterstützungskasse oder Tantiemeumwandlung.

Entgeltumwandlung, Unterstüt­zungskasse oder Tantieme­umwandlung?

  • Was ist eine Entgeltumwandlung?

    Bei einer Entgeltumwandlung ver­­zi­ch­ten Sie auf einen Teil Ihres Brutto­gehalts. Der Gehaltsanteil wird in ein individuelles Vorsorgeprodukt inves­tiert.

  • Welche Vorsorgeprodukte eignen sich für eine Entgeltumwandlung?

    Im Prinzip können Sie jeden der fol­genden Durchführungswege nutzen: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage. Voraussetzung ist, dass die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen stimmen.

  • Wie funktioniert die betriebliche Altersversorgung (bAV) mit der Unterstützungskasse?

    Die Firma zahlt in die Unterstüt­zungs­kasse ein. Sie bzw. Ihre Hinter­bliebenen erhalten daraus im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall Leistungen.

  • Welche Besonderheiten hat die Unterstützungskasse?

    Das Besondere ist die Sozialversiche­rungsfreiheit der Beiträge bis zu 4 % der geltenden Beitrags­bemessungs­grenze (2019: 3.216 EUR). Die Bei­träge sind zudem nicht steuer­pflich­tig. Die Unterstützungskasse ist für GGFs eine gute Wahl, weil Beiträge in beliebiger Höhe möglich sind - und sich damit ebenfalls die Höhe der Versorgungsleistungen indivi­duell regulieren lässt.

  • Wie funktioniert die Tantieme­umwandlung?

    Gerade bei Geschäftsführern bzw. Führungskräften kann es sich lohnen, Tantiemen, Gehalts­erhöhungen, nicht genommenen Urlaub oder Sonder­zahlungen (z. B. Weihnachts­geld) in die Betriebsrente zu inves­tieren. Eingezahlt wird der Brutto­betrag vor Steuern. Es handelt sich dabei um eine sogenannte beitrags­orien­tierte Leistungszusage.

  • Welche Vorteile bieten Tantieme­umwandlungen?

    Die Vorteile sind breit gefächert:

    • Die Umwandlung der Beiträge ist steuerfrei.
    • Erst in der Auszahlungsphase (Rentenphase) ist der voraus­sichtlich niedrigere persönliche Steuersatz anwendbar.
    • Sie können bei jeder Sonder­zahlung neu entscheiden, ob Sie diese in Ihre betriebliche Alters­versorgung einzahlen.
    • Wandeln Sie Tantiemen in betrieb­liche Altersversorgung um, geschieht das bilanzneutral. Für die Sonderzahlungen sind keine Rückstellungen zu bilden.
    • Geringes Haftungsrisiko für den Arbeitgeber, da die garantierten Leistungen über eine Rückde­ckungsversicherung abgesichert sind

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Steuerliche Besonderheiten der Rentenversicherung für Geschäfts­führer.

Damit die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung steuerlich anerkannt werden, setzen die Finanzbehörden bei den Versorgungszusagen für GGFs einiges voraus, z. B.:

  • Ihr Arbeitsverhältnis muss vertraglich explizit vom Insichgeschäfts-Verbot nach §181 BGB befreit sein (Aufhebung des Selbstkontrahierungsverbots). Diese Tatsache muss im Handelsregister eingetragen werden.
  • Klare und eindeutige Versorgungsverein­barungen sind zu treffen und schriftlich festzuhalten.
  • Die Gesamtbezüge des GGF sowie die Versorgungsleistungen müssen ange­messen sein.
  • Die geplante Versorgung muss erdienbar sein. Das bedeutet unter anderem, dass zwischen Erteilung der Zusage und dem geplanten Renteneintritt mindestens 10 Jahre liegen und dass die vereinbarte Rente maximal 75 % des Aktiv­gehalts beträgt.
  • Das Unternehmen muss mindestens seit 5 Jahren bestehen.
  • Der GGF muss sich bewährt haben. Das heißt, dass er mindestens 2 bis 3 Jahre für die Firma tätig ist.

Ausschlaggebend ist, ob ein GGF einen beherrschenden Status innehat, also die tatsächliche Leitungs­macht ausübt oder nicht. Für einen nicht beherr­schen­den GGF gelten zum Teil weniger harte Vor­aus­setzungen als für einen behe­rr­schenden GGF.

Als Geschäftsführer Ihre Ren­ten­versiche­rung flexibel aufbauen.

Über die bAV richten Sie eine steu­erlich interessante Renten­versicherung ein. Durch Gehalts­umwandlung lenken Sie Ihren Bruttolohn vor Steuern in die betrieb­liche Rente. Ist der gesetz­liche Rahmen ausgeschöpft, empfiehlt sich eine Unterstützungs­kasse. Der Beginn ist schon mit kleinen Beträgen ge­macht und - sobald der Anspruch erdient ist - eine Aufstockung möglich. Durch die zusätzliche Investition ein­zelner Sonder­­zahlungen oder Tantie­men bauen Sie Ihr finanz­ielles Polster für den Ruhestand weiter auf.

Die Durchführungswege Direktver­sicherung, Pensionskasse, Pen­sions­fonds und Unterstützungskasse sind allesamt so konzipiert, dass Sie Ihre Rentenansprüche an einen Versicherer geltend ma­chen. Im Rahmen der Pen­sionszusage fungiert Ihre Firma unmit­tel­bar als Träger. Bei der Wahl eines passenden Konzepts für die GGF-Versorgung sollten Sie sich von Spezialisten für die betriebliche Altersversorgung beraten lassen.

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Betriebliche Altersvorsorge

  • Mehr Netto vom Brutto: Ersparnis bei Steuern und Sozialversicherungen
  • Versorgung individuell gestalten
  • Flexibel bei Arbeitgeberwechsel

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