Gesetzliche Auflagen zum Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen.

Als der Tanker "Exxon Valdez" im Jahr 1989 vor der Küste Alaskas havarierte, ergossen sich 39.000 Tonnen Öl ins Meer, mindestens 400.000 Vögel und Säugetiere starben an den Folgen. Noch heute ist die Küste mit Öl belastet.

Zum Glück hat nicht jeder Unfall so schwerwiegende Auswirkungen auf die Natur. Dennoch gehen nahezu alle Betriebe im Rahmen ihrer Tätigkeit mit umweltgefährdenden Stoffen um, erzeugen Abfälle, besitzen einen Heizöltank, verursachen Lärm und wirken auf die eine oder andere Weise auf unsere Umwelt ein. Um die Risiken von Umweltschäden zu minimieren, wurden vom Gesetzgeber verschiedenste Auflagen erlassen.

Für Betriebe besonders relevant sind das Umwelthaftungsgesetz zum Schutz vor Personen-, Sach- und Vermögensschäden durch Umwelteinwirkungen sowie das Umweltschadensgesetz zum Schutz der Natur.

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Welche Stoffe gelten als umweltgefährdend?

"Als umweltgefährliche Stoffe werden Stoffe oder Gemische verstanden, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können." Chemikaliengesetz (ChemG)*

*Chemikaliengesetz (ChemG) § 3a vom 20. Juni 2002 BGBl. I 2002 S. 2090, zuletzt geändert durch Art. 231 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

Wenn ein Umweltschaden entstanden ist.

Betriebe sollten sich bewusst sein, dass bei einem Umweltschaden die sogenannte Gefährdungshaftung gilt. Das bedeutet, dass auch dann Schadenersatz geleistet werden muss, wenn kein Verschulden vorliegt.

Nach § 1 Umwelthaftungsgesetz besteht die Gefährdungshaftung für alle Schäden (Tod, Körper-, Gesundheits- oder Sachschäden), die aufgrund der betrieblichen Tätigkeit entstanden sind. Ergänzt wird das Umwelthaftungsgesetz durch das 2007 in Kraft getretene Umweltschadensgesetz. Dieses macht Gewerbetreibende auch für Schäden an ökologischen Gütern haftbar. Danach muss jeder Betrieb, der Flora, Fauna, Böden und Gewässer schädigt, die Kosten für eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands tragen. Das beinhaltet z. B. die Sanierung von Erdreich, die Reinigung von Gewässern sowie eventuell auch die Wiederansiedlung geschützter Pflanzen- und Tierarten. Und das kann sehr teuer werden. Gerade Kleinbetriebe können eine solche finanzielle Belastung nicht tragen.

Deshalb ist ein guter Versicherungsschutz hier unverzichtbar.

Checkliste bei Unfällen mit umweltgefährdenden Stoffen.

  • 1. Unfallstelle absichern
  • 2. Sofortmaßnahmen einleiten, um weitere Ausbreitung des Schadens zu verhindern
  • 3. Notdienste und Einsatzkräfte einschalten
  • 4. Behörden, Versicherungen und Berufsgenossenschaften informieren
  • 5. Eventuell Sachverständige hinzuziehen

Richtiger Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen.

  • Wie sind Gefahrstoffe zu erkennen?

    Damit umweltgefährliche Stoffe im Betrieb nicht unerkannt zum Risiko werden, sind Hersteller (auch Importeure) von Gefahrstoffen verpflichtet, diese zu kennzeichnen - mit sogenannten Gefahrstoffsymbolen. Diese Symbole zeigen die speziellen Eigenschaften von Stoffen (z. B. ätzende Stoffe) und können auch ohne Sprachkenntnisse verstanden werden.

  • Umweltgefährdende Stoffe richtig lagern.

    • Umweltgefährdende Stoffe müssen stets vor äußeren Einwirkungen geschützt werden.
    • Jede Freisetzung muss verhindert werden und es dürfen keine gefährlichen Reaktionen auftreten.
    • Es dürfen keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel in unmittelbarer Umgebung aufbewahrt werden.
    • Gefahrstoffe müssen klar erkennbar und für Unbefugte unzugänglich gelagert werden.

    Außerdem ist bei der Auswahl geeigneter Lagerräume zwischen brennbaren und nicht brennbaren Gefahrstoffen zu unterscheiden. Zum einen stellt der Brandschutz bei brennbaren Stoffen besondere Anforderungen. Zum anderen kann bei der Lagerung von entzündlichen Gefahrstoffen nicht ausgeschlossen werden, dass schädliche Gase austreten. Alle Lagerräume mit entzündlichen Chemikalien müssen daher zu jeder Zeit ausreichend belüftet sein, wenn nötig auch mithilfe einer Luftabsaugung.

  • Was ist hinsichtlich des Gewässerschutzes zu beachten?

    Es gibt 3 verschiedene Wassergefährdungsklassen (WGK), die Chemikalien in schwach wassergefährdend (WGK1), wassergefährdend (WGK2) und stark wassergefährdend (WGK3) einteilen. Je höher die WGK, desto mehr Aufwand und Kosten kommen auf den Betrieb zu, um eine Gefährdung des Grundwassers bei Leckagen auszuschließen.

    So müssen z. B. Rückhalte- und Auffangvorrichtungen installiert werden. Zudem darf der Lagerraum keinen Bodenauslauf haben und der Boden muss generell so beschaffen sein, dass er den Chemikalien in jedem Fall widerstehen kann.

  • Besondere Anforderungen an Behälter und Co.

    Im Gefahrstofflager müssen alle Behälter, Regale etc. ausreichend belastbar und standsicher sein. Außerdem muss alles so gesichert werden, dass nichts heraus- oder herabfallen kann. Werden bestimmte Chemikalien direkt nebeneinander gelagert, können sich gefährliche Verbindungen bilden. Auf dem Sicherheitsdatenblatt finden Sie Hinweise auf mögliche Reaktionen mit anderen Chemikalien. Selbstverständlich dürfen miteinander reagierende Stoffe nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand gelagert werden - am besten in einem anderen Raum.

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