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Ein junger Mann mit Laptop im Arm hält seine Hand an die Stirn

Betriebshaftpflicht: Schäden durch Mitarbeiter, wer zahlt?

Wann die Versicherung greift und wie Unternehmen sowie Angestellte abgesichert sind.

zuletzt aktualisiert am 30.10.2025

Das Wichtigste in Kürze:

  • Schäden durch Mitarbeiter sind meist durch die Betriebshaftpflicht des Unternehmens abgesichert, außer bei Vorsatz oder wenn der Mitarbeiter bewusst Gesetze und Vorschriften missachtet.
  • Arbeitgeber haften für ihre eingesetzten Mitarbeiter im Unternehmen, dürfen aber in bestimmten Fällen eine Kostenbeteiligung von diesen bei einem vom Mitarbeiter verursachten Schaden verlangen.
  • Besondere Berufe wie Ärzte, Anwälte oder Architekten benötigen oft zusätzlich eine Vermögensschaden­haftpflicht­versicherung, da ihre Fehler hohe finanzielle Folgen haben können.

Mitarbeiterschäden im Alltag

Ein Missgeschick ist schnell passiert: Ein Mitarbeiter verschüttet Kaffee auf den Laptop eines Kunden, beschädigt beim Transport teure Ware oder verursacht versehentlich einen Unfall.

Doch wer haftet in solchen Fällen: das Unternehmen oder der Mitarbeiter selbst? Und wann übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung die Kosten? Wir erklären Ihnen, welche Schäden abgedeckt sind, wer haftet und wie sich sowohl Unternehmen als auch Mitarbeiter absichern können.

Wann greift die Betriebshaftpflicht­versicherung?

Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt Unternehmen vor finanziellen Folgen, wenn Mitarbeiter Dritten, also Kunden, Geschäftspartnern oder anderen Personen, einen Schaden zufügen. Dabei gibt es 3 Hauptarten von Schäden:

1. Sachschäden
Schäden an fremdem Eigentum sind durch die Betriebshaftpflicht abgedeckt, wenn sie während der beruflichen Tätigkeit entstehen.
Beispiel: Ein Mitarbeiter beschädigt beim Kunden teures Equipment oder Kundenware in der firmeneigenen Werkstatt.

2. Personenschäden
Verursacht ein Mitarbeiter eine Verletzung bei Dritten, kann dies hohe Behandlungskosten oder Reha-Maßnahmen nach sich ziehen.
Beispiel: Eine Reinigungskraft verschüttet Wasser, wodurch ein Kunde ausrutscht und sich verletzt.

3. Vermögensschäden
Manche Fehler verursachen finanzielle Einbußen für Kunden oder Geschäftspartner.
Beispiel: Ein fehlerhaftes Gutachten setzt den Wert zu gering an.

Was ist nicht versichert?
Obwohl die Betriebshaftpflicht Unternehmen vor Schäden schützt, deckt sie nicht alle Fälle ab. Nicht versichert sind:

  • Schäden an firmeneigenem Eigentum
    Wenn ein Mitarbeiter betriebseigene Geräte beschädigt, muss das Unternehmen selbst aufkommen.
  • Vorsätzliche Schäden
    Handelt ein Angestellter absichtlich in Kenntnis des möglichen Schadens, haftet er allein.
  • Privates Fehlverhalten
    Schäden, die außerhalb der beruflichen Tätigkeit entstehen, sind nicht versichert.
Ein junger Mann lehnt an einer Wand und schaut nachdenklich

Wer haftet für Schäden durch Mitarbeiter?

Wenn ein Mitarbeiter einen Schaden verursacht, stellt sich schnell die Frage: Muss das Unternehmen dafür aufkommen oder der Angestellte selbst? Die Antwort hängt vom Einzelfall ab, insbesondere vom Verschuldensgrad des Mitarbeiters.

Grundsatz: Arbeitgeber haften für ihre Mitarbeiter
Unternehmen tragen grundsätzlich die Verantwortung für ihre Angestellten. Wenn ein Mitarbeiter während seiner beruflichen Tätigkeit einen Schaden verursacht, haftet meist der Arbeitgeber. Im besten Fall hat die Firma eine Betriebshaftpflicht, die diese Kosten übernimmt. Das schützt den Mitarbeiter davor, hohe Kosten privat tragen zu müssen.

Fahrlässigkeit als entscheidender Faktor

Ob der Arbeitnehmer dennoch (teilweise) selbst haftet, hängt davon ab, wie schwerwiegend sein Fehler war.

  • Leichte Fahrlässigkeit: Ein Missgeschick, das jedem passieren kann. Beispiel: Ein Mitarbeiter stößt beim Kunden versehentlich eine Vase um. Folge: Keine Haftung des Mitarbeiters, der Arbeitgeber oder die Versicherung übernimmt den Schaden.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Ein vermeidbarer Fehler aus Unachtsamkeit. Beispiel: Ein Techniker lässt teures Werkzeug fallen, weil er es nicht richtig gesichert hat. Folge: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Kosten anteilig.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Der Mitarbeiter handelt extrem unvorsichtig, zeigt also ein Verhalten, das deutlich über bloße Unachtsamkeit hinausgeht. Beispiel: Ein Mitarbeiter fährt mit einem Firmenwagen deutlich zu schnell und verursacht einen Unfall. Folge: Der Arbeitnehmer kann ganz oder teilweise haftbar gemacht werden.
  • Vorsatz: Wer absichtlich handelt und dabei bewusst einen Schaden herbeiführt oder den Schadeneintritt in Kauf nimmt, haftet in vollem Umfang. Beispiel: Ein verärgerter Angestellter zerstört mutwillig das Handy eines Kunden.

Darf der Arbeitgeber den Schaden vom Lohn abziehen?

Einfach so einen Schaden vom Gehalt einbehalten? Das ist nicht erlaubt. Arbeitgeber müssen sich an arbeitsrechtliche Vorgaben halten:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Kein Lohnabzug möglich.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer kann beteiligt werden, aber nur anteilig.
  • Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Volle Haftung des Arbeitnehmers möglich, Lohnabzug jedoch nur mit Zustimmung oder per Gerichtsurteil zulässig.

Besondere Haftungsregeln in bestimmten Berufen

In einigen Berufen sind Fehler besonders risikoreich, deshalb gibt es hier oft spezielle Regelungen:

  • Ärzte und Heilberufe:
    Schon kleine Fehler können schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Deshalb ist eine Vermögensschaden­haftpflicht­versicherung oft gesetzlich vorgeschrieben.
  • Handwerker und Baugewerbe:
    Schäden an Gebäuden oder Maschinen können teuer werden. Viele Unternehmen nutzen wegen der hohen Schadensrisiken eine spezielle Handwerker-Haftpflicht.
  • Beratende Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, IT-Spezialisten):
    Falsche Beratung kann große finanzielle Schäden verursachen, daher ist auch hier meist eine Vermögensschadenhaftpflicht notwendig.

Wie können sich Arbeitnehmer absichern?

Obwohl die Betriebshaftpflicht in vielen Fällen greift, gibt es sinnvolle Zusatzversicherungen für Mitarbeiter:

Fazit: So sind Unternehmen und Mitarbeiter optimal abgesichert

Schäden durch Mitarbeiter lassen sich nicht immer vermeiden, aber absichern. Die Betriebshaftpflicht schützt Unternehmen vor finanziellen Risiken, während Mitarbeiter in der Regel nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften.

In bestimmten Berufen kann eine Vermögensschadenhaftpflicht sinnvoll oder sogar Pflicht sein. Wer sich rechtzeitig mit den passenden Versicherungen auseinandersetzt, vermeidet finanzielle Risiken und sorgt für mehr Sicherheit im Arbeitsalltag