Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass wir aktuell keine Neuverträge für eine Riester-Rente abschließen. Die Informationen auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf bereits bestehende Verträge bei uns.

Detailliertere Informationen zu Ihrem Riester-Renten-Vertrag finden Sie in unserem Kundenportal Meine NÜRNBERGER.

So kam es zur Riester-Rente

Bei der Riester-Rente handelt es sich um eine vom ehemaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester konzipierte private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung.

Aufgrund des demographischen Wandels müssen in Zukunft immer weniger Erwerbstätige für immer mehr Rentner aufkommen. Langfristig schrumpft so die Rentenhöhe und die staatliche Auszahlung reicht zur Finanzierung des bisher geführten Lebensstandards nicht mehr aus. Um Altersarmut zu verhindern, setzen immer mehr Menschen auf eine zusätzliche Absicherung.

Die Riester-Rente existiert seit 2002 und ist eine freiwillige Zusatzversorgung, die vom Staat mit Zulagen und Steuererleichterungen unterstützt wird. Bei der Beantragung gilt es allerdings einiges zu beachten. Im Folgenden erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um die Riester-Rente.

Weiterlesen Schließen

Riester-Rente Antrag Förderung
Für eine sichere Rente ist eine Zusatzvorsorge unerlässlich.

Die wichtigsten Anforderungen für staatlich geförderte Altersvorsorge:

  • Die Laufzeit Ihres Vertrags muss mindestens bis zu Ihrem 62. Lebensjahr oder bis zum Beginn einer Erwerbsminderungsrente andauern
  • Die monatliche Rente muss ab Auszahlungsbeginn lebenslang gleichbleibend oder steigend sein
  • Die Auszahlung der eingezahlten Beiträge beziehungsweise der monatlichen Rentenansprüche muss garantiert sein
  • Die Verträge dürfen nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden - mit der Ausnahme, dass Sie damit Wohneigentum finanzieren wollen

Förderung der Riester-Rente im Überblick

Häufige Fragen zur Riester-Rente

  • Welche Personen sind für eine Riester-Rente förderberechtigt?

    Nicht alle Erwerbstätigen kommen für eine Riester-Rente infrage. Anspruch auf die staatlich geförderte Altersvorsorge haben alle Steuerpflichtigen, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert sind und mindestens 60 EUR pro Jahr in den Vertrag einzahlen. Außerdem förderberechtigt sind:

    • Personen während der Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre)
    • Beamte
    • Wehr- und Zivildienstleistende
    • Geringfügig Beschäftigte, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichten
    • Bezieher von Vorruhestandsgeld, Verletztengeld, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld
    • Selbstständige, wenn diese in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind
    • Auszubildende
    • Berufs- und Zeitsoldaten
    • Pflegepersonen (Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen)
    • Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken-, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II)
    • Pflichtversicherte Landwirte

  • Was gilt für mittelbar förderberechtigte Personen?

    Voraussetzung ist, dass es sich beim Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner um eine förderberechtigte Personen handelt, die bereits einen Altersvorsorgevertrag hat.

    In diesem Fall gilt:

    • Die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner dürfen nicht dauerhaft getrennt leben
    • Die mittelbar förderberechtigte Person muss einen jährlichen Mindestbeitrag von 60 EUR in ihren Vertrag einzahlen
    • Beide Ehepartner/eingetragene Lebenspartner müssen im Beitragsjahr zumindest zeitweise ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat gehabt haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist (EWR-Staat)
    • Der förderberechtigte Ehepartner/eingetragene Lebenspartner muss seinen Mindesteigenbetrag einbringen

  • Wer ist von der Förderung ausgenommen?

    Von der Förderung ausgenommen sind diese 5 Personengruppen:

    • Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte
    • Selbstständige ohne Vorliegen von Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung
    • Rentner
    • Freiwillig Versicherte in der Gesetzlichen Rentenversicherung
    • Geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird

  • Wie kann ich die staatliche Förderung beantragen?

    Wenn Sie eine private Vorsorge abgeschlossen haben, müssen Sie den Antrag auf Zulagen bis spätestens zum Ablauf des 2. Kalenderjahres stellen, das auf das Beitragsjahr folgt. Den Antrag reichen Sie bei dem Anbieter ein, an den Sie Ihre Beiträge gezahlt haben. Beispiel: Für die im Jahr 2019 an die NÜRNBERGER gezahlten Beiträge muss der Antrag auf Zulage spätestens bis 31. Dezember 2021 bei der NÜRNBERGER eingereicht werden.

  • Ich möchte die maximale Riester-Förderung erhalten. Wie kann ich meinen Eigenbeitrag bestimmen oder ändern?

    Um die maximale Riester-Förderung zu sichern, müssen Sie mindestens 4 Prozent Ihres Vorjahreseinkommens abzüglich der Grund- und gegebenenfalls der Kinderzulage in Ihren Vertrag einzahlen.

    Die Höhe der Einzahlungen können Sie problemlos ändern. Nutzen Sie hierfür unser Formular "Beitragsneuberechnung".

  • Was muss ich als Beamter wissen?

    Die Einkommensdaten von Beamten oder gleichgestellten Personen werden nicht bei den Rentenversicherungsträgern gespeichert. Um als Beamter und Empfänger von Amtsbezügen eine Förderung zu erhalten, ist es notwendig eine Einwilligungserklärung gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. dem Dienstherrn) abzugeben. Diese berechtigt Ihren Arbeitgeber dann zur Weitergabe Ihrer Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).

    Haben Sie die Einwilligungserklärung gegenüber Ihrer aktuellen Stelle bereits erteilt, brauchen Sie nichts mehr unternehmen.

    Haben Sie noch keine Einwilligungserklärung abgegeben oder hat sich Ihre Besoldungsstelle geändert? Dann werden Sie aktiv und geben Ihre Einwilligungserklärung ab. Das erforderliche Formular erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber oder hier.

  • Was gilt für Grenzgänger?

    Für Verträge, die nach dem 01.01.2010 abgeschlossen wurden, hat sich der Anspruch auf Riester-Förderung geändert. Nur wer in der deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, hat einen Anspruch auf die Riester-Förderung - ungeachtet des Wohnorts.

  • Finanzierung des Eigenheims? Geht das mit einer Riester-Rente?

    Als Riester-Sparer können Sie das angesammelte Kapital auch zum Kauf eines Eigenheims verwenden und zwar

    • bis zum Beginn der Auszahlungsphase zur Anschaffung eines selbst genutzten Wohneigentums im Inland oder EU-/EWR-Ausland oder
    • zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung eines selbst genutzten Wohneigentums im Inland oder EU-/EWR-Ausland.

    Es kann sich um ein Haus, eine Eigentumswohnung oder eine Wohnung im eigenen Haus handeln. Dabei gibt es keine Verpflichtung mehr, den Entnahmebetrag wieder in einen Altersvorsorgevertrag zurückzuführen.

    Zahlungen bis 2.100 EUR pro Jahr sind inklusive Zulagen steuerfrei. Diese können Sie auch als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend machen.

    Zu Beginn der Auszahlungsphase haben Sie als Förderberechtigter ein einmaliges Wahlrecht: Sie können eine Einmalbesteuerung von 70 % des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz wählen oder eine Besteuerung des Betrags des Wohnförderkontos in gleichbleibenden Raten bis zum 85. Lebensjahr.

    Diese nachgelagerte Besteuerung wird in der Auszahlungsphase durch das Wohnförderkonto gewährleistet, auf dem Ihre gesammelten Beiträge liegen. Auf diesem fiktiven Konto werden die in der Immobilie gebundenen, steuerlich geförderten Beträge erfasst. Diese bilden dann die Grundlage für die spätere Besteuerung.

    Einen Antrag auf Entnahme können Sie online bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen stellen.

    Mit dem bewilligten Bescheid können Sie dann die Auszahlung bei uns beantragen.

  • Welche persönlichen Änderungen muss ich meinem Versicherer mitteilen?

    Ereignisse, die zu einer Änderung des Zulagenanspruchs führen können, müssen Sie unverzüglich Ihrem Versicherer mitteilen. Ihr Einkommen gehört nicht dazu, da die ZfA diese Daten aufgrund Ihrer im Antrag auf Altersvorsorgezulage erteilten Vollmacht bei der gesetzlichen Rentenversicherung ermitteln darf.

    Diese persönlichen Änderungen müssen Sie Ihrem Versicherer mitteilen:

    • Wohnortwechsel
    • Änderung des Familienstands (Heirat, Scheidung)
    • Änderung des Berufs
    • Geburt eines Kindes
    • Wegfall des Kindergeldes
    • Wegfall oder Wechsel der Förderberechtigung: entweder durch Wiedereintritt ins Berufsleben oder Ende der Erziehungszeit ohne Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit
    • Andere Zuordnung der Kinderzulage: Wenn die Kinderzulage nicht mehr zum Vertrag der Ehefrau, sondern zum Vertrag des Ehemanns - und umgekehrt - gehören soll. Die Übertragung der Kinderzulage zum Vertrag des Ehemanns ist nur mit Zustimmung der Ehefrau möglich.
    • Änderung der Kindergeld-Nummer

Mehr anzeigen

Mit privater Vorsorge im Alter auf der sicheren Seite

Neben der Gesetzlichen Rentenversicherung ist eine zusätzliche Altersvorsorge heute unerlässlich. Bei der Riester-Rente kommen Sie durch staatliche Zulagen und Steuererleichterungen über Jahre zu Kapital, das Ihnen Ihr Leben im Alter finanziell erleichtert.

Zusätzlich zur privaten Rentenvorsorge sind Sie mit diesen Versicherungen im Alter und bei Krankheit bestens abgesichert:

Frau sitzt auf dem Tisch und telefoniert
Der Nürnberger Unfall-KomfortSchutz sorgt dafür, dass Sie auch nach einem Unfall Ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten können.
Jetzt informieren