Sie sind bei der NÜRNBERGER versichert und wollen wissen, was Ihre Versicherung während der Corona-Pandemie leistet? Wir haben für Sie alle relevanten Informationen kurz und kompakt zusammengestellt.

Unsere Einkommensschutz-Produkte sichern Sie ab - auch im Zusammenhang mit Viruserkrankungen (in diesem Fall Coronavirus Covid-19).

Unser Leistungsversprechen.

  • Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

    • Die BU leistet, wenn es durch den Coronavirus zu einer Einschränkung kommt und eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit über den Prognosezeitraum von 6 Monaten vorliegt.
    • Geht von dem Coronavirus eine Infektionsgefahr aus, ist eine Leistung der BU möglich. Dies trifft dann zu, wenn eine auf Rechtsvorschriften beruhende behördliche Anordnung es der versicherten Person wegen Infektionsgefahr verbietet, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben (vollständiges Tätigkeitsverbot). Erstreckt sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten, gilt dies als bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit.

  • Grundfähigkeitsversicherung

    • Die Grundfähigkeitsversicherung leistet, wenn es wegen einer Coronavirus-Infektion zu einer bedingungsgemäßen Beeinträchtigung oder dem Verlust einer Grundfähigkeit kommt.
    • Auch leistet die NÜRNBERGER in der Grundfähigkeitsversicherung über den Zusatzbaustein Infektionsklausel, wenn die Voraussetzungen der bedingungsmäßigen Leistungspflicht über den Prognosezeitraum (6 oder 12 Monate) erfüllt sind. Versicherungsfall ist hier das vollständige Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das bedeutet, dass eine auf dem IfSG beruhende behördliche Anordnung es der versicherten Person verboten hat, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben - und zwar wegen einer bei ihr diagnostizierten Infektion (Infektion, Krankheit, Ausscheidung) bzw. eines entsprechenden Verdachts bzw. einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr.

  • Dread-Disease-Versicherung (NÜRNBERGER Ernstfallschutz)

    Wir leisten, falls es durch die Virusinfektion zu einer schweren Erkrankung kommt, die zu den versicherten Erkrankungen bzw. Leistungsauslösern zählt. Da eine Coronavirus-Infektion meist schwere Auswirkungen auf die Lunge hat, ist hier exemplarisch der Leistungsauslöser "Schwere Erkrankung der Lunge" zu nennen.

  • Risikolebensversicherung

    Verstirbt die versicherte Person an den Folgen einer Coronavirus-Infektion, leistet die Risikolebensversicherung.

Mehr anzeigen

Weitere Informationen:

  • Laufende Rentenauszahlung ohne Lebensnachweis im Jahr 2020

    Bei laufenden Rentenzahlungen fordern wir in regelmäßigen Abständen Lebensnachweise an. Aufgrund der aktuellen Situation stellt das einige Kunde vor unmögliche Herausforderungen. Unsere Lösung: Wir verzichten im Jahr 2020 auf das Einreichen von Lebensnachweisen und zahlen wie gewohnt die laufenden Renten aus. Kunden, die bereits angeschrieben wurden, werden wir darüber informieren, dass kein Lebensnachweis eingereicht werden muss. Die Leistungen an alle Rentner zahlen wir unverändert weiter. Ab 2021 werden wir die Lebensnachweise wie gewohnt wieder anfordern.

  • Sofortige Hilfe für dringend benötigte Bilanzgutachten

    In den aktuellen Corona-bedingten Krisenzeiten sind die Verpflichtungen aus Pensionszusagen für Unternehmen eine hohe Belastung.

    Wenn Sie auch betroffen sind und für das Beantragen eines Notkredits die Höhe der Pensionsrückstellungen zum Bilanzstichtag benötigen, stehen wir Ihnen natürlich auch in dieser schweren Zeit mit schneller und unkomplizierter Unterstützung zur Seite. Wir werden Ihr Anliegen aufgrund der aktuellen Lage bevorzugt bearbeiten, sodass eine schnelle Abwicklung sichergestellt ist.

Mehr anzeigen

Unser Leistungsversprechen.

  • Ein medizinisch notwendiger Corona-Test beim Arzt, Gesundheitsamt, Betriebsarzt oder von sonstigen dazu offiziell zugelassenen Stellen wird (wie bei anderen Viruserkrankungen auch) im Rahmen des vereinbarten Tarifs bei vollversicherten Kunden erstattet. Bei einem positiven Test sind die Kosten der medizinisch notwendigen Folgebehandlungen erstattungsfähig.
  • Ist wegen einer Covid-19-Erkrankung eine medizinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich, werden die Behandlungskosten im Rahmen des vereinbarten Tarifs erstattet.
  • Wer sich in häuslicher Quarantäne befindet, hat allein deshalb noch keinen Anspruch auf Krankentagegeld. Das vereinbarte Krankentagegeld wird nur dann gezahlt, wenn eine medizinisch notwendige Behandlung stattfindet oder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit laut Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ärztlich festgestellt wurde. Auch das Krankenhaustagegeld wird nur gezahlt, wenn die versicherte Person wegen einer medizinisch notwendigen Behandlung im Krankenhaus ist.
  • Lebenshaltungskosten während der Quarantäne sind nicht erstattungsfähig.
  • Werden Sie unter Quarantäne gestellt, ohne krank zu sein, erhalten Sie zur Minderung des Verdienstausfalls eine behördliche Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
  • Reisekrankenversicherung: Wir leisten für medizinisch notwendige Behandlungen. Es gibt keinen Ausschluss für Epidemien oder Pandemien und auch keinen Ausschluss für Länder mit Reisewarnung (ausgenommen Krieg). Gleiches gilt auch für die Vollversicherung.

Häufige Fragen zur Krankenversicherung:

  • Ist der Abstrich zur Prüfung, ob eine Infektion mit dem Virus vorliegt, versichert?

    Ja, der Test auf eine Corona-Infektion ist versichert.

  • Leistet die NÜRNBERGER Krankenversicherung auch für Corona-Selbsttests?

    Sie haben zwar keine Beschwerden, möchten aber trotzdem wissen, ob Sie infiziert sind: Die Kosten für Selbstzahler-Tests übernehmen wir nicht. Wir leisten nur im medizinisch notwendigen Fall (siehe oben).

  • Wo bekomme ich Informationen zur Corona-Impfstrategie?

    Wichtige Informationen, sowie Antworten auf Ihre Fragen finden Sie unter PKV.de:
    https://www.pkv.de/wissen/versorgung/corona-impfung/
    sowie PKV.de:
    https://www.pkv.de/wissen/versorgung/corona-impfung/

  • Leistet die NÜRNBERGER auch für Atemschutzmasken?

    Nein, für Infektionsschutzbedarf, wie z. B. Atemschutzmasken, Schutzkleidung und Desinfektionsmittel leisten wir nicht.

  • Kurzarbeit: Wie sind die Auswirkungen auf den Versicherungsstatus?

    Die Kurzarbeit ist in §§ 3 Abs. III Nr. 5, 95 ff SGB III definiert. Kurzarbeit bedeutet, dass die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend gesenkt und gleichzeitig das Entgelt reduziert wird. Auch eine "Reduzierung auf Null" ist möglich. Damit ist ein vollständiger Arbeitsausfall und Entgeltausfall gemeint. Anschließend soll wieder zum ursprünglichen Arbeitsumfang und Arbeitsentgelt zurückgekehrt werden.

    • Sinn und Zweck der Kurzarbeit ist eine vorübergehende Reduzierung von Personalkosten und damit das Verhindern betriebsbedingter Kündigungen.
    • Der Arbeitnehmer ist zwar im vereinbarten Umfang von der Arbeitsleistung befreit, aber er verliert auch seinen Vergütungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber.

    Auswirkungen auf den Versicherungsstatus:
    Eine Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses infolge einer vorübergehenden Kurzarbeit hat keine Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status.

    Fazit: Wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur vorübergehend aufgrund der Kurzarbeit unterschritten wird, hat dies keine Auswirkungen auf die Krankenversicherungspflicht. Als "vorübergehend" wird derzeit grundsätzlich ein Zeitraum von höchstens 2 - 3 Monaten anerkannt. Entscheidend ist also, wie lange der Bezug des Kurzarbeitergelds aufgrund der Corona-Krise andauert bzw. andauern wird.

    Anmerkung:
    Dieser Zeitraum könnte sich aber im Verlauf der Corona-Krise ausweiten. Hier ist die Rechtsprechung zu beobachten.

  • Was tun bei Zahlungsschwierigkeiten?

    Auf Ihre NÜRNBERGER können Sie sich verlassen - gerade auch in dieser schwierigen Phase. Wir bieten Ihnen bei Zahlungsschwierigkeiten eine Beitragsstundung oder -freistellung an. Kommen Sie einfach auf uns zu, gemeinsam finden wir eine Lösung.

Mehr anzeigen

Zahlungsschwierigkeiten.

Allgemein gilt für Gewerbe- und Privatkunden:
Weil wir Ihnen auch in der Krise ein fairer Partner sind, kommen wir Ihnen bei Zahlungsschwierigkeiten gerne entgegen. Zum Beispiel mit einer Beitragsstundung oder -freistellung. Für weitere und konkrete Lösungen gehen Sie bitte auf Ihren Versicherungsvermittler zu oder melden Sie sich direkt bei uns.

Unser Leistungsversprechen.

  • Geschäftsinhaltsversicherung

    Die zeitlich begrenzten Betriebsschließungen aufgrund der derzeitigen Verfügungen stellen alleine keine Gefahrerhöhung dar. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die vertraglichen Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften weiterhin einzuhalten sind. Auch in Zeiten von betrieblichem Stillstand müssen beispielsweise u. a. versicherte Räume und Gebäude beheizt und kontrolliert, Türen und Fenster müssen geschlossen gehalten werden.

  • Betriebsunterbrechungsversicherung

    Fallen Mitarbeiter aus, weil sie krank geworden sind, ist dies nicht versichert. Das Gleiche gilt für Schließungen durch behördliche Maßnahmen. Einen Ertragsausfallschaden ersetzen wir nur als Folge von versicherten Gefahren (sogenannte Sachsubstanzschäden, also Schäden an einem versicherten Gebäude oder den sonstigen versicherten Grundstücksbestandteilen). Das gilt auch, wenn sogenannte unbenannte Gefahren wie zum Beispiel Sturmflut mitversichert sind.

  • Existenz-Betriebsunterbrechungsversicherung

    Versichert ist der Unterbrechungsschaden bei mindestens 70 % Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit. Auch eine gegen die versicherte Person ausgesprochene Quarantäne gilt als gedeckt. In beiden Fällen besteht - nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit - der vertragliche Leistungsanspruch.

  • Betriebsschließungsversicherung (BSV)

    In den Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung sind die versicherten Krankheiten und Krankheitserreger im Einzelnen aufgeführt. Da das Coronavirus dort nicht aufgeführt ist, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.

  • Gewerbeversicherung Smart

    Anders verhält es sich bei unserer Gewerbeversicherung Smart. Im Rahmen der Deckungskonzepte für Genuss und Freizeit/Tourismus sind dort Betriebsschließungen, auch durch das Coronavirus, bis max. 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Das heißt: Im Schadenfall werden die entstandenen Kosten bis maximal zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme vergütet.

  • Veranstaltungsausfallversicherung

    • Die Veranstaltungsausfallversicherung wird in 2 Formen unterschieden: Form A und Form B.
    • In der Veranstaltungsausfallversicherung - Form A gelten grundsätzlich Ausfälle aufgrund behördlicher Maßnahmen als vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, unabhängig von der Ursache.
    • Ein beitragspflichtiger Einschluss von behördlichen Absagen aufgrund von Seuchen, Pandemien und Epidemien ist möglich. Allerdings kann man sich aufgrund der akuten Lage nicht gegen die Folgen des Coronavirus absichern. Grund: Nur unabsehbare Ereignisse sind versicherbar.
    • Gleiches gilt für die Veranstaltungsausfallversicherung - Form B. Hier ist der Personenausfall aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod versichert. Unter Krankheit fällt auch eine Infektion mit dem Coronavirus. Aber auch hier gilt, dass man sich nicht mehr gegen die Folgen des Coronavirus absichern kann.

  • Transportversicherungen

    • Weil keine Personenschäden versichert sind, hat das Coronavirus keine unmittelbaren Auswirkungen auf die klassischen Transportversicherungen.
    • Allerdings sind die Folgen von Lieferengpässen mitversichert. Sollten z. B. die Abläufe in Häfen oder bei Frachtführern infolge krankheitsbedingter Minderbesetzung nicht in gewohnter Weise durchführbar sein, kann es zu Verzögerungen und dadurch zu Schäden (verderbliche Waren) kommen.

  • Berufshaftpflicht für Ärzte

    Die Arztpraxis wurde unter Quarantäne gestellt:
    Setzt ein niedergelassener Arzt, der mit seinem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, in seiner Praxis einen Vertreter oder anderweitiges medizinisches Personal ein, besteht für diese Versicherungsschutz innerhalb der Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes bei der NÜRNBERGER (inkl. persönliche gesetzliche Haftpflicht).

    Der Versicherungsschutz des Praxisvertreters reicht nicht aus:
    Sollte dieser Versicherungsschutz des Praxisvertreters aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz über jedweden Arzthaftpflichtvertrag des Vertreters bei der NÜRNBERGER. Dies ist auch der Fall, wenn der Vertreter eine ausschließliche Absicherung des sogenannten Restrisikos vereinbart hat.

    Unterstützende Maßnahmen von Ärzten außerhalb von Praxen:
    Dieser Versicherungsschutz gilt ebenso für unterstützende Maßnahmen von Ärzten (auch in der Weiterbildung) außerhalb von Praxen, also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

    Leistungen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit:
    Soweit die Leistungen im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgen, gelten die Grundsätze der Staatshaftung. Der Versicherungsschutz ist dann beschränkt auf einen Rückgriff bei grob fahrlässigem Handeln.

  • Unfallversicherung

    Es besteht kein Anspruch auf irgendwelche Leistungen aus der Unfallversicherung - weder beim Tarif Komfort noch beim Tarif Kompakt. Versicherungsschutz besteht jedoch bei beruflich bedingten Infektionen für medizinische Berufe sowie Chemiker und Desinfektoren, wenn sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit infizieren.

    Voraussetzung für die Infizierung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit:

    • Die Krankheitserreger sind durch eine Beschädigung der Haut in den Körper gelangt. Es muss mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein. Die Krankheitserreger sind durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase gelangt. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten reichen nicht aus, außer bei Infektionen mit Diphterie und Tuberkulose.
    Im Zusammenhang mit der Mitwirkung muss klargestellt werden, dass es zu Kürzungen kommen kann, wenn durch die Erkrankung Corona die Unfallfolgen zu mehr als 50 % beeinflusst werden.

    Dies gilt auch für die Gruppen-Unfallversicherung.

  • Haftpflichtversicherungen

    Bei Haftpflichtversicherungen wie z. B. der Privathaftpflicht gilt: Steckt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine andere Person mit dem Virus an und diese Person erleidet dadurch einen Schaden, dann ist dies versichert. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen können, dass die Übertragung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.

  • Invaliditätsschutz bei Krankheit für Kinder

    Sollte durch das Coronavirus ein Grad der Behinderung von mindestens 50 erreicht werden, wäre die Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung einer Kapitalleistung bei Kindern erfüllt.

Mehr anzeigen

Die NÜRNBERGER Versicherung verfolgt eine langfristig angelegte, breit diversifizierte und insgesamt konservative Kapitalanlagestrategie, um alle Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden mit sehr hoher Sicherheit erfüllen zu können.

Sie und ihre Töchter unterliegen der Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Für die Kapitalanlagen von Versicherern gilt der im Versicherungsaufsichtsgesetz verankerte Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht. Danach sind alle Vermögenswerte so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des Gesamtportfolios gewährleistet ist.

Versicherer haben zudem im Rahmen des neuen Aufsichtsregimes Solvency II gegenüber der BaFin nachzuweisen, dass sie auch schwere Stressszenarien auf den Kapitalmärkten überstehen und ihren Verpflichtungen gegenüber den Kunden nachkommen können. Die Tochterunternehmen der NÜRNBERGER Versicherung weisen hier regelmäßig Solvenzquoten vor, die auch ohne Übergangsmaßnahmen deutlich über den gesetzlichen Anforderungen liegen.

Die gegenwärtigen Kapitalmarktbedingungen sind von hoher Volatilität gekennzeichnet. Wir beobachten die Entwicklung auf den Kapitalmärkten sehr genau und steuern unsere Kapitalanlagen entsprechend. Dabei folgen wir unserer langfristig angelegten Kapitalanlagestrategie, die Chancen und Risiken ausgewogen berücksichtigt. Wir profitieren dabei von unserem stabilen Geschäftsmodell und unserer soliden Eigenmittelausstattung. So können wir auch in diesem schwierigen Fahrwasser unseren Kunden verlässlich Schutz und Sicherheit bieten.

Die aktuellsten Themen in unserem Ratgeber:

Arbeitsunfall im Home-Office

Beruf

Arbeitsunfall im Homeoffice: Wer zahlt?

Mehr erfahren
Unfälle im Garten

Zuhause

Unfälle im Garten: Welche Versicherung brauchen Sie?

Mehr erfahren