Der Abschluss einer Sterbegeld­versicherung dient dazu, für den Fall des eigenen Todes vorzusorgen und die Erben bzw. Angehörigen zu entlasten. Denn diese müssten für die Kosten der Bestattung aufkommen. Beerdigung und Trauerfeier können durchaus zu einer finanziellen Belastung für Hinter­bliebene werden. Wer rechtzeitig Sorge dafür trägt, dass zur Deckung der Kosten eine ausreichende Summe bereitsteht, entlastet nicht nur sich selbst, sondern auch seine Erben und Angehörigen.

Gerät jedoch der Versicherungs­nehmer durch unglückliche Umstände noch zu Lebzeiten selbst in finanzielle Nöte, wird das gewöhnliche Sterbe­geld als Vermögens­wert angreifbar. Wann es zur Pfändung einer Sterbe­geld­versicherung kommen kann und wie Sie sich davor schützen können, erfahren Sie hier.

Wann kann es zur Pfän­dung einer gewöhn­lichen Sterbegeld­versicherung kommen?

Prinzipiell kann eine gewöhnliche Sterbegeldversicherung - wie auch andere private Vermögenswerte - gepfändet werden, sobald der Versicherungsnehmer Privatinsolvenz angemeldet hat. Das ist dann der Fall, wenn er als Schuldner den eigenen finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr nachkommen kann.

Wer einen Antrag auf Privatinsolvenz stellt, muss unter anderem die eigene finanzielle Situation bei den zustän­digen Behörden vollstän­dig offenlegen und nachweisen, dass er von einer Über­schuldung betroffen ist. Vor der endgültigen Genehmigung einer Privatin­solvenz werden sämtliche offenen Rechnungen, Mahnbescheide, Versicherungs- und Kreditverträge einer Prüfung unterzogen. Wie mit dem Versicherungswert einer Sterbegeld­versicherung bei Privat­insolvenz verfahren wird, hängt dabei vom konkreten Fall ab.

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Wie wird mit der Versicherungs­summe einer gewöhnlichen Sterbegeldversicherung bei Privatinsolvenz verfahren?

Grundsätzlich ist eine gewöhnliche Sterbegeldversicherung pfändbar - ebenso wie andere Arten von Lebensversicherungen, eine private Rentenversicherung oder eine andere Form der Altersvorsorge. Ebenso verhält es sich mit weiteren soge­nannten "unkörperlichen beweglichen Vermögensgegenständen", beispiels­weise

  • Lohn oder Gehalt
  • Anteilen an Unternehmen
  • Patent- und Urheberrechten
  • Konzessionen

Die NÜRNBERGER Bestattungs­vorsorge kann unter bestimmten Umständen bei Privatinsolvenz einen Pfändungsschutz genießen, sofern

  • sie als zweckgebundene Sterbegeld­versicherung ausgewiesen ist und
  • der Versicherungswert eine bestimmte, zur Deckung der anfallenden Aufwen­dungen übliche Summe nicht übersteigt.

Dies kann allerdings in unterschied­lichen Bezirken von den Gerichten und Behörden unterschiedlich bewertet werden. Es gibt also keine sichere Planbarkeit, dass der Pfändungsschutz gilt.

In einem Urteil des Bundesgerichts­hofs wurde 2007 festgelegt, dass Vermö­gens­werte aus einer privaten Bestattungsvorsorge nur dann pfändbar sind, wenn die Versiche­rungs­summe eine bestimmte Höhe übersteigt.

Der geschützte Betrag, der als Bestattungsvorsorge anerkannt wird und als Versicherungssumme aus einer Sterbegeldversicherung bei Privat­insolvenz nicht gepfändet werden darf, beträgt 3.579 EUR (§ 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die vor Pfändung geschützte Versicherungs­summe entspricht dabei dem aktuellen Rückkaufswert im Moment der Pfändung.

So schützen Sie Ihre Sterbegeld­versicherung vor Pfändung.

Der Abschluss einer Sterbegeld­versicherung kann daher immer sinnvoll sein, wenn Sie dafür Sorge tragen möchten, Ihre Erben oder Angehörigen im Fall Ihres Todes finanziell abzu­sichern. Es muss jedoch sicher­gestellt sein, dass die Leistung im Todesfall ausschließlich zur Deckung der Beerdigungskosten verwendet wird.

Der pfändungsgeschützte Betrag von 3.579 EUR steht nach der Rechtspre­chung des Bundesgerichtshofs von 2007 sowohl Ihnen zu als auch Ihren Erben, sollte der Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Pfändung bereits eingetreten sein. Eine Sterbegeld­versicherung darf bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset­zungen dann nicht als Teil der Pfändungs­summe berücksichtigt werden.

Nicht nur im Hinblick auf eine mögliche Pfändung einer Sterbe­geldversicherung bei Privatinsolvenz ist es wichtig, klare Bezugsrechte zu definieren bzw. Begünstigte zu benennen. Sie sorgen damit auch für eine reibungslose und zeitnahe Aus­zahlung der Versicherungs­summe im Fall Ihres Todes.

Deshalb gibt es bei der NÜRNBERGER Bestattungs­vorsorge ein Bezugsrecht für die Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH. So wird sichergestellt, dass das angesparte Geld in Ihrem Bestattungs­vorsorge­vertrag ausschließlich für die Kosten Ihrer Beerdigung verwendet wird.

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