Lexikon: Autoversicherung.
Von A bis Z - hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Kasko- und Haftpflicht-Versicherung.
Häufig verwendete Begriffe in der Autoversicherung:
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Abzug neu für alt
Es besteht die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer trotz Kaskoversicherung im Schadenfall nur einen Teil der Reparaturkosten ersetzt bekommt. Dies ist dann der Fall, wenn neue Teile, anstatt der beschädigten gebrauchten Teile eingebaut werden und das Auto dadurch eine Wertsteigerung erfährt. Da die Gesellschaft nach geltendem Recht nur dazu verpflichtet ist, den Wert der alten Teile zu ersetzen, dienen die Abzüge neu für alt dem Ausgleich dieser Wertsteigerung. Wir verzichten auf diesen Abzug.
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Alkohol am Steuer
Alkoholisierte Autofahrer verwirken im Falle eines Unfalls, der eindeutig durch Alkohol bedingt wurde, ihren Versicherungsschutz. Zwar wird die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Schäden an anderen beteiligten Fahrzeugen vorläufig übernehmen, kann anschließend aber die Kosten bis zu einer Höhe von 5.000 Euro vom Verursacher zurückfordern. Den Schaden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers muss die Vollkaskoversicherung in keiner Weise übernehmen. Das Versichern von Fahren unter Alkoholeinfluss ist außerdem unmöglich, auch nicht über die Versicherung von grober Fahrlässigkeit. Zudem begeht der Fahrer, der mit einem Promillewert über der vorgeschriebenen Grenze am Straßenverkehr teilnimmt, eine Straftat.
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Annahmezwang
Im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetz (§ 5 PflVG) ist der Versicherer verpflichtet, Anträge auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen anzunehmen, außer es liegen folgende Ablehnungsgründe vor:
- sachliche oder örtliche Beschränkungen (z.B. der Versicherer versichert nur regional oder nur Beamte)
- der Antragsteller war bereits bei dieser Versicherung und ihm wurde aufgrund von Nichtzahlung der Prämie oder eines Schadens gekündigt oder
- aufgrund der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Nichtzahlung der Erstprämie der Rücktritt erklärt oder
- der Vertrag wurde aufgrund einer arglistigen Täuschung oder Drohung angefochten
- der Versicherer unterbreitet aufgrund seines Unternehmenstarifs ein abweichendes Angebot
Der Versicherer hat zwei Wochen nach Eingang des Antrages Zeit, den Antrag schriftlich abzulehnen, sonst gilt dieser zu den gestellten Konditionen als angenommen.
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Amtliches Kennzeichen
Das amtliche Kennzeichen gibt an, in welchem Zulassungsbezirk, welchem Landkreis oder welcher Stadt das Fahrzeug gemeldet ist (siehe Regionalklasse).
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Begleitetes Fahren
In Deutschland ist ab 17 Jahren begleitetes Fahren erlaubt. In Begleitung eines Erwachsenen darf der Minderjährige ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen. Die Begleitperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen (Stand Januar 2015):
- das 30. Lebensjahr muss vollendet sein
- seit mindestens 5 Jahren muss sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisklasse B (oder auch 3) sein; die Begleitperson hat ihren Führerschein mitzuführen
- sie darf nicht mehr als einen Punkt (ab 01.05.2014) im Verkehrszentralregister haben
Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten sind oder wenn sie unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln steht. Die Erziehungsberechtigten des Fahranfängers müssen sowohl der Teilnahme am Modellversuch als auch der Benennung der Begleitpersonen zustimmen.
Auch Sie können vom Begleiteten Fahren profitieren, denn die NÜRNBERGER AutoVersicherung bietet während und nach der einjährigen Begleitphase günstige Beiträge.
Zusätzlich besteht für Kinder von NÜRNBERGER Kfz-Kunden die Möglichkeit die sogenannte Eltern-Kind-Regelung zu vereinbaren. Dabei erhält das Kind als Versicherungsnehmer eines Kfz-Versicherungsvertrages gleich die Schadenfreiheitsklasse 2. Nur wenige Kfz-Versicherer bieten einen ähnlich guten Einstieg für junge Autofahrer.
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Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Die Deckungskarte ist eine Versicherungsbestätigungskarte und wird für die Zulassung eines Fahrzeuges benötigt. Sie dient als Bestätigung über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (nach §29 Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO). Bis zum 1. Januar 2003 hieß die Versicherungsbestätigungskarte auch Doppelkarte, weil die Zulassungsstelle eine Durchschrift an den Versicherer weitergeleitet hat. Nachdem dieses Verfahren abgeschafft wurde, wurde sie in Deckungskarte umbenannt. Seit 2008 benötigen Sie zur Zulassung Ihres Fahrzeugs nur noch die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer, eine siebenstellige Buchstaben- bzw. Zahlenkombination. Der Versicherungsnehmer hat ab dem Tag der Zulassung im Rahmen der vorläufigen Deckung Haftpflichtversicherungsschutz.
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Eigentümer
Der Eigentümer hat die rechtliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug.
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Erstzulassung
Die Erstzulassung eines Pkw ist seit 01.10.2005 in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter Position B bzw. im Fahrzeugschein unter Position 32 angegeben. Ebenso wichtig ist die erste Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer. Sie ist aus der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Pos. I bzw. aus dem Fahrzeugbrief ersichtlich.
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eVB-Nummer
Siehe Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB).
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Fahrlässigkeit / Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (nach § 81 Abs. 2 VVG). Dies gilt für Schäden:
- bei denen die Entwendung des Fahrzeuges, seiner Teile oder der zugehörigen Fahrzeugschlüssel durch eine unzureichende Sicherung ermöglicht wird;
- die infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel eintreten;
- die infolge Fahrens bei winterlicher Witterung mit einer hierfür nicht geeigneten Fahrzeugbereifung eintreten;
1. Kraftfahrthaftpflichtversicherung: Wurde der Versicherungsfall vorsätzlich oder rechtswidrig durch den Versicherungsnehmer (oder berechtigten Fahrer) herbeigeführt, so kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Dieser muss dann nicht zahlen.
2. Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung: Wurde der Versicherungsfall grob fahrlässig durch den Versicherungsnehmer (oder berechtigten Fahrer) herbeigeführt, so können die Leistungen durch den Versicherer im Verhältnis der Schwere gekürzt oder ganz verweigert werden.
Wir verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Leistungsfällen, die durch Trunkenheit, Drogeneinfluss oder der grob fahrlässigen Ermöglichung eines Fahrzeugdiebstahls entstanden sind. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit während der Fahrt sind das Überfahren einer roten Ampel, Telefonieren oder das Einstellen des Navigationsgerätes. -
Fahrzeugbrief
Der Fahrzeugbrief ist eine Besitzurkunde und enthält Informationen über den Fahrzeughalter sowie technische Daten über das Fahrzeug. Der Fahrzeugbrief muss nicht mitgeführt werden. Seit dem 01.10.2005 gibt es EU-harmonisierte Zulassungsbescheinigungen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den Fahrzeugbrief.
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Fahrzeughalter
Halter eines Fahrzeugs ist die Person, die die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug hat und dieses auf eigene Rechnung nutzt. Dabei ist es nicht von großer Bedeutung, ob er als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist oder die Zulassungsbescheinigung Teil II besitzt. Allerdings gilt die Eintragung in den Fahrzeugschein als Beweis für die Haltereigenschaft. Bei Leasing-Fahrzeugen ist Halter in der Regel der Leasingnehmer.
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GAP-Versicherung für Leasingfahrzeuge
Die GAP-Versicherung für Leasingfahrzeuge leistet bei Zerstörung und Beschädigung durch Unfall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, sowie bei Verlust infolge von Entwendung. Sie ersetzt die Differenz zwischen der Ersatzleistung der Vollkaskoversicherung und dem noch offenen Leasing-Restbetrag. Die GAP-Versicherung kann zusätzlich zur Vollkasko-Versicherung abgeschlossen werden.
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Gefährdungshaftung
Gefährdungshaftung - auch Haftung ohne Verschulden genannt - bedeutet, dass der Fahrzeughalter bereits dann haftet, wenn durch den Betrieb seines Kfz ein Schaden verursacht wird. Ein Fahrzeug ist in Betrieb, wenn der Motor läuft oder das Kfz noch nicht endgültig abgestellt ist und sich so im Verkehrsraum befindet, dass es ein Hindernis darstellt. Ein Verschulden ist dabei nicht relevant. Die Gefährdungshaftung ist im Straßenverkehrsgesetz (§ 7 StVG) geregelt.
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Geltungsbereich
Die Kfz-Versicherung gilt in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union gehören (Kanaren, Madeira, Azoren). Die Deckung wird in der Höhe der in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme gewährt, jedoch mindestens in der in Deutschland vorgeschriebenen Höhe.
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Grüne Karte
Die Grüne Versicherungskarte, auch als Internationale Versicherungskarte (IVK) bekannt, dient bei Auslandsfahrten mit dem versicherten Kfz als Nachweis über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie enthält wichtige Daten über Fahrzeug, Halter und dessen Versicherung. Sie ist kostenlos bei Ihrem KFZ-Versicherer erhältlich und meist mehrere Jahre gültig. Vorgeschrieben ist die Grüne Karte bei Fahrten in folgende Länder:
- Albanien
- Andorra
- Bosnien-Herzegowina
- Bulgarien
- Iran
- Irak
- Israel
- Marokko
- Mazedonien
- Moldawien
- Rumänien
- Tunesien
- Türkei
- Ukraine
Nicht erforderlich ist die Grüne Karte in den Ländern, in denen das Kennzeichenabkommen gilt:
- Belgien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Großbritannien
- Italien
- Irland
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern (= EU-Mitglieder),
- Island
- Kroatien
- Liechtenstein
- Norwegen
- Schweiz
Hier gilt statt der Grünen Karte das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges als alleiniger Versicherungsnachweis. Die Mitführung der Grünen Karte ist grundsätzlich empfehlenswert, vor allem bei Reisen in die neuen EU-Länder und nach Italien - hier fordert die Polizei nach Unfällen immer wieder die Grüne Karte.
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Herstellerschlüssel (HSN)
Für die Einstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung wird - neben der Typschlüsselnummer (TSN) - die Hersteller-Schlüsselnummer (HSN) benötigt. Diese Angabe finden Sie in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unter Punkt 2.1 (seit Oktober 2005). Im Kfz-Schein steht sie in der obersten Zeile im Kästchen "Schlüsselnummern" unter "zu 2". Die Hersteller-Schlüsselnummer ist 4-stellig.
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KaskoPlus
Folgende Vorteile gelten für den Zubehör-Baustein KaskoPlus*, den wir entsprechend Ihrer Fahr- und Lebensgewohnheiten anbieten.
- Verlängerung der Kaufpreisentschädigung für Neufahrzeuge bis 24 Monate nach Erstzulassung bei Totalschaden als Unfallfolge
- Schäden durch Tierbiss sowie deren Folgeschäden bis 3.000 EUR versichert
- Gestaffelte Beitragsrückerstattung aus dem Vollkaskobeitrag bei Schadenfreiheit - bereits ab SF3!
- Übernahme der amtlichen Zulassungskosten im Fall der erweiterten Kaufpreisentschädigung, wenn das Ersatzfahrzeug wieder bei der NÜRNBERGER versichert wird
- Kein Abzug "neu für alt" auf Ersatzteile und Lackierung
*Optional wählbar nur bei NÜRNBERGER AutoVersicherung Komfort.
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Kaufpreisentschädigung für Neuwagen
Übersteigt im Falle eines Totalschadens der Schadenwert den ursprünglichen Anschaffungswert Ihres Neuwagens, so leisten wir bei einem Schaden innerhalb der ersten 12 Monate ab Vertragsbeginn den gezahlten Kaufpreis.
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Kaufwertentschädigung für Gebrauchtwagen
Übersteigt im Falle eines Totalschadens der Schadenwert den ursprünglichen Anschaffungswert Ihres Gebrauchtwagens, so leisten wir bei einem Schaden innerhalb der ersten 6 Monate ab Vertragsbeginn den gezahlten Kaufpreis.
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Kilometerleistung
In der Kraftfahrzeug-Versicherung ist der Beitrag für Pkw von der tatsächlichen jährlichen Fahrleistung abhängig. Je weniger das versicherte Fahrzeug im Jahr gefahren wird, desto günstiger ist Ihr Beitrag.
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Leasing
Wird ein Fahrzeug geleast, verlangt die Leasinggesellschaft in der Regel den Abschluss einer Vollkaskoversicherung. Im Schadensfall leistet die Versicherungsgesellschaft an die Leasinggesellschaft. Die Versicherung erstellt als Bestätigung für die Leasinggesellschaft einen Sicherungsschein über die Vertragsdauer und die Versicherungsleistungen des Vertrages.
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Mallorca-Police
Die Mallorcapolice ist eine Zusatzhaftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland, die in der Regel in einer KFZ-Haftpflichtversicherung enthalten ist. Die Mallorcapolice tritt im Schadenfall ein, sofern nicht aus einer anderen für das Mietfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
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Öffentlicher Dienst
Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten bei uns einen Beamten-Tarif. Zu dem berechtigten Personenkreis gehören: Beamte, Angestellte und Pensionäre des öffentlichen Dienstes, sowie deren Familienangehörige, die nicht erwerbstätig sind, mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm unterhalten werden. Die Beamtenzugehörigkeit wird mittels einer B-Bescheinigung vom Arbeitgeber bestätigt.
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Oldtimer-Versicherung
Speziell für Oldtimer haben wir ein maßgeschneidertes Produkt: den NÜRNBERGER KlassikSchutz.
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Rabattübertragung
Bei uns ist die Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes auf eine dritte Person möglich. Diese muss in einem besonderen Verhältnis zum Versicherungsnehmer stehen (z.B. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen). Der bisherige Rabattberechtigte tritt seine schadenfreien Jahre schriftlich an den neuen Rabattberechtigten ab. Eine Rückübertragung ist nicht möglich. Es kann höchstens der Schadenfreiheitsrabatt übernommen werden, den sich der Dritte unter Berücksichtigung der Dauer seines Führerscheinbesitzes selbst hätte erfahren können. Ist die Anzahl der schadenfreien Jahre höher als die Dauer des Führerscheinbesitzes, gehen die restlichen Jahre verloren.
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RabattSchutz
Zubehör-Baustein, den wir entsprechend Ihrer Fahr- und Lebensgewohnheiten anbieten. Mit RabattSchutz haben Sie wahlweise einen Haftpflicht-Schaden oder einen Haftpflicht und einen Vollkasko-Schaden im Versicherungsjahr frei. Es erfolgt keine Rückstufung in eine höhere Beitragsklasse im Jahr nach dem Schaden, jedoch auch keine Weiterstufung.
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Rückstufung
Im Falle eines durch den Versicherer regulierten Schadens wird der Vertrag des Versicherungsnehmers ab der nächsten Hauptfälligkeit in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft.
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Ruheversicherung
Wird der Versicherungsvertrag aufgrund einer vorübergehenden Stilllegung unterbrochen, hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der bisherigen Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz. Dabei darf das Fahrzeug nicht außerhalb des Einstellraumes oder umfriedeten Abstellplatzes benutzt werden. Falls vor der Unterbrechung eine Fahrzeugversicherung (Kasko) bestand, wird auch in der Teilkasko Versicherungsschutz gewährt. Beträgt die Dauer der Unterbrechung mehr als 18 Monate, endet der Vertrag nach Ablauf von 18 Monaten ohne Kündigung.
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Regionalklasse
Die Regionalklasse richtet sich nach dem Zulassungsbezirk (amtliches Kennzeichen), in dem das Fahrzeug angemeldet ist oder wird. Die jeweilige Regionalklasse wird vom Schadenverlauf bestimmt. Je niedriger der Schadenaufwand, desto günstiger die Regionalklasse. Die Zuordnung eines Zulassungsbezirks zu den Regionalklassen wird jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch einen unabhängigen Treuhänder anhand des Schadenbedarfs für Kfz-Haftpflicht, Vollkasko und Teilkasko ermittelt.
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Saisonkennzeichen
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen können in dem Monatszeitraum, der auf dem Kennzeichen angegeben ist, gefahren werden. Der Versicherungsvertrag läuft aber ein Jahr. Außerhalb des Zulassungszeitraums besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Ruheversicherung. Der Beitrag beträgt je Zulassungsmonat 1/12 der Jahresprämie. Es ist nur jährliche Beitragszahlung möglich. Beginnt die Versicherung während des Zulassungszeitraums oder endet sie vor dessen Ablauf, wird der Beitrag anteilig für die Zeit des Versicherungsschutzes innerhalb des Zulassungszeitraums berechnet.
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Schadenfall
SofortHilfe im Schadenfall: Unter unserer kostenlosen Schaden-Hotline 0800 - 531 6666* stehen Ihnen unsere professionellen Schadenmanager 24 Stunden am Tag zur Seite.
*Falls Ihr Telefondienstanbieter oder der Netzvertrag keine Verbindung zu 0800er-Nummern ermöglicht oder wenn Sie aus dem Ausland anrufen, erreichen Sie uns kostenpflichtig unter +49 911 531-6666. Oder im Internet unter www.nuernberger.de. -
Schadenfreiheitsklasse (SF) Haftpflicht / Vollkasko
Der beim Vorversicherer erworbene Schadenfreiheitsrabatt wird berücksichtigt, wenn wir genaue Angaben über die Vorversicherung (Versicherer, Versicherungsscheinnummer beim Vorversicherer und Beitragssatz) erhalten. Bitte überzeugen Sie sich anhand der letzten Beitragsrechnung davon, dass diese Angaben richtig sind. Maßgeblich für die Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen ist die Bescheinigung Ihres Vorversicherers über den Schadenverlauf. Wenn der Vorversicherer Ihre Angaben nicht oder abweichend bestätigt, muss die vorläufig dokumentierte Beitragsklasse korrigiert und der Vertrag neu berechnet werden.
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Schadenrückkauf
Während ein Versicherungsnehmer nach einem Vollkaskoschaden selbst entscheiden kann, ob er den Schaden der Versicherung meldet und damit in den SF-Klassen rückgestuft wird oder selbst bezahlt, ist er bei einem Haftpflichtschaden dazu verpflichtet, den Schaden umgehend der Versicherung zu melden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer den Haftpflicht-Schaden zurückkaufen (d.h. nachträglich selbst bezahlen) kann. Ein Rückkauf ist innerhalb von sechs Monaten möglich. Der Versicherungsnehmer sollte je nach Schadenshöhe entscheiden, ob er die Möglichkeit eines Rückkaufs in Anspruch nimmt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Schäden unter 1000 Euro lieber selbst zu zahlen sind, denn auch die Meldung kleiner Schäden kann zu einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse führen. Bis man wieder zu seiner alten Einstufung zurückgekehrt ist, hat man meist mehr gezahlt, als der Schaden eigentlich ausmachte.
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SchutzBrief-Leistungen
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl Ihres Fahrzeugs bieten unsere SchutzBrief-Leistungen Service und Ersatz für:
- Pannen- und Unfallhilfe bis zu 110 EUR
- Abschleppen Ihres Fahrzeugs bis 160 EUR
- Bergen des Fahrzeugs ohne Kostenlimit
- Ersatzteilversand ins Ausland
- Fahrzeugtransport
- Unterstellen des Fahrzeugs bis zu zwei Wochen
- Verzollen und Verschrotten des Fahrzeugs ohne Kostenlimit
- Übernachtung bis zu drei Nächten mit bis zu 60 EUR pro Nacht / Person
- Weiter- oder Rückreise mit Mietwagen, Bahn oder Flugzeug
Bei Erkrankung, Verletzung oder Tod während einer Reise mit Ihrem Fahrzeug leisten wir Ersatz für:
- Abholen des Fahrzeugs bei Fahrerausfall
- Krankenrücktransport ohne Kostenlimit
- Rückholen von Kindern per Bahn
- Krankenbesuch bis zu 600 EUR
- Hilfe im Todesfall bis zu 6.000 EUR
- Rücktransport von Haustieren
In besonderen Fällen und Notlagen auf Auslandsreisen mit Ihrem Fahrzeug sorgen wir für:
- Versand von Arzneimitteln und Sehhilfen
- Ersatz von Reisedokumenten
- Darlehen bei finanziellen Notlagen bis zu 2.000 EUR
- Rückreise in besonderen Fällen bis zu 3.000 EUR
- Hilfe bei Strafverfolgung
- Reiserückruf
- Hilfeleistung in sonstigen Notfällen bis zu 300 EUR
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SofortService-Unfall
Nach einem Unfall werden Sie oder Ihre Familie zu Hause versorgt, gepflegt und betreut – selbstverständlich durch geschultes Fachpersonal. Dazu arbeitet die NÜRNBERGER mit dem Malteser Hilfsdienst zusammen. Die Leistungen umfassen beispielsweise Menüservice, Reinigen der Wohnung, Hilfe bei Arzt- und Behördengängen und vieles mehr.“
Diese Wahlleistung kann auch im Rahmen Ihrer Kfz-Versicherung eingeschlossen werden. Damit erhält der Fahrer umfassende Hilfeleistungen nach einem Autounfall. -
Typschlüssel (TSN)
Für die Einstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung wird - neben der Hersteller-Schlüsselnummer (HSN) - die Typschlüsselnummer (TSN) benötigt. In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I finden Sie die Typschlüsselnummer unter Punkt 2.2 (seit Oktober 2005). Im Kfz-Schein steht sie in der obersten Zeile im Kästchen "Schlüsselnummern" unter "zu 3".
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Typklasseneinstufung
Die Einstufung der verschiedenen Fahrzeugmodelle in die Typklassen erfolgt jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch einen unabhängigen Treuhänder für die zugelassenen Versicherungsunternehmen. Für jede Hersteller- und jede Typschlüsselnummer wird dazu der Schadenbedarf ermittelt. Die Typklassen werden für jede Sparte (Kfz-Haftpflicht, Vollkasko und Teilkasko) getrennt festgelegt. Je ungünstiger der Schadenverlauf eines bestimmten Modells, desto höher ist die entsprechende Typklasse und damit auch der Beitrag.
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UnfallHilfe
Wahlleistung zum SchutzBrief - ein Service, der Leben rettet. Im Rahmen der UnfallHilfe schickt der NÜRNBERGER UnfallHelfer über eine kostenlose App automatisch Hilfe zum Unfallort auf Deutschlands Straßen.
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UnfallHelfer
Unfallmeldestecker für den Zigarettenanzünder (12-V-Steckdose) in Ihrem Wagen. Dieser wird über eine kostenlose App mit Ihrem Smartphone verbunden. In Verbindung mit der Wahlleistung UnfallHilfe kann er den deutschen Unfallort bei einem Notfall an die Notrufzentrale der Autoversicherer übermitteln, um so sofort die nötigen Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
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Vertragsstrafe
Der Versicherer kann eine Vertragsstrafe erheben, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben einer günstigeren Tarifmerkmalsklasse zugeordnet wurde oder diese während der Vertragslaufzeit beibehalten wurde. (falsche Kilometerleistung, unberechtigter Fahrerkreis) Die NÜRNBERGER berichtigt in diesem Fall den Beitrag rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode. Die Vertragsstrafe beträgt 100% des Jahresbeitrages ohne Nachlass.
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Vorläufige Deckung
Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt vor dem eigentlichen Versicherungsschutz und endet mit dem Beginn des regulären Versicherungsvertrages oder mit Ablehnung des Antrages. Im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht vorläufiger Versicherungsschutz, wenn die eVB beim Straßenverkehrsamt vorgelegt wird, am Tag der Zulassung des Fahrzeuges. Für die Fahrzeugvollversicherung (Kasko) muss von der Versicherung gesondert eine vorläufige Deckungszusage erteilt werden. Die vorläufige Deckung ist im Kfz-Pflichtversicherungs-Verordnung (§ 9 KfzPflVV) geregelt.
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Versicherungsschutz - Haftpflicht
Die Kfz-Haftpflicht-Versicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf, für die der Halter, Eigentümer oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs verantwortlich ist. Die Kfz-Haftpflicht übernimmt Ansprüche Dritter. Sie wehrt unberechtigte Ansprüche ab und trägt dafür die Prozesskosten. Der Versicherungsschutz wird bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs durch die Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigung (der bisherigen sogenannten Doppel- oder Deckungskarte) nachgewiesen.
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Versicherungsschutz - Kasko
Man unterscheidet zwischen Vollkasko- und Teilkasko-Versicherung. Die Teilkasko-Versicherung bietet Versicherungsschutz für Schäden durch:
- Brand oder Explosion
- Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch und Unterschlagung
- Unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
- Schneelawinen, die von Bergen abgehen
- Zusammenstoß mit Tieren jeder Art (nur bei Tarif Komfort)
- Bruchschäden an der Verglasung
- Schmorschäden an der Verkabelung
- Marderbiss (unmittelbar verursachte Schäden)
- Wahlweise mit oder ohne Selbstbeteiligung
Die Vollkasko-Versicherung enthält den vollen Leistungsumfang der Teilkasko-Versicherung. Darüber hinaus
- zahlt sie bei Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Unfall
- zahlt sie auch bei selbst verschuldeten Schäden
- schließt sie Vandalismusschäden ein
- Wahlweise mit oder ohne Selbstbeteiligung
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Wechselkennzeichen
Das Wechselkennzeichen ist ein umsteckbares Fahrzeugkennzeichen, das für verschiedene zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge ausgestellt wird.
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Werkstattbindung
Bei Vereinbarung eines Werkstattbindungstarifes ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Falle eines Schadens die Reparatur in einem vom Versicherer festgelegten Werkstattbetrieb durchführen zu lassen.
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Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet die Höhe des Kaufpreises, um ein beschädigtes Fahrzeug oder Fahrzeugteil gegen ein gleichwertiges, unbeschädigtes zu ersetzen. In der Fahrzeugversicherung werden Schäden bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswertes erstattet.
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Zeitwert
Der Zeitwert eines Fahrzeugs entspricht dem aktuellen Wert eines Fahrzeuges. Wertminderungen durch Alter, Gebrauchsspuren oder Verschleißerscheinungen werden vom Neuwert abgezogen.