Meine Nürnberger
Zerbrochene braune Vase liegt auf einem Holzboden

Nachbarschaftshilfe:

Wer zahlt bei Gefälligkeitsschäden?

Ob Umzug, Renovierung oder Blu­men gießen - braucht unser Freund, Nachbar oder Bekannter Hilfe, sind wir natür­lich zur Stelle. Doch was, wenn dabei mal etwas kaputt geht? Wer zahlt dann?

Nachbarschaftshilfe - eine Frage der Definition

Tun Sie einem Nachbarn, Freund, Be­kann­ten oder auch einer fremden Per­son einen Gefallen, spricht man von Nach­barschaftshilfe oder Ge­fälligkeit. Dabei sind 2 Fak­toren aus­schlag­ge­bend:

  • Sie helfen freiwillig, d. h. Sie bieten Ihre Hilfe selbst an oder werden darum ge­be­ten.
  • Sie erhalten kein Geld für Ihre Un­ter­stüt­zung.

Was ist ein Gefällig­keits­scha­den?

Helfen Sie beispielsweise einem Freund beim Umzug und lassen dabei ver­se­hentlich den Flach­bild­fernseher fallen, dann ist das ein sogenannter Gefällig­keitsschaden. Das ist immer dann der Fall, wenn im Rahmen von Nachbar­schafts­hilfe oder Freund­schafts­diens­ten ein Schaden verur­sacht und der Versi­cherung gemeldet wird. Wenn sich aber zum Beispiel ein profes­sio­neller Um­zugs­helfer um das Tra­gen der Möbel kümmert und dafür Geld bekommt, han­delt es sich selbst­verständlich nicht mehr um einen Ge­fallen, son­dern um eine Dienstleis­tung.

Junges Pärchen trägt jeweils einen Umzugskarton

Typische Gefälligkeits­schäden - einige Bei­spie­le

  • Sie helfen einem Freund beim Umzug. Beim Tragen der Mö­bel können Sie das Klavier nicht mehr halten, es kracht zu Boden und geht kaputt.
  • Ein Fremder bittet Sie auf dem Parkplatz eines Möbel­hauses, ihm dabei zu helfen, eine Couch in sein Auto zu heben. Dabei zerkratzen Sie aus Ver­sehen den Lack des Autos.
  • Sie erklären sich bereit, wäh­rend des Urlaubs die Blumen Ihres Nachbarn zu gießen. Da­bei stoßen Sie unbeabsichtigt eine teure Vase um, die zu Bruch geht.
  • Bei der Gartenparty eines Be­kann­ten werden Sie ge­be­ten, einen Tisch aus der Wohnung in den Garten zu tragen und be­schädigen dabei die Terras­sen­tür.

Wer zahlt bei Gefälligkeits­schäden?

Freunden oder Nachbarn hilft man na­türlich gerne. Geht dabei aber etwas ka­putt, kommt es nicht sel­ten zum Streit: Wer hat Schuld und muss für die ent­stan­denen Kosten aufkommen? Ver­ur­sacht ein Hel­fen­der bei einer Gefäl­lig­keit fahr­lässig ei­nen Schaden, so kann dieser laut aktueller Recht­spre­chung nicht dafür haftbar ge­macht werden. Die Kosten muss dann letz­tendlich die Person tragen, der gehol­fen wurde.

Um unnötigen Ärger zu vermeiden und da­mit Ihr Freund oder Bekann­ter nicht auf den Kosten sitzen bleibt, sollten Sie da­rauf achten, dass Gefälligkeits­schä­den in Ihrer pri­vaten Haftpflicht mit ein­ge­schlos­sen sind. Wie bei der NÜRNBERGER, bei der diese Schäden in der Privat­haft­pflicht mitver­sichert sind.

Sonderregelung: Was, wenn Helfer und Ge­schä­digter ver­wandt sind?

Ist der Geschädigte ein Fami­lien­mitglied und in Ihrer Privat-Haft­pflicht­ver­siche­rung mitver­si­chert, wird der Schaden nicht über­nom­­men, da gegenseitige Ansprüche hier ausgeschlossen sind. Ge­nauso verhält es sich mit ei­nem Mitbewohner, sollte die­ser über Ihren Ver­trag mit­ver­­sichert sein.

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