Vermieter müssen dafür sorgen, dass die Wohnungen ihrer Mieter ordent­lich beheizt werden können. Doch das ist nicht immer selbstverständlich - und ein häufiges Streit­thema zwischen Mie­tern und Eigen­tümern.

Frösteln auf der Couch?

Der Albtraum im Winter: Draußen fällt das Thermometer unter den Ge­frier­punkt - und drinnen ist es auch nicht viel wärmer. Die Hei­zung geht nicht. Damit müssen Sie sich natür­lich kei­nes­­falls abfin­den. Denn jeder Mie­ter hat den Anspruch auf eine gewisse Min­dest­­temperatur in seiner Woh­nung. Wäh­rend der Winter­mona­te soll­te die­se bei 20 bis 22 Grad lie­gen - das be­stä­ti­gen mehrere Ge­richts­­urtei­le. Alles, was da­runter liegt, kann vom Mie­­ter bean­stan­det werden.

Ist die Heizung defekt, sollten Sie als Mieter möglichst schnell aktiv wer­den und den Schaden dem Vermieter mel­den. Falls Sie längere Zeit frieren müs­sen, können Sie eventuell auch eine Miet­minderung durchsetzen. Was Sie dabei alles beachten müssen, erfahren Sie hier.

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Heizung defekt - so sollten Mieter vorgehen:

  • Vermieter informieren

    Ist die Heizung ausgefallen, muss der Mieter diesen Mangel schnellst­mög­lich seinem Vermie­ter melden. Die­ser muss sich dann möglichst schnell um die Reparatur kümmern und auch die Kos­ten dafür überneh­men.

  • Angemessene Frist setzen

    Nicht immer ist der Vermieter gleich zu erreichen, weil er zum Beispiel im Ur­laub ist. Daher ist es sinnvoll, ihm eine angemessene Frist für die Repa­ra­tur zu setzen. Wie lan­ge diese sein soll, ist ge­setzlich nicht festgelegt. Gemeinhin gilt aber eine Frist von 3 bis 4 Tagen als angemes­sen.

    Natürlich hängt das auch von der Außen­temperatur ab. Bei Minus­gra­den sollte der Vermieter schneller reagieren als an einem milden Früh­lingstag.

  • Mahnung schicken

    Wenn der Vermieter bis zum Ablauf der Frist nicht reagiert, sollten Sie ihm eine Mahnung schi­cken. Kündi­gen Sie an, die Handwerker selbst zu beauftra­gen und die Miete zu min­dern. Auch jetzt müssen Sie wahr­schein­lich wieder einige Tage abwar­ten, ob der Vermieter sich meldet. Wie oben gilt auch hier: Je eisiger die Tempera­tur, desto kürzer die an­ge­­messene Wartezeit auf die Reak­tion des Ver­mieters.

  • Reparatur in Auftrag geben

    Passiert auch nach der Mahnung nichts, können Sie selbst die Repara­tur in Auf­trag geben und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen. Falls es dann zum Rechts­streit kommt, ist es sinnvoll, wenn Sie den Heizungsausfall beweisen können - z. B. mit dem Protokoll des Installat­eurs oder einem Foto des Raum­ther­­mo­me­­ters. Außerdem sollten Sie detail­liert auflisten kön­nen, wann es wie lange zu kalt war. Zeugen können auch nicht schaden.

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Mietminderung bei Heizungs­ausfall - diese Rechte haben Mieter:

In der Praxis muss der Mieter meist ab­warten, bis der Vermieter die Hei­zung repa­rieren lässt. Er hat aber ein Druck­mittel: die Miet­minderung. Deutsche Gerichte sagen klipp und klar, dass der Mieter eine Woh­nungs­temperatur von 20 Grad Cel­sius ver­lan­gen kann. Wird diese Temperatur über längere Zeit deutlich unter­schrit­ten oder fällt die Heizung ganz aus, darf er die Miete min­dern - bei Total­ausfall wäh­rend der Frostperiode sogar bis zu 100 %.

Prinzipiell können Sie die Miete bereits ab dem 1. Tag des Heizungs­ausfalls min­­dern - zumindest sofern Sie Ihren Ver­mieter informiert haben. Die Min­de­rung gilt dann allerdings nicht für den ge­samt­en Monat, son­dern nur für die Ta­ge, an de­nen die Hei­zung kaputt war. Das Problem hierbei: Es gibt keine kla­ren Re­ge­lun­­gen, wie hoch die Min­de­rung sein darf. Als Faustregel gilt je­doch: Je kälter die Wohnung, desto hö­­her die mögliche Mietminderung. In der Regel bewegt sich die Minderung zwi­schen 5 und 40 %. Sinkt die Raum­tem­peratur also um 1 bis 2 Grad, darf die Mie­te nur um einen relativ gerin­gen Be­trag gekürzt werden. Liegt die Tem­pe­ratur da­gegen bei nur noch 15 Grad, er­achten die meisten Ge­rich­te eine hö­he­re Min­derung als zulässig.

Wenn es länger kalt bleibt, können Sie als Mieter außerdem Schadenersatz ver­­lan­gen - etwa wenn Sie Heiz­strahler einsetzen müssen, um die Räume be­wohn­bar zu halten. Den Stromver­brauch dafür müssen Sie al­lerdings kon­kret nach­weisen.

Ihre Wohnung wird trotz Hei­zung nicht richtig warm? So heizen Sie richtig:

  • Heizkörper nicht durch Vor­hän­ge oder Möbel abdecken.
  • Heizungsnischen gut iso­lie­ren.
  • Abends Rollläden schließen - Wärme­verluste durch die Fen­ster werden so verrin­gert.
  • Türen zu kaum beheizten Zim­mern schließen.
  • Heizkörper in regelmäßigen Ab­­ständen entlüften. Ist zu viel Luft in den Rohren, wird die Heizung nicht richtig warm.
  • Kurz, aber kräftig lüften, dann die Fenster wieder schließen: Gekippte Fenster in beheizten Räumen sind wahre Energie­ver­schwender.

Mieter haben Rechte - damit setzen Sie sie durch.

Weigert sich Ihr Vermieter, die Kosten für die Reparatur zu übernehmen, oder hält er die Miet­minde­rung für überzo­gen, ist es ratsam, einen Anwalt einzu­schalten. Da das aber oft mit ho­hen Kos­ten verbunden ist, macht eine Rechts­schutz­versiche­rung durchaus Sinn. Denn damit sind Sie vor den fi­nan­­ziellen Folgen juris­tischer Ausein­ander­setzungen geschützt.

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