Home Sharing liegt voll im Trend: Immer mehr Menschen nutzen Portale wie Airbnb, Wimdu oder CouchSurfing, um die eigenen 4 Wände unterzuvermieten oder selbst in einer anderen Wohnung zu übernachten. Doch egal ob Gast oder Gastgeber, vorab gibt es einige Punkte zu beachten.
Mein Haus ist Dein Haus.
Home Sharing, was übersetzt so viel bedeutet wie das Zuhause teilen, wird als Form der Ferienunterkunft immer beliebter. Aus gutem Grund: Mit dem privaten Vermieten der kompletten Wohnung oder eines Zimmers lässt sich nicht nur die Haushaltskasse ein wenig aufbessern, sondern auch Kontakt mit Menschen aus aller Welt knüpfen.
Für die Reisenden wiederum ist Home Sharing eine günstige Alternative zum Hotel. Außerdem wohnen sie nicht in einem nüchternen Hotelzimmer, sondern erleben den Alltag in der fremden Stadt hautnah mit. Nicht selten entpuppen sich die Gastgeber als kompetente Reiseführer. Einen Haken gibt es jedoch: Nicht jeder darf seine Mietwohnung einfach so an Touristen untervermieten.

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Couchsurfing und Home Sharing - wo ist der Unterschied?
Beim Couchsurfing bietet der Wohnungsbesitzer lediglich einen Schlafplatz an. Das muss übrigens nicht unbedingt eine Couch sein. Der Gastgeber ist normalerweise anwesend, während der Besucher in der Wohnung ist. Beim Couchsurfing geht es in erster Linie darum, neue Menschen und Länder kennenzulernen. Der Gastgeber bekommt dafür kein Geld. Er hat aber die Möglichkeit, auf Reisen ebenfalls von einem kostenlosen Schlafplatz zu profitieren. Beim Home Sharing hingegen ist der Wohnungsbesitzer nicht unbedingt daheim, während der Besucher seine Wohnung nutzt. Hierfür zahlt der Besucher in der Regel Geld an den Gastgeber und den Betreiber des Home-Sharing-Portals.
Für Gastgeber: Was muss ich beachten, bevor das Inserat online geht?
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Vermieter kontaktieren
Wer zur Miete wohnt, sollte als erstes seinen Vermieter kontaktieren und sich - am besten schriftlich - die mehrfache kurzzeitige Untervermietung genehmigen lassen. Denn egal ob es nur um die Couch im Arbeitszimmer geht oder gleich die gesamte Wohnung als Ferienunterkunft dienen soll: Der Vermieter muss immer sein Einverständnis geben - ohne das ist es schlichtweg verboten. Wer es also einfach vergisst oder sich darüber hinwegsetzt, spielt ein gefährliches Spiel. Denn in diesem Fall kann die Wohnung fristlos gekündigt werden. Daher: Erst fragen und danach das Angebot online stellen!
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"Zweckentfremdung von Wohnraum" ausschließen
Nicht nur der Vermieter hat beim Teilen des eigenen Wohnraums ein Mitspracherecht, sondern - je nach Ort - auch die Gemeinde oder das Bundesland. Das Stichwort dazu lautet "Zweckentfremdung von Wohnraum" und die betreffenden Vorschriften sind alles andere als einheitlich. Denn in vielen Ländern und besonders in von Touristen begehrten Städten bestimmen lokale Vorschriften, was beim Home Sharing erlaubt ist und was nicht. In Berlin etwa ist es seit dem 1. Mai 2016 verboten, ganze Wohnungen an Touristen zu vermieten. Das heißt, es dürfen nur noch einzelne Zimmer vermietet werden und die vermietete Fläche darf nicht mehr als 50 % des gesamten Wohnraums ausmachen.
Wer seinen Wohnraum über eine Home-Sharing-Plattform häufiger anbieten möchte, sollte sich daher vorab bei der zuständigen Behörde erkundigen, welche Vorschriften aktuell gelten. Das sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. In Berlin etwa drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 EUR!
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Übergabeprotokoll anfertigen
Vermieten Sie Ihre ganze Wohnung und nicht nur 1 oder 2 Zimmer, sollten Sie ein Übergabeprotokoll anfertigen und es vor und nach dem Aufenthalt vom Gast unterschreiben lassen. So sind Sie auf der rechtlich sicheren Seite, falls Streitigkeiten über beschädigte oder fehlende Gegenstände aufkommen.
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Steuererklärung nicht vergessen
Auch wenn Sie Ihre Wohnung oder einzelne Zimmer nur ab und zu vermieten: Die Einkünfte daraus müssen am Jahresende dem Finanzamt gemeldet werden und gehören somit bei Ihrer Steuererklärung in die sogenannte Anlage V. Allerdings gibt es eine wichtige Freigrenze: Nur wenn Sie mehr als 520 EUR Miete pro Kalenderjahr einnehmen, sind Sie verpflichtet, diese in der Steuererklärung anzugeben. Liegen Sie darunter, können Sie darauf verzichten. Dann werden Ihnen jedoch auch Ihre anteiligen Kosten nicht erstattet. Wer also sichergehen möchte, gibt die Einkünfte aus kurzfristigen Untervermietungen in der Steuererklärung an und führt dabei nachvollziehbar Einnahmen und anteilige Kosten (eigene Miete, Reinigungskosten etc.) auf.
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Versicherungsschutz klären
Schäden können immer entstehen, und sei es nur durch eine kleine Unachtsamkeit des Gastes. Hier greift zwar im Regelfall die Haftpflichtversicherung des Gastes, der den Schaden verursacht hat - doch eben nur, wenn er eine hat.
Achtung: Diebstahl ist nicht durch Hausratversicherung abgesichert.
Wirklich wertvolle Gegenstände sollten Sie sicherheitshalber außer Reichweite schaffen. Entpuppt sich Ihr Couchsurfer nämlich als Dieb, ist der Schaden nicht durch Ihre Hausratversicherung abgedeckt. Diese greift nur, wenn es sich um einen Einbruchdiebstahl handelt. Ein Couchsurfer oder Airbnb-Gast wird jedoch von Ihnen persönlich in die Wohnung gelassen und ist somit kein Einbrecher.
Unser Tipp:
Wenn Sie sich für einen Anbieter entschieden haben, über den Sie Ihre 4 Wände vermieten wollen, schauen Sie sich unbedingt dessen AGB genau an. Airbnb etwa hat eine sogenannte Gastgeber-Garantie, die bis zu 800.000 EUR Schadensumme abdeckt. Bei einem kleineren Malheur - zerbrochene Teller oder Ähnliches - kann hier auch direkt die Kreditkarte des Gastes belastet werden. Andere Anbieter haben abweichende Regelungen und Klauseln. Daher lohnt sich ein Vergleich zwischen den verschiedenen Portalen.
Für Gäste: So wird Ihr Aufenthalt zum vollen Erfolg.
- Achten Sie darauf, dass das Profil des Gastgebers verifiziert ist.
- Lesen Sie die Bewertungen und Kommentare anderer Gäste. Je mehr Bewertungen, desto aussagekräftiger.
- Schreiben Sie den Gastgeber vor der Buchung direkt an. So können Sie gleich testen, ob Sie sich sympathisch sind.
- Klären Sie offene Fragen zur Unterkunft vorab, z. B. bis wann Sie anreisen dürfen und ob es Parkplätze vor Ort gibt.
- Tauschen Sie Handynummern mit dem Gastgeber aus. Schließlich kann es sein, dass Sie verspätet anreisen und der Vermieter dann vielleicht nicht zu Hause ist.
- Erwarten Sie nicht die Standards eines Hotels. Englischsprechende Gastgeber, Zimmerservice oder Frühstück sind beim Home Sharing oder Couchsurfing keine Selbstverständlichkeit.
Was passiert, wenn Sie in der fremden Wohnung etwas kaputt machen?
Behauptet der Vermieter, dass Sie als Gast etwas kaputt gemacht haben, müssen Sie bei vielen Home-Sharing-Anbietern damit rechnen, dass Ihre Kreditkarte belastet wird. Meist können Sie dann innerhalb von 48 Stunden Widerspruch einlegen. Airbnb zum Beispiel behält sich das Recht vor, selbst zu entscheiden, ob der Gast in der Unterkunft tatsächlich etwas beschädigt hat oder nicht. So steht es in den AGB. Im Zweifel kommt dann aber in der Regel Ihre Private Haftpflichtversicherung für den Schaden auf.