Home Sharing liegt voll im Trend: Im­mer mehr Menschen nutzen Portale wie Airbnb, Wimdu oder Couch­­Surfing, um die eigenen 4 Wände unterzuver­mieten oder selbst in einer anderen Woh­nung zu übernachten. Doch egal ob Gast oder Gast­geber, vorab gibt es einige Punkte zu beachten.

Mein Haus ist Dein Haus.

Home Sharing, was übersetzt so viel be­­deutet wie das Zuhause tei­len, wird als Form der Ferienunterkunft immer be­lieb­ter. Aus gutem Grund: Mit dem pri­va­ten Vermieten der kompletten Woh­nung oder eines Zimmers lässt sich nicht nur die Haushaltskasse ein wenig auf­bes­sern, sondern auch Kon­takt mit Men­schen aus aller Welt knüp­fen.

Für die Reisenden wiederum ist Home Sharing eine günstige Alter­native zum Hotel. Außerdem wohnen sie nicht in einem nüchternen Hotelzimmer, son­dern erleben den Alltag in der fremden Stadt haut­nah mit. Nicht selten ent­pup­­pen sich die Gastgeber als kompe­tente Reiseführer. Einen Haken gibt es je­doch: Nicht jeder darf sei­ne Miet­woh­­nung ein­fach so an Touristen un­ter­ver­mieten.

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Couchsurfing und Home Sharing - wo ist der Unter­schied?

Beim Couchsurfing bietet der Woh­nungs­besitzer lediglich ein­en Schlaf­platz an. Das muss übri­gens nicht unbedingt eine Couch sein. Der Gastgeber ist normalerweise anwesend, wäh­rend der Besu­cher in der Woh­nung ist. Beim Couch­surfing geht es in erster Linie da­rum, neue Men­schen und Län­der ken­nenzulernen. Der Gastgeber be­kommt dafür kein Geld. Er hat aber die Mög­lichkeit, auf Reisen eben­falls von einem kostenlosen Schlafplatz zu profitieren. Beim Home Sharing hin­ge­gen ist der Wohnungs­besitzer nicht unbe­dingt daheim, während der Be­su­­cher sei­ne Wohnung nutzt. Hier­für zahlt der Besucher in der Re­gel Geld an den Gastgeber und den Betreiber des Home-Sharing-Portals.

Für Gastgeber: Was muss ich be­ach­­ten, bevor das Inserat online geht?

  • Vermieter kontaktieren

    Wer zur Miete wohnt, sollte als er­stes seinen Vermieter kontaktieren und sich - am besten schrift­lich - die mehr­­fache kurzzeitige Untervermie­tung genehmigen las­sen. Denn egal ob es nur um die Couch im Arbeits­zimmer geht oder gleich die ge­sam­te Wohnung als Ferienunter­kunft die­­nen soll: Der Vermieter muss im­mer sein Einverständnis geben - ohne das ist es schlichtweg verbo­ten. Wer es also ein­fach vergisst oder sich darü­ber hinwegsetzt, spielt ein gefähr­li­ches Spiel. Denn in die­sem Fall kann die Wohnung fristlos gekündigt wer­den. Daher: Erst fra­gen und da­nach das Angebot online stellen!

  • "Zweckentfremdung von Wohn­raum" ausschließen

    Nicht nur der Vermieter hat beim Tei­len des eigenen Wohnraums ein Mit­spra­che­recht, son­dern - je nach Ort - auch die Gemeinde oder das Bun­des­land. Das Stich­wort dazu lau­tet "Zwe­ckent­frem­dung von Wohn­raum" und die betreffenden Vor­schrif­­ten sind alles andere als ein­heit­­lich. Denn in vielen Ländern und be­son­ders in von Touristen begehr­ten Städten bestim­men lokale Vor­schrif­ten, was beim Home Sharing erlaubt ist und was nicht. In Berlin etwa ist es seit dem 1. Mai 2016 ver­bo­ten, ganze Woh­nun­gen an Touri­sten zu vermie­ten. Das heißt, es dür­fen nur noch einzelne Zimmer ver­mie­tet werden und die vermie­tete Fläche darf nicht mehr als 50 % des ge­sam­ten Wohn­raums aus­machen.

    Wer seinen Wohnraum über eine Home-Sharing-Plattform häufiger anbieten möch­­­te, sollte sich daher vorab bei der zuständigen Behörde erkundigen, wel­che Vorschriften ak­tuell gelten. Das sol­lte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. In Ber­lin etwa drohen bei Verstößen Buß­gel­der von bis zu 100.000 EUR!

  • Übergabeprotokoll anfertigen

    Vermieten Sie Ihre ganze Wohnung und nicht nur 1 oder 2 Zimmer, soll­ten Sie ein Übergabe­protokoll anfer­tigen und es vor und nach dem Auf­ent­halt vom Gast un­terschreiben las­sen. So sind Sie auf der rechtlich si­che­ren Sei­te, falls Streitigkeiten über beschädig­te oder fehlende Ge­gen­stände auf­kom­men.

  • Steuererklärung nicht vergessen

    Auch wenn Sie Ihre Wohnung oder einzelne Zimmer nur ab und zu ver­mie­­ten: Die Einkünfte da­raus müs­sen am Jahresende dem Finanzamt ge­mel­­det werden und ge­hören so­mit bei Ihrer Steu­ererklärung in die soge­nan­nte Anlage V. Allerdings gibt es eine wichtige Freigrenze: Nur wenn Sie mehr als 520 EUR Miete pro Ka­len­­der­­jahr einnehmen, sind Sie ver­pflich­tet, diese in der Steu­er­erklär­ung an­zu­­geben. Lie­gen Sie da­runter, können Sie darauf verzich­ten. Dann wer­den Ihnen jedoch auch Ihre an­tei­ligen Kos­ten nicht erstat­tet. Wer also si­cher­­geh­en möchte, gibt die Ein­kün­fte aus kurzfristigen Un­ter­vermietun­gen in der Steuerer­klärung an und führt da­bei nachvoll­ziehbar Einnah­men und anteilige Kos­ten (eigene Miete, Reini­gungs­kosten etc.) auf.

  • Versicherungsschutz klären

    Schäden können immer entstehen, und sei es nur durch eine kleine Un­acht­samkeit des Gastes. Hier greift zwar im Regelfall die Haftpflichtver­sicherung des Gastes, der den Scha­den verur­sacht hat - doch eben nur, wenn er eine hat.

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Achtung: Diebstahl ist nicht durch Hausrat­versicherung ab­gesichert.

Wirklich wertvolle Gegenstände sollten Sie sicherheitshalber außer Reichweite schaffen. Ent­puppt sich Ihr Couchsurfer näm­lich als Dieb, ist der Schaden nicht durch Ihre Hausrat­versi­che­­rung ab­ge­deckt. Die­se greift nur, wenn es sich um einen Ein­bruch­dieb­stahl handelt. Ein Couch­sur­fer oder Airbnb-Gast wird jedoch von Ihnen persön­lich in die Woh­nung gelassen und ist so­mit kein Ein­bre­cher.

Unser Tipp:

Wenn Sie sich für einen Anbieter ent­schie­den haben, über den Sie Ihre 4 Wände ver­mieten wollen, schau­­en Sie sich unbedingt dessen AGB genau an. Airbnb etwa hat eine sogenannte Gast­geber-Garantie, die bis zu 800.000 EUR Schaden­sum­me abdeckt. Bei ein­em kleineren Malheur - zerbrochene Teller oder Ähn­liches - kann hier auch direkt die Kreditkarte des Gastes be­las­­tet werden. Andere An­bieter haben ab­wei­chen­de Regelungen und Klau­seln. Da­her lohnt sich ein Ver­gleich zwischen den verschie­denen Portalen.

Für Gäste: So wird Ihr Aufent­halt zum vollen Erfolg.

  • Achten Sie darauf, dass das Pro­­­fil des Gastgebers verifiziert ist.
  • Lesen Sie die Bewertungen und Kommentare anderer Gäste. Je mehr Bewertungen, desto aus­sa­gekräftiger.
  • Schreiben Sie den Gastgeber vor der Buchung direkt an. So kön­nen Sie gleich testen, ob Sie sich sympathisch sind.
  • Klären Sie offene Fragen zur Un­terkunft vorab, z. B. bis wann Sie anrei­sen dürfen und ob es Park­plätze vor Ort gibt.
  • Tauschen Sie Handynummern mit dem Gastgeber aus. Schließ­lich kann es sein, dass Sie ver­spätet anreisen und der Ver­mie­ter dann vielleicht nicht zu Hau­se ist.
  • Erwarten Sie nicht die Stan­dards eines Hotels. Englisch­sprechen­de Gast­geber, Zim­mer­­service oder Frühstück sind beim Home Sharing oder Couch­­surfing kei­ne Selbstver­ständlichkeit.

Was passiert, wenn Sie in der frem­den Wohnung etwas kaputt ma­chen?

Behauptet der Vermieter, dass Sie als Gast etwas kaputt gemacht haben, müs­sen Sie bei vielen Home-Sharing-Anbie­tern damit rechnen, dass Ihre Kre­ditkar­te be­las­tet wird. Meist kön­nen Sie dann innerhalb von 48 Stunden Wi­derspruch einle­gen. Airbnb zum Bei­spiel behält sich das Recht vor, selbst zu entschei­den, ob der Gast in der Un­ter­kunft tat­sächlich etwas beschädigt hat oder nicht. So steht es in den AGB. Im Zwei­fel kommt dann aber in der Regel Ihre Private Haftpflicht­ver­si­che­rung für den Schaden auf.

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