Schneeräumen ist eine lästige Pflicht. Mieter und Eigentümer streiten sich oft darüber, wen die Räum- und Streu­pflicht trifft und was sie genau beinhaltet.

Schneeräumen: lästig aber wichtig.

Der frisch gefallene Schnee knirscht unter den Sohlen und an der Regen­rinne glitzern Eiszapfen: Dieses Winterwunderland verwandelt sich aber schnell in einen Albtraum, wenn ein Passant auf dem glatten Gehsteig stürzt und sich dabei verletzt. Die Räum- und Streupflicht wird alle Jahre wieder beim Wintereinbruch zum Zankapfel zwischen Hauseigentümer und Mietern. Wer ist für das Schneeräumen verantwortlich und was muss dabei beachtet werden?

Streupflicht und Räumpflicht Schneeschippen
Schneeräumen ist oft mehrmals täglich notwendig. Wichtig: Anlieger müssen für sichere Gehwege sorgen.

Häufige Fragen und Antworten zum Schneeräumen.

  • Wer ist dafür zuständig?

    Jede Stadt oder Gemeinde muss im Rahmen ihrer Verkehrssicherungs­pflicht verschneite und/oder glatte Verkehrswege durch entsprechende Streumittel sicher passierbar machen. Die Städte und Gemeinden über­tragen die Räum- und Streu­pflicht für öffentliche Gehwege an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Die Besitzer wiederum haben das Recht, das Streuen und Räumen der Gehwege an ihre Mieter weiterzugeben.

    Diese Schneeräumpflicht für Mieter muss allerdings explizit im Mietvertrag oder in einer darin vermerkten Hausordnung festgehalten sein. Allgemeine Hinweise auf Gewohnheitsrecht ("Das war schon immer so…") oder ein Aushang im Treppenhaus genügen nicht.

    Welcher Mieter an welchen Tagen zuständig ist, hat der Vermieter außerdem in einem Streuplan zu regeln. Nur so kann sich der Besitzer seiner Verkehrssicherungspflicht entledigen. Er muss zudem Streu­mittel und Besen/Schneeschieber bereitstellen. Wenn Sie als Mieter zum Schneeräumen eingeteilt sind, wegen beruflicher Verpflichtungen aber nicht können oder krank werden, müssen Sie für Ersatz sorgen.

    Oft übernimmt aber auch der Haus­meister oder ein vom Eigentümer beauftragter Winterdienst das Schneeräumen. Die Kosten dafür werden dann über die Betriebskosten von den Mietern getragen.

  • Welche Folgen hat eine Missachtung der Schneeräumpflicht?

    Wer Winterdienst zu leisten hat, sollte diese Pflicht ernst nehmen. Verletzt sich ein Passant auf einem glatten Bürgersteig, kann das eine Anzeige wegen fahrlässiger Körper­verletzung nach sich ziehen und sehr teuer werden. Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld summieren sich schnell zu einem beachtlichen Betrag. Wenn Sie als Mieter oder Besitzer eines Einfamilienhauses Ihre Räumpflich­ten versäumt haben, schützt Sie eine private Haftpflichtversicherung und weist gegebenenfalls auch ungerechtfertigte Forderungen ab. Vermieter benötigen eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht­versicherung, um sich gegen eventuelle Schadenersatzansprüche abzusichern.

  • Wo muss man Schneeschippen?

    Vom Schnee zu befreien sind der Gehweg und der Zugang zum Haus sowie zu den Mülltonnen. Auf Gehwegen muss für komplette Eis- und Schneefreiheit gesorgt werden, wenn sie stark frequentiert sind; ansonsten genügt eine Schneise. Diese muss mindestens 1,5 Meter breit sein, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei gehen können. Treppen müssen auf ganzer Breite geräumt werden. Liegt auf Ihrem Gehweg-Abschnitt eine Haltestelle, müssen Sie grundsätzlich bis zur Straße räumen und streuen. Oft übernehmen aber die jeweiligen Verkehrsunternehmen diesen Winterdienst.

  • Ist Streusalz erlaubt?

    Streusalz ist mittlerweile fast überall verboten. Verwenden Sie stattdessen abstumpfende Streumittel wie Sand, Kalkstein, Quarz, Asche oder Splitt.

  • Wer muss auf Radwegen Schneeräumen?

    Schneeräumen auf Radwegen ist Sache der Kommune.

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Richtig Schneeräumen:

  • Gestreut bzw. geräumt werden muss im Regelfall täglich zwischen 7 Uhr und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr.
  • An Orten mit einer hohen Zahl von Passanten (zum Beispiel Restaurants oder Kinos) muss auch noch nach 22 Uhr für einen sicheren Gehsteig gesorgt werden.
  • Mit jeweils einmal Schnee­schippen morgens und abends ist es oft nicht getan. Sie müssen nämlich innerhalb des vorge­ge­benen Zeitraums ständig die Sicherheit des Wegs gewähr­leisten. Zur Not müssen Sie also mehrmals täglich Schnee­räumen.
  • Schneit es allerdings ohne Pause oder fällt Eisregen, so dürfen Sie warten, bis der Niederschlag aufgehört hat.
  • Sie können den Schnee natürlich nicht einfach auf die Straße schippen. Der Straßen- und Fußgängerverkehr darf durch die Schneemassen nicht beeinträchtigt werden. Zugänge zur Kanalisation sowie zu Hydranten, Notrufsäulen oder Telefonzellen müssen ebenfalls frei bleiben.

Schneeräumpflicht ernst nehmen!

Mieter und Hauseigentümer tragen im Winter eine besondere Verantwortung. Schneeräumen ist eine ernst zu nehmende Verpflichtung. Wird sie vernachlässigt und verletzt sich ein Passant auf dem rutschigen Gehweg, können hohe Schadenersatzfor­derungen die Folge sein. Eine Privat­haftpflicht schützt Sie auch, wenn Sie zum Beispiel den Winterdienst vergessen haben.


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