Die Standardregelung in vielen privaten Unfallversicherungen ist, dass Unfälle aufgrund von Bewusstseinsstörungen, z. B. Herzinfarkt, Ohnmacht oder epileptischer Anfall oft ausgeschlossen sind. Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber Definition eines Unfalls.
Anders bei der NÜRNBERGER Unfallversicherung: Hier sind Bewusstseinsstörungen nicht pauschal ausgeschlossen. Das heißt: Kommt es infolge eines medizinischen Notfalls zu einem Unfall, etwa ein Treppensturz nach einem Herzinfarkt, kann die Versicherung dennoch leisten, beispielsweise in Form einer Invaliditätsleistung oder eines Krankenhaustagegelds oder auch Hilfe- und Pflegeleistungen.
Beispiel aus dem Alltag:
Ein Mann erleidet beim Einkaufen einen Herzinfarkt, verliert kurzzeitig das Bewusstsein und stürzt unkontrolliert auf den Boden. Dabei zieht er sich einen komplizierten Bruch zu. In klassischen Tarifen wäre dieser Unfall meist nicht versichert, bei modernen Tarifen wie dem der NÜRNBERGER Versicherung schon.
Wichtig zu wissen:
Die Versicherung bezieht sich in solchen Fällen ausschließlich auf die versicherte Person. Für Schäden an Dritten, z. B. bei einem Autounfall, ist weiterhin die Kfz-Haftpflicht zuständig.