Viele pflegende Angehörige wissen gar nicht, dass sie unter bestimmten Bedingungen automatisch durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind und zwar beitragsfrei. Die Absicherung erfolgt über die Pflegekasse der gepflegten Person und ist Teil der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland.
Der Versicherungsschutz greift, wenn
- die pflegende Person nicht erwerbsmäßig tätig ist,
- mindestens Pflegegrad 2 vorliegt,
- und die Pflege in der häuslichen Umgebung erfolgt.
Er beginnt mit dem ersten Pflegetag und umfasst nicht nur direkte Pflegetätigkeiten (z. B. Waschen, Lagern, Essen geben), sondern auch verwandte Tätigkeiten, wie z. B.:
- Einkäufe für den Pflegebedürftigen
- das Abholen von Medikamenten
- Fahrten zu Arztterminen
- Haushaltsnahe Aufgaben wie Kochen oder Wäschewaschen
- Sogar Wegeunfälle (z. B. auf dem Weg zur Apotheke oder zurück nach Hause) sind grundsätzlich abgesichert.
Welche Leistungen sind enthalten?
Wenn ein Unfall im Rahmen der Pflegetätigkeit passiert, umfasst die gesetzliche Unfallversicherung folgende Leistungen:
- Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (falls relevant)
- Pflegeleistungen bei eigener Pflegebedürftigkeit infolge des Unfalls
- Verletztengeld oder Verletztenrente bei dauerhaften Schäden
- Leistungen an Hinterbliebene im Todesfall
Aber Achtung: Der Schutz hat Grenzen! Die gesetzliche Absicherung gilt nur, wenn die pflegende Tätigkeit offiziell bei der Pflegekasse gemeldet wurde. Wer "einfach hilft" (ohne formale Anerkennung als Pflegeperson), ist nicht automatisch versichert.
Zudem gilt der Schutz nur für Unfälle im Zusammenhang mit der Pflege. Private Tätigkeiten oder spontane Gefälligkeiten (z. B. Renovierungsarbeiten oder Gartenarbeit) sind nicht abgedeckt.