Im Todesfall stellt sich schnell die Frage: Wer bekommt eigentlich das Geld aus der Unfallversicherung? Die Antwort hängt davon ab, ob im Vertrag eine sogenannte "bezugsberechtigte Person" festgelegt wurde und wie die Erbfolge geregelt ist.
Bezugsrecht im Vertrag
In der privaten Unfallversicherung kann die versicherte Person im Antrag oder später im Vertrag eine oder mehrere Personen als Begünstigte benennen. Diese Personen erhalten im Todesfall die vertraglich vereinbarte Todesfallleistung. Das ist unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge. Wurde ein solches Bezugsrecht festgelegt, gilt:
- Die benannte Person erhält die volle Leistung direkt von der Versicherung.
- Es ist kein Erbschein erforderlich.
- Die Leistung fällt nicht in den Nachlass.
Tipp: Wer Streit unter Angehörigen vermeiden möchte, sollte das Bezugsrecht klar und schriftlich regeln und bei Veränderungen im familiären Umfeld regelmäßig überprüfen und anpassen.
Was passiert ohne Bezugsrecht?
Wurde keine bezugsberechtigte Person benannt, fällt die Todesfallleistung automatisch in den Nachlass. In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Leistung wird dann anteilig an die Erben verteilt. Das kann bei mehreren Erben und Unklarheiten in der Erbfolge zu Verzögerungen führen.
Sonderregelungen für Minderjährige
Bei Unfallversicherungen für Kinder gilt: Die Höhe der Todesfallleistung ist gesetzlich begrenzt, typischerweise auf maximal 8.000 EUR (§ 178 VVG). Damit soll ein finanzieller Anreiz bei schweren Familienkonflikten ausgeschlossen werden. Die Auszahlung erfolgt an die gesetzlichen Vertreter (i. d. R. die Eltern), sofern keine andere Regelung getroffen wurde.