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Kind wird in offenem Mund eine Zahnspange eingesetzt

Kieferorthopädie für Kinder.

Übernahme von kieferorthopädischen Kosten bei Kindern und Jugendlichen durch eine Zahnzusatzversicherung.

zuletzt aktualisiert am 15.10.2025

Ab welchem Alter ist ein Besuch beim Kieferorthopäden sinnvoll?

In den meisten Fällen beginnt eine Behandlung von Fehl­stellun­gen der Zähne und des Kiefers nach dem 9. Lebensjahr des Kindes. Dennoch ist eine erste Untersuchung durch einen Zahnarzt oder einen Kieferorthopäden bereits im Kinder­garten­alter sinnvoll. So lässt sich frühzeitig festgestellen, ob sich das Gebiss korrekt entwickelt oder ob Beeinträch­tigungen vorliegen.

Nach einer Erstunter­suchung empfehlen sich je nach Situation re­gel­mäßige Kontroll­unter­suchungen im Abstand von etwa 1 bis 2 Jahren. Die Notwendigkeit einer kie­ferortho­pädi­schen Behandlung kann damit recht­zeitig erkannt und begonnen werden.

Wie entstehen schiefe Zähne und Kieferfehlstellungen?

Schiefe Zähne oder eine falsche Stellung des Kiefers können angeboren und somit auf eine genetische Veran­lagung zurückzuführen sein. Aber auch bestimmte Verhaltensweisen in der Kind­heit können eine Fehlstellung der Zähne und des Kiefers begünstigen. Ständiges Daumenlutschen oder die häufige Verwen­dung eines Schnullers beein­trächtigen beispielsweise das gerade Wachstum der Front­zähne. Diese können sich dadurch nach vorn neigen.

Auch der frühe Verlust von Milch­zähnen kann zum schiefen Wachstum der bleibenden Zähne führen. Milch­zähne dienen als Platzhalter für die blei­benden Zähne. Durch einen frühen Verlust können sich die ent­stehenden Zahnlücken verengen und später nicht mehr genug Platz für die bleibenden Zähne bieten. Ihr Kind kommt in diesem Fall meist nicht um eine kieferortho­pädische Behandlung herum.

Welche Folgen kann eine Missachtung von Zahn- und Kieferfehlstellungen haben?

Nicht nur aus ästhetischen Gesichtspunkten, sondern insbe­sondere aufgrund gesundheitlicher Aspekte sind gerade Zähne und eine korrekte Stel­lung des Kiefers wichtig. Stehen die Zähne Ihres Kindes schief oder schlie­ßen die Kiefer­gelenke nicht optimal aufeinander? Das kann die Gesundheit Ihres Kindes beeinträchtigen und langfristige Schäden verur­sachen.

Ein Kieferorthopäde kann Fehlstellun­gen erkennen und mit Ihnen zusammen entsprechende Behand­lungs­möglich­keiten abstimmen. Schützen Sie Ihr Kind frühzeitig vor negativen gesund­heit­lichen Folgen durch Fehlstellun­gen, indem Sie mit Ihrem Kind eine entspre­chende Untersuchung bei einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden wahrnehmen.

Mögliche negative Folgen:

  • Ungleiche Abnutzung und Beschä­di­gung der Zähne
  • Beeinträchtigung der Aussprache (z. B. Nuscheln oder Lispeln)
  • Erhöhtes Risiko für Karies, Zahn­fleisch­entzündungen und Paro­dontitis
  • Kopf- und Nackenschmerzen
  • Erschwerte Nahrungs­aufnahme und Verdauungsprobleme

Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung für mein Kind?

Der Abschluss einer Zahnzusatz­versicherung für Kinder lohnt sich bereits in sehr jungen Jahren. Die Kosten von kieferorthopädischen Maßnahmen werden von der Zahnzu­satz­versicherung nur dann übernom­men, wenn bereits Versicherungs­schutz bestand, bevor ein Zahnarzt oder Kieferorthopäde eine Empfehlung zur Behandlung ausspricht.

Neben der Kostenübernahme für kieferortho­pädische Leistungen profitieren Sie und Ihr Kind zusätzlich von weiteren Vorteilen der Zahnzusatz­versicherung - und von besonders günstigen Beiträgen im Kindesalter.

Vorteile der NÜRNBERGER Zahn­zusatz­versicherung für Kieferorthopädie bei Kindern:

  • Kostenübernahme bis zu 100 % unabhängig von der Vorleistung der GKV
  • Leistet auch bei Schweregrad der Indikationsgruppen KIG 1 + 2
  • Kostenübernahme bei Behand­lungsbeginn vor dem Alter von 18 Jahren
  • Beginnt die Behandlung ab 18 Jahren, wird sie übernommen, wenn sie aufgrund eines Unfalls notwendig ist
  • Erstattung von maximal 2.000 EUR für die gesamte Behandlung

*VJ = Versicherungsjahr (das erste VJ endet am 31.12. des Kalenderjahres. Alle weiteren VJ sind mit dem Kalenderjahr identisch)
**Leistet für Kinder bis 18 Jahre / für Erwachsene ab 18 Jahre nur bei Unfall
***Laufzeit mind. 1 Versicherungsjahr

80/90/100 % vom Rechnungsbetrag inkl. GKV-Leistung. Wenn die GKV keine Leistung erbringt, erstattenwir ohne Abzug 80/90/100 %.

Häufige Fragen rund um kieferorthopädische Behandlungen von Kindern:

Durch eine Zahnzusatzversicherung können Sie Ihr Kind für weitere höherwertige kieferorthopädische Leistungen absichern, die über den standardmäßigen Leis­tungskatalog der GKV hinausgehen. Benötigt Ihr Kind beispielsweise eine feste Zahnspange, bezahlt die GKV lediglich eine Basis­versorgung durch den Einsatz von sichtbaren Metall-Brackets.

Zusätzliche Kosten für optisch unauffälligere Kera­mikbrackets oder weniger schmerz­hafte selbstlegierende Brackets können Sie durch eine Zahnzusatz­versicherung abdecken.

Bei Kindern und Jugendlichen übernimmt die gesetzliche Kranken­versicherung (GKV) die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung grundsätzlich meist bis zu einem Alter von 18 Jahren. Ob und welche Be­hand­lungskosten jedoch über­nommen werden, hängt vom Schweregrad der Kiefer- oder Zahn­fehl­stellung Ihres Kindes ab.

Zur Beurteilung werden die Kieferorthopädischen Indikations­gruppen (KIG) herangezogen. Hierbei wird zwischen 5 verschiedenen Schwie­rigkeitsgraden unter­schieden, von KIG 1 - 5 (sehr leicht bis sehr schwer). Die GKV übernimmt nur die Kosten für die Regelversorgung von KIG 3 - 5. Zur Einordnung in eine der 5 Indikations­gruppen wird beispielsweise gemessen, wie gravierend ein Engstand oder Abstand zwischen oberer und unterer Zahnkante ist.

Schweregrad 1 (KIG 1)

  • Leichte Zahnfehlstellung
  • Behandlung aus ästhetischen Gründen
  • Abrechnung als Privatleistung und keine Kostenübernahme durch die GKV

Schweregrad 2 (KIG 2)

  • Fehlstellung mit geringer Ausprägung
  • Behandlung medizinisch notwendig
  • Abrechnung als Privatleistung und keine Kostenübernahme durch die GKV

Schweregrad 3 (KIG 3)

  • Ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung
  • Behandlung medizinisch notwendig
  • Kostenübernahme durch die GKV für standardmäßige Behandlung bis zum Alter von 18 Jahren

Schweregrad 4 (KIG 4)

  • Stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung
  • Behandlung medizinisch dringend erforderlich
  • Kostenübernahme durch die GKV für standardmäßige Behandlung bis zum Alter von 18 Jahren

Schweregrad 5 (KIG 5)

  • Extrem stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung
  • Behandlung medizinisch unbedingt erforderlich
  • Kostenübernahme durch die GKV für standardmäßige Behandlung bis zum Alter von 18 Jahren

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