Beim Parken ohne vorgeschriebene Parkscheibe drohen Bußgelder, ebenso beim Überziehen der eingestellten Parkdauer. Der Bußgeldkatalog der StVO sieht folgende Strafen vor:
- Parken ohne Parkscheibe / mit nicht lesbarer Parkscheibe: 20 EUR
- Parken mit falscher Parkscheibe (z. B. bunt, selbstgebastelt): 20 EUR
- Parken mit selbst geschriebenem Zettel statt Parkscheibe: 20 EUR
- Parken mit falsch eingestellter Parkscheibe (z. B. tatsächliche Ankunftszeit oder zwischen den schwarzen Markierungen): 20 EUR
Wird die auf der Parkscheibe eingestellte Parkdauer überschritten, gilt diese Staffelung der Bußgelder:
- bis zu 30 Minuten überschritten: 20 EUR
- länger als 30 Minuten überschritten: 25 EUR
- länger als 1 Stunde überschritten: 30 EUR
- länger als 2 Stunden überschritten: 35 EUR
- länger als 3 Stunden überschritten: 40 EUR
Das Weiterdrehen der Parkscheibe bei abgelaufener Zeit ist ebenfalls verboten. Es dürfen keine elektronischen Parkscheiben verwendet werden, welche die Parkzeit automatisch verlängern.
Was also tun, wenn Sie mehr Zeit brauchen und die eingestellte Parkdauer abzulaufen droht? Dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als Ihr Auto umzuparken und die Parkscheibe auf die neue Ankunftszeit einzustellen - wieder aufgerundet auf die nächste volle oder halbe Stunde. Umparken bedeutet: Sie stellen Ihr Fahrzeug auf einem anderen, freien Parkplatz in der Nähe ab. Oder Sie fahren einmal um den Block und stellen Ihr Auto dann wieder auf denselben Parkplatz, wenn dieser noch frei ist.