Wenn Sie krank sind und nicht arbeiten können, gehen Sie in der Regel zum Arzt und lassen sich krankschreiben. Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber weiter Gehalt. Das nennt sich Entgeltfortzahlung.
Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Sie aber nicht automatisch bei jeder Krankheit. Nur, wenn die Krankheit bei Ihnen zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, haben Sie Anspruch darauf. Je nachdem, welcher vertraglich geschuldeten Tätigkeit Sie nachgehen, kann das ganz unterschiedlich sein. Arbeiten Sie beispielsweise im Büro, sind Sie mit einem verstauchten Knöchel nicht automatisch arbeitsunfähig. Arbeiten Sie auf dem Bau, dann eventuell schon.
Seit Januar 2023 gibt es die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Dieses Verfahren gilt allerdings nicht für privat Krankenversicherte. Diese müssen sich wie bisher bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden.
Die eAU wird von Ihrem Arzt automatisch an Ihre Krankenkasse übermittelt. Sie kann dann von Ihrem Arbeitgeber bei Ihrer Krankenkasse digital angefordert werden.
Somit müssen Sie den "gelben Zettel" nicht mehr selbstständig an Arbeitgeber und Krankenkasse weiterleiten. Sie sollten dennoch den Ausdruck beim Arzt anfordern und aufbewahren. Gibt es mal Probleme mit der Datenübermittlung, sind Sie damit auf der sicheren Seite. Mit der eAU fällt also die Nachweispflicht weg. Die Mitteilungspflicht bezüglich der Arbeitsunfähigkeit bleibt jedoch bestehen: Sie sind weiterhin verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber unverzüglich Beginn und voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Unverzüglich heißt: am 1. Krankheitstag während der ersten Betriebsstunden.