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Junge Frau im Businessoutfit steht alleine mit einer Kiste vor einer Wand

Kündigung in der Probezeit.

Darum gelten bei Kündigungen in der Probezeit besondere Regeln und wie Sie Ihre Rechte wahren.

zuletzt aktualisiert am 26.02.2026

Das Wichtigste in Kürze:

  • In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit verkürzter Kündigungsfrist von 2 Wochen beendet werden: durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.
  • Eine Begründung ist nicht erforderlich, auch nicht für den Arbeitgeber.
  • Die Probezeit gilt in der Regel maximal 6 Monate und muss vertraglich vereinbart sein.
  • Eine Rechtsschutzversicherung hilft, wenn die Kündigung überraschend kommt oder rechtlich zweifelhaft ist.

Was bedeutet "Probezeit" überhaupt?

Die Probezeit ist ein befristeter Zeitraum zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, in dem sich beide Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) besser kennenlernen können. Ziel ist es, herauszufinden, ob die Zusammenarbeit passt: fachlich, menschlich und organisatorisch.

Gesetzlich geregelt ist die Probezeit in § 622 Absatz 3 BGB. Sie darf maximal 6 Monate dauern, kann aber kürzer vereinbart sein. Während dieser Zeit gelten vereinfachte Regeln für die Kündigung. Während der Probezeit können beide Seiten mit verkürzter Frist kündigen. Für Arbeitnehmer wiederum besteht der Vorteil darin, dass sie ebenfalls kurzfristig kündigen können, wenn sie merken, dass der Job doch nicht passt.

Wichtig: Eine Probezeit muss nicht automatisch Teil jedes Arbeitsvertrags sein. Sie muss ausdrücklich vereinbart werden, entweder im Arbeitsvertrag selbst oder in einem Tarifvertrag. Unabhängig von einer vereinbarten Probezeit greift das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit - sofern der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Für viele Arbeitnehmer ist die Probezeit eine spannende, aber auch unsichere Phase. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen. Und zwar besonders dann, wenn es zu einer Kündigung kommt.

Kündigung in der Probezeit: Was ist erlaubt?

Während der Probezeit gelten für Kündigungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer vereinfachte Regeln. Entscheidend ist: Eine Kündigung ist jederzeit möglich, ohne dass ein bestimmter Grund angegeben werden muss. Das gilt in beide Richtungen.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden. Eine Abmahnung ist vorher nicht nötig, da das Kündigungsschutzgesetz während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich noch nicht anwendbar ist.

Trotzdem ist der Arbeitgeber nicht völlig frei:

  • Kündigungen aus Willkür oder Diskriminierung (z. B. wegen Religion, Herkunft oder Schwangerschaft) sind unzulässig.
  • Auch während der Probezeit gelten das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und besondere Schutzvorschriften - z. B. für Schwangere (§ 17 MuSchG) oder Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX).

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Auch Sie als Arbeitnehmer können in der Probezeit problemlos kündigen, wenn Sie merken, dass der Job nicht zu Ihnen passt. Eine Begründung ist ebenfalls nicht notwendig. Wichtig ist nur die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Fristlose Kündigung: auch in der Probezeit möglich?

Grundsätzlich ist auch in der Probezeit eine fristlose Kündigung möglich, allerdings nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Das können z. B. Diebstahl, Gewalt am Arbeitsplatz oder grober Vertrauensbruch sein. In diesen Fällen muss jedoch der genaue Grund auf Verlangen benannt und die Situation gut dokumentiert sein. Sonst droht eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung.

Unser Tipp: Auch wenn in der Probezeit keine Begründung der Kündigung erforderlich ist, kann es hilfreich sein, sich durch eine Rechtsschutzversicherung abzusichern. Diese könnte dann eine anwaltliche Beratung und Unterstützung im Streitfall übernehmen.

Junge Frau im Businessoutfit steht mit einem Smartphone und einem Aktenordner in einem Raum

Kündigungsfrist in der Probezeit: Was gilt?

Viele Arbeitnehmer sind überrascht, wie kurz die Kündigungsfrist in der Probezeit tatsächlich ist. Dabei regelt das Gesetz die Frist eindeutig: Während der Probezeit kann mit einer Frist von nur 2 Wochen gekündigt werden. Das gilt für beide Seiten.

Gesetzliche Regelung: § 622 Absatz 3 BGB
Wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wurde, dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen kündigen - auch bereits am ersten Arbeitstag. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung.

Abweichungen im Arbeits- oder Tarifvertrag
Die gesetzliche Frist von 2 Wochen kann nicht verkürzt, aber verlängert werden - etwa durch:

  • individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag
  • Regelungen im Tarifvertrag

Achten Sie daher unbedingt auf den Wortlaut Ihres Vertrags. Hier verstecken sich oft abweichende Fristen, die im Zweifel gelten.

Muss man nach der Kündigung noch arbeiten?

Ja, auch während der Probezeit gilt: Kündigungsfrist heißt Arbeitspflicht. Wer selbst kündigt oder gekündigt wird, muss die verbleibende Zeit grundsätzlich normal weiterarbeiten. Es sei denn, man wird freigestellt oder einvernehmlich früher entlassen.

Was gilt bei Krankheit in der Kündigungsfrist?

Wenn Sie während der Kündigungsfrist erkranken, verlängert sich die Frist nicht automatisch. Sie erhalten in der Regel weiterhin Lohnfortzahlung (sofern Anspruch besteht), aber das Arbeitsverhältnis endet zum geplanten Datum, auch während der Krankschreibung.

Kündigungsschutz in der Probezeit

Viele denken, dass man in der Probezeit völlig schutzlos ist. Doch das stimmt nur teilweise. Tatsächlich gilt: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit (die oft ebenfalls 6 Monate dauert) gilt es also in der Regel noch nicht. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss keine sozialen Gründe wie Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder Alter berücksichtigen. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser auch in der Probezeit vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).

Auch während der Probezeit gibt es Grenzen. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie z. B.:

  • Diskriminierend ist (z. B. wegen Geschlecht, Religion, Herkunft).
  • Wegen einer Schwangerschaft erfolgt.
  • Gegen Schwerbehinderte gerichtet ist, ohne Zustimmung des Integrationsamts.
  • Missbräuchlich oder sittenwidrig ist (z. B. reine Schikane).

Tipp: Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung haben, sollten Sie schnell handeln. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. In einem solchen Fall kann eine Rechtsschutzversicherung enorm helfen: mit telefonischer Beratung, anwaltlicher Unterstützung und Übernahme der Prozesskosten.

So verhalten Sie sich bei einer Kündigung in der Probezeit

Eine Kündigung in der Probezeit kommt oft plötzlich und fühlt sich ungerecht an, selbst wenn sie formal erlaubt ist. Umso wichtiger ist es, einen klaren Kopf zu bewahren und die richtigen Schritte zu kennen.

Auch in der Probezeit muss die Kündigung formell korrekt sein:

  • Schriftlich auf Papier (nicht per E-Mail oder mündlich).
  • Eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers.
  • Zugang nachweisbar, z. B. per Übergabe oder Post.

Fehlt einer dieser Punkte, kann die Kündigung unwirksam sein. Das lässt sich rechtlich prüfen.

Wer unsicher ist, ob die Kündigung rechtens war, sollte schnell handeln:

  • Frist für Kündigungsschutzklage: 3 Wochen!
  • Unterstützung gibt’s durch eine Rechtsschutzversicherung: Telefonberatung, Anwaltsvermittlung, ggf. Kostenübernahme.

Auch wenn die Kündigung während der Probezeit erfolgt, gilt:

Spätestens 3 Tage nach Erhalt müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Auch bei kurzer Beschäftigung steht Ihnen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu. Dieses sollten Sie aktiv einfordern. Ein faires Zeugnis kann bei der nächsten Bewerbung entscheidend sein.

Warum eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist

Gerade in der Probezeit fühlen sich viele Arbeitnehmer besonders verletzlich, denn der Kündigungsschutz ist eingeschränkt und rechtliche Unsicherheiten sind groß. Wer unerwartet gekündigt wird, steht oft vor vielen Fragen: War die Kündigung überhaupt rechtens? Lohnt sich eine Klage? Wer übernimmt die Kosten?

Rechtsschutz gibt Sicherheit in unsicheren Situationen

Mit einer Rechtsschutzversicherung sind Sie im Fall der Fälle rechtlich gut aufgestellt:

  • Telefonische Erstberatung: schon bei der ersten Unsicherheit schnell juristische Einschätzung erhalten.
  • Anwaltsvermittlung: Zugang zu erfahrenen Fachanwälten.
  • Kostenübernahme: für Rechtsanwalt, Gericht, Gutachten oder Mediation - je nach Tarif.
  • Klageunterstützung: wenn Sie z. B. Kündigungsschutzklage erheben möchten.

Ihre Vorteile mit der NÜRNBERGER Rechtsschutzversicherung:

  • Arbeitsrechtsschutz für Arbeitnehmer: z. B. bei Kündigung, Abmahnung oder Zeugnisstreit.
  • Schnelle Hilfe schon vor der Klage: mit telefonischer Beratung über die JURCALL®-Hotline.
  • Anwaltsempfehlung inklusive: Zugang zu erfahrenen Fachanwälten.
  • Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten: je nach Tarif auch bei außergerichtlicher Einigung.
  • Flexible Tarife & individuelle Absicherung: passend zur Lebenssituation.
  • Starker Partner an Ihrer Seite: mit Erfahrung in arbeitsrechtlichen Konflikten.

Tipp: Viele denken erst bei einer Kündigung über Rechtsschutz nach. Doch dann ist es meist zu spät. Eine frühzeitige Absicherung ist daher entscheidend.

Häufige Fragen zur Kündigung in der Probezeit

Häufige Gründe seitens des Arbeitgebers sind mangelnde Eignung, fehlende Motivation, wiederholte Unpünktlichkeit oder schlechte Zusammenarbeit. Wichtig: Eine Begründung muss in der Probezeit nicht angegeben werden. Es sei denn, Sonderkündigungsschutz greift.

Nein, auch in der Probezeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 14 Tagen. Eine Kündigung "von heute auf morgen" ist nur als fristlose Kündigung zulässig. Dafür braucht es aber einen schwerwiegenden Grund.

Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung. Es zählen Kalendertage, nicht Arbeitstage. Wochenenden und Feiertage werden also mitgerechnet.

Eine Kündigung wegen Krankheit ist in der Probezeit grundsätzlich zulässig, solange sie nicht allein deshalb erfolgt oder diskriminierend motiviert ist. Sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit vorhanden, hilft juristische Beratung weiter.