Während der Probezeit gelten für Kündigungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer vereinfachte Regeln. Entscheidend ist: Eine Kündigung ist jederzeit möglich, ohne dass ein bestimmter Grund angegeben werden muss. Das gilt in beide Richtungen.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden. Eine Abmahnung ist vorher nicht nötig, da das Kündigungsschutzgesetz während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich noch nicht anwendbar ist.
Trotzdem ist der Arbeitgeber nicht völlig frei:
- Kündigungen aus Willkür oder Diskriminierung (z. B. wegen Religion, Herkunft oder Schwangerschaft) sind unzulässig.
- Auch während der Probezeit gelten das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und besondere Schutzvorschriften - z. B. für Schwangere (§ 17 MuSchG) oder Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX).
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Auch Sie als Arbeitnehmer können in der Probezeit problemlos kündigen, wenn Sie merken, dass der Job nicht zu Ihnen passt. Eine Begründung ist ebenfalls nicht notwendig. Wichtig ist nur die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Fristlose Kündigung: auch in der Probezeit möglich?
Grundsätzlich ist auch in der Probezeit eine fristlose Kündigung möglich, allerdings nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Das können z. B. Diebstahl, Gewalt am Arbeitsplatz oder grober Vertrauensbruch sein. In diesen Fällen muss jedoch der genaue Grund auf Verlangen benannt und die Situation gut dokumentiert sein. Sonst droht eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung.
Unser Tipp: Auch wenn in der Probezeit keine Begründung der Kündigung erforderlich ist, kann es hilfreich sein, sich durch eine Rechtsschutzversicherung abzusichern. Diese könnte dann eine anwaltliche Beratung und Unterstützung im Streitfall übernehmen.