Mieter können vom Vermieter verlangen, erhebliche Störungen zu prüfen und im Rahmen seiner Möglichkeiten abzustellen. Beeinträchtigt der Lärm die Nutzung der Wohnung erheblich, kann grundsätzlich auch eine Mietminderung in Betracht kommen. Die Höhe hängt jedoch stark vom Einzelfall ab. Eine unberechtigte oder zu hohe Kürzung kann Mietrückstände verursachen. Lassen Sie sich deshalb vorab rechtlich beraten.
Eigentümer können bei unzumutbaren Beeinträchtigungen unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung verlangen. Als rechtliche Grundlagen kommen insbesondere §§ 906 und 1004 BGB in Betracht. Vor einem Gerichtsverfahren ist eine Mediation oder Schlichtung oft schneller, günstiger und für das künftige Zusammenleben hilfreicher.
Wer Ansprüche wegen Lärms geltend macht, muss die wesentlichen Störungen nachvollziehbar darlegen und im Streitfall beweisen. Hilfreich sind Zeugen, Schriftverkehr und genaue Notizen zu Art, Tageszeit, Dauer und Häufigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein förmliches Lärmprotokoll für wiederkehrende Störungen nicht immer zwingend. In der Praxis erleichtert es aber die Prüfung und macht Beschwerden glaubhafter.