Meine NÜRNBERGER
Kind wird in offenem Mund eine Zahnspange eingesetzt

Zahnzusatzversicherung inkl. Zahnspange für Kinder.

Übernahme von kieferorthopädischen Leistungen bei Kindern und Jugendlichen.

  • Kostenübernahme bis zu 2.000 EUR
  • Brackets, Zahnspangen, Retainer u. v. m.
  • Leistet für KIG 1 bis 5 - auch ohne medizinische Notwendigkeit
ab 12 EUR mtl.

Treffen Sie die richtige Entscheidung für Ihr Kind:

Warum brauche ich eine Zahnzusatzversicherung bei Kieferorthopädie für mein Kind?

Durch eine Zahnzusatzversicherung können Sie Ihr Kind für weitere höherwertige kieferorthopädische Leistungen absichern, die über den standardmäßigen Leis­tungskatalog der GKV hinausgehen. Benötigt Ihr Kind beispielsweise eine feste Zahnspange, bezahlt die GKV lediglich eine Basis­versorgung durch den Einsatz von sichtbaren Metall-Brackets. Zusätzliche Kosten für optisch unauffälligere Kera­mikbrackets oder weniger schmerz­hafte selbstlegierende Brackets können Sie durch eine Zahnzusatz­versicherung abdecken.

*VJ = Versicherungsjahr (das erste VJ endet am 31.12. des Kalenderjahres. Alle weiteren VJ sind mit dem Kalenderjahr identisch)
**Leistet für Kinder bis 18 Jahre / für Erwachsene ab 18 Jahre nur bei Unfall
***Laufzeit mind. 1 Versicherungsjahr

80/90/100 % vom Rechnungsbetrag inkl. GKV-Leistung. Wenn die GKV keine Leistung erbringt, erstattenwir ohne Abzug 80/90/100 %.

Vorteile der NÜRNBERGER Zahn­zusatz­versicherung für Kieferorthopädie bei Kindern:

  • Kostenübernahme bis zu 100 % unabhängig von der Vorleistung der GKV
  • Leistet auch bei Schweregrad der Indikationsgruppen KIG 1 + 2
  • Kostenübernahme bei Behand­lungsbeginn vor dem Alter von 18 Jahren
  • Beginnt die Behandlung ab 18 Jahren, wird sie übernommen, wenn sie aufgrund eines Unfalls notwendig ist
  • Erstattung von maximal 2.000 EUR für die gesamte Behandlung

FAQ - Zahnzusatzversicherung Kieferorthopädie bei Kindern

Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung für mein Kind?

Der Abschluss einer Zahnzusatz­versicherung für Kinder lohnt sich bereits in sehr jungen Jahren. Die Kosten von kieferorthopädischen Maßnahmen werden von der Zahnzu­satz­versicherung nur dann übernom­men, wenn bereits Versicherungs­schutz bestand, bevor ein Zahnarzt oder Kieferorthopäde eine Empfehlung zur Behandlung ausspricht. Neben der Kostenübernahme für kieferortho­pädische Leistungen profitieren Sie und Ihr Kind natürlich auch von allen weiteren Vorteilen der Zahnzusatz­versicherung sowie von kosten­günsti­gen Beiträgen, insbesondere bei Kindern.

Welche Folgen kann eine Missachtung von Zahn- und Kieferfehlstellungen haben?

Nicht nur aus ästhetischen Gesichtspunkten, sondern insbe­sondere aufgrund gesundheitlicher Aspekte sind gerade Zähne und eine korrekte Stel­lung des Kiefers wichtig. Stehen die Zähne Ihres Kindes schief oder schlie­ßen die Kiefer­gelenke nicht optimal ab? Das kann die allgemeine Gesundheit Ihres Kindes negativ beeinflussen und sogar nachhaltige Schäden verur­sachen.
Ein Kieferorthopäde kann Fehlstellun­gen erkennen und mit Ihnen zusammen entsprechende Behand­lungs­möglich­keiten abstimmen. Schützen Sie Ihr Kind frühzeitig vor negativen gesund­heit­lichen Folgen durch Fehlstellun­gen, indem Sie mit Ihrem Kind eine entspre­chende Untersuchung bei einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden wahrnehmen.

Mögliche negative Folgen:

  • Ungleiche Abnutzung und Beschä­di­gung der Zähne
  • Beeinträchtigung der Aussprache (z. B. Nuscheln oder Lispeln)
  • Begünstigung von Karies, Zahn­fleisch­entzündungen und Paro­dontitis
  • Kopf- und Nackenschmerzen
  • Behinderung der Nahrungs­aufnahme und Verdauung
Wie entstehen schiefe Zähne und Kieferfehlstellungen?

Schiefe Zähne oder eine falsche Stellung des Kiefers können angeboren und somit auf eine genetische Veran­lagung zurückzuführen sein. Aber auch gewisse Verhaltensweisen in der Kind­heit können eine Fehlstellung der Zähne und des Kiefers begünstigen. Ständiges Daumenlutschen oder die häufige Verwen­dung eines Schnullers beein­trächtigen beispielsweise das gerade Wachstum der Front­zähne. Diese wachsen dann mit einer Neigung nach vorne aus dem Kiefer heraus.
Auch der frühe Verlust von Milch­zähnen kann zum schiefen Wachstum der bleibenden Zähne führen. Milch­zähne dienen als Platzhalter für blei­bende Zähne. Durch einen frühen Verlust können sich die ent­stehenden Zahnlücken verengen und später nicht mehr genug Platz für die bleibenden Zähne bieten. Ihr Kind kommt in diesem Fall meist nicht um eine kieferortho­pädische Behandlung herum.

Ab welchem Alter ist ein Besuch beim Kieferorthopäden sinnvoll?

In den meisten Fällen beginnt eine Behandlung von Fehl­stellun­gen der Zähne und des Kiefers nach dem 9. Lebensjahr des Kindes. Dennoch ist eine erste Untersuchung durch einen Zahnarzt oder einen Kieferorthopäden schon im Kinder­garten­alter sinnvoll. So kann frühzeitig festgestellt werden, ob die Entwicklung des Gebisses korrekt verläuft oder ob Beeinträch­tigungen bestehen. Nach einer Erstunter­suchung empfehlen sich je nach Situation re­gel­mäßige Kontroll­unter­suchungen im Abstand von etwa 1 bis 2 Jahren. Die Notwendigkeit einer kie­ferortho­pädi­schen Behandlung kann damit recht­zeitig erkannt und begonnen werden.

Warum übernimmt die GKV nicht alle Behandlungskosten für Kieferorthopädie?

Bei Kindern und Jugendlichen übernimmt die gesetzliche Kranken­versicherung (GKV) die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung grundsätzlich meist bis zu einem Alter von 18 Jahren. Ob und welche Be­hand­lungskosten jedoch über­nommen werden, hängt vom Schweregrad der Kiefer- oder Zahn­fehl­stellung Ihres Kindes ab. Zur Beurteilung werden die Kieferorthopädischen Indikations­gruppen (KIG) herangezogen. Hierbei wird zwischen 5 verschiedenen Schwie­rigkeitsgraden unter­schieden, von KIG 1 - 5 (sehr leicht bis sehr schwer). Die GKV übernimmt nur die Kosten für die Regelversorgung von KIG 3 - 5. Zur Einordnung in eine der 5 Indikations­gruppen wird beispielsweise gemessen, wie gravierend ein Engstand oder Abstand zwischen oberer und unterer Zahnkante ist.

Was sind die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG)?

Schweregrad 1 (KIG 1)

  • Leichte Zahnfehlstellung
  • Behandlung aus ästhetischen Gründen
  • Abrechnung als Privatleistung und keine Kostenübernahme durch die GKV

Schweregrad 2 (KIG 2)

  • Fehlstellung mit geringer Ausprägung
  • Behandlung medizinisch notwendig
  • Abrechnung als Privatleistung und keine Kostenübernahme durch die GKV

Schweregrad 3 (KIG 3)

  • Ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung
  • Behandlung medizinisch notwendig
  • Kostenübernahme durch die GKV für standardmäßige Behandlung bis zum Alter von 18 Jahren

Schweregrad 4 (KIG 4)

  • Stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung
  • Behandlung medizinisch dringend erforderlich
  • Kostenübernahme durch die GKV für standardmäßige Behandlung bis zum Alter von 18 Jahren

Schweregrad 5 (KIG 5)

  • Extrem stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung
  • Behandlung medizinisch unbedingt erforderlich
  • Kostenübernahme durch die GKV für standardmäßige Behandlung bis zum Alter von 18 Jahren

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