Durch eine Zahnzusatzversicherung können Sie Ihr Kind für weitere höherwertige kieferorthopädische Leistungen absichern, die über den standardmäßigen Leistungskatalog der GKV hinausgehen. Benötigt Ihr Kind beispielsweise eine feste Zahnspange, bezahlt die GKV lediglich eine Basisversorgung durch den Einsatz von sichtbaren Metall-Brackets. Zusätzliche Kosten für optisch unauffälligere Keramikbrackets oder weniger schmerzhafte selbstlegierende Brackets können Sie durch eine Zahnzusatzversicherung abdecken.
Zahnzusatzversicherung inkl. Zahnspange für Kinder.
Übernahme von kieferorthopädischen Leistungen bei Kindern und Jugendlichen.
- Kostenübernahme bis zu 2.000 EUR
- Brackets, Zahnspangen, Retainer u. v. m.
- Leistet für KIG 1 bis 5 - auch ohne medizinische Notwendigkeit
Treffen Sie die richtige Entscheidung für Ihr Kind:
Unsere Tarife der Zahnzusatzversicherung im Detail
Leistung
Kieferorthopädie für Kinder (ab 18 Jahren nur nach Unfall)
80 %, max. 1.600 EUR**
90 %, max. 1.800 EUR**
100 %, max. 2.000 EUR**
Professionelle Zahnreinigung
100 EUR im VJ*
150 EUR im VJ*
200 EUR im VJ*
Schmerzstillende Behandlung wie Akupunktur, Hypnose, Vollnarkose, Lachgassedierung, Dämmerschlaf
Bis 100 EUR im VJ*
Bis 150 EUR im VJ*
Bis 200 EUR im VJ*
Zahnersatz wie Kronen, Brücken, Inlays, Implantate, Verblendungen etc.
80 %
90 %
100 %
Bleaching
Bis 100 EUR innerhalb von 2 VJ*
Bis 150 EUR innerhalb von 2 VJ*
Bis 200 EUR innerhalb von 2 VJ*
Füllungen
80 %
90 %
100 %
Knirscherschiene (Aufbissschiene)
80 %
90 %
100 %
Wurzel- und Parodontosebehandlung
80 %
90 %
100 %
Wartezeiten
Kündigungsfrist
Zum Ende des nächsten Monats***
Zum Ende des nächsten Monats***
Zum Ende des nächsten Monats***
Gebührenordnung
Über den Höchstsätzen
Über den Höchstsätzen
Über den Höchstsätzen
Gesundheitsprüfung
*VJ = Versicherungsjahr (das erste VJ endet am 31.12. des Kalenderjahres. Alle weiteren VJ sind mit dem Kalenderjahr identisch)
**Leistet für Kinder bis 18 Jahre / für Erwachsene ab 18 Jahre nur bei Unfall
***Laufzeit mind. 1 Versicherungsjahr
80/90/100 % vom Rechnungsbetrag inkl. GKV-Leistung. Wenn die GKV keine Leistung erbringt, erstattenwir ohne Abzug 80/90/100 %.
Vorteile der NÜRNBERGER Zahnzusatzversicherung für Kieferorthopädie bei Kindern:
- Kostenübernahme bis zu 100 % unabhängig von der Vorleistung der GKV
- Leistet auch bei Schweregrad der Indikationsgruppen KIG 1 + 2
- Kostenübernahme bei Behandlungsbeginn vor dem Alter von 18 Jahren
- Beginnt die Behandlung ab 18 Jahren, wird sie übernommen, wenn sie aufgrund eines Unfalls notwendig ist
- Erstattung von maximal 2.000 EUR für die gesamte Behandlung
FAQ - Zahnzusatzversicherung Kieferorthopädie bei Kindern
Der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung für Kinder lohnt sich bereits in sehr jungen Jahren. Die Kosten von kieferorthopädischen Maßnahmen werden von der Zahnzusatzversicherung nur dann übernommen, wenn bereits Versicherungsschutz bestand, bevor ein Zahnarzt oder Kieferorthopäde eine Empfehlung zur Behandlung ausspricht. Neben der Kostenübernahme für kieferorthopädische Leistungen profitieren Sie und Ihr Kind natürlich auch von allen weiteren Vorteilen der Zahnzusatzversicherung sowie von kostengünstigen Beiträgen, insbesondere bei Kindern.
Nicht nur aus ästhetischen Gesichtspunkten, sondern insbesondere aufgrund gesundheitlicher Aspekte sind gerade Zähne und eine korrekte Stellung des Kiefers wichtig. Stehen die Zähne Ihres Kindes schief oder schließen die Kiefergelenke nicht optimal ab? Das kann die allgemeine Gesundheit Ihres Kindes negativ beeinflussen und sogar nachhaltige Schäden verursachen.
Ein Kieferorthopäde kann Fehlstellungen erkennen und mit Ihnen zusammen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten abstimmen. Schützen Sie Ihr Kind frühzeitig vor negativen gesundheitlichen Folgen durch Fehlstellungen, indem Sie mit Ihrem Kind eine entsprechende Untersuchung bei einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden wahrnehmen.
Mögliche negative Folgen:
- Ungleiche Abnutzung und Beschädigung der Zähne
- Beeinträchtigung der Aussprache (z. B. Nuscheln oder Lispeln)
- Begünstigung von Karies, Zahnfleischentzündungen und Parodontitis
- Kopf- und Nackenschmerzen
- Behinderung der Nahrungsaufnahme und Verdauung
Schiefe Zähne oder eine falsche Stellung des Kiefers können angeboren und somit auf eine genetische Veranlagung zurückzuführen sein. Aber auch gewisse Verhaltensweisen in der Kindheit können eine Fehlstellung der Zähne und des Kiefers begünstigen. Ständiges Daumenlutschen oder die häufige Verwendung eines Schnullers beeinträchtigen beispielsweise das gerade Wachstum der Frontzähne. Diese wachsen dann mit einer Neigung nach vorne aus dem Kiefer heraus.
Auch der frühe Verlust von Milchzähnen kann zum schiefen Wachstum der bleibenden Zähne führen. Milchzähne dienen als Platzhalter für bleibende Zähne. Durch einen frühen Verlust können sich die entstehenden Zahnlücken verengen und später nicht mehr genug Platz für die bleibenden Zähne bieten. Ihr Kind kommt in diesem Fall meist nicht um eine kieferorthopädische Behandlung herum.
In den meisten Fällen beginnt eine Behandlung von Fehlstellungen der Zähne und des Kiefers nach dem 9. Lebensjahr des Kindes. Dennoch ist eine erste Untersuchung durch einen Zahnarzt oder einen Kieferorthopäden schon im Kindergartenalter sinnvoll. So kann frühzeitig festgestellt werden, ob die Entwicklung des Gebisses korrekt verläuft oder ob Beeinträchtigungen bestehen. Nach einer Erstuntersuchung empfehlen sich je nach Situation regelmäßige Kontrolluntersuchungen im Abstand von etwa 1 bis 2 Jahren. Die Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung kann damit rechtzeitig erkannt und begonnen werden.
Bei Kindern und Jugendlichen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung grundsätzlich meist bis zu einem Alter von 18 Jahren. Ob und welche Behandlungskosten jedoch übernommen werden, hängt vom Schweregrad der Kiefer- oder Zahnfehlstellung Ihres Kindes ab. Zur Beurteilung werden die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) herangezogen. Hierbei wird zwischen 5 verschiedenen Schwierigkeitsgraden unterschieden, von KIG 1 - 5 (sehr leicht bis sehr schwer). Die GKV übernimmt nur die Kosten für die Regelversorgung von KIG 3 - 5. Zur Einordnung in eine der 5 Indikationsgruppen wird beispielsweise gemessen, wie gravierend ein Engstand oder Abstand zwischen oberer und unterer Zahnkante ist.
Schweregrad 1 (KIG 1)
- Leichte Zahnfehlstellung
- Behandlung aus ästhetischen Gründen
- Abrechnung als Privatleistung und keine Kostenübernahme durch die GKV
Schweregrad 2 (KIG 2)
- Fehlstellung mit geringer Ausprägung
- Behandlung medizinisch notwendig
- Abrechnung als Privatleistung und keine Kostenübernahme durch die GKV
Schweregrad 3 (KIG 3)
- Ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung
- Behandlung medizinisch notwendig
- Kostenübernahme durch die GKV für standardmäßige Behandlung bis zum Alter von 18 Jahren
Schweregrad 4 (KIG 4)
- Stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung
- Behandlung medizinisch dringend erforderlich
- Kostenübernahme durch die GKV für standardmäßige Behandlung bis zum Alter von 18 Jahren
Schweregrad 5 (KIG 5)
- Extrem stark ausgeprägte Zahn- und/oder Kieferfehlstellung
- Behandlung medizinisch unbedingt erforderlich
- Kostenübernahme durch die GKV für standardmäßige Behandlung bis zum Alter von 18 Jahren