Wer sich mit dem Thema Berufsunfähigkeit (BU) beschäftigt, stößt schnell auf die sogenannte abstrakte Verweisung. Aber was steckt genau hinter dem Begriff? Und vor allem: Worauf soll ich als Kunde achten, wenn ich eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte?
Was ist die Abstrakte Verweisung?
Darauf sollten Sie achten.
Was ist die abstrakte Verweisung?
Als abstrakte Verweisung bezeichnet man die Möglichkeit, berufsunfähig gewordene Versicherte auf einen anderen, in Einkommen und Lebensstellung vergleichbaren Beruf zu verweisen, den sie theoretisch noch ausüben könnten. Ob dieser Beruf tatsächlich ergriffen wird oder der Versicherte eine Arbeitsstelle in diesem Beruf finden kann, spielt dann keine Rolle.
Ein Beispiel:
Thomas Berg ist Chirurg und kann aufgrund einer motorischen Störung/Beeinträchtigung nicht mehr operieren. Allerdings könnte er stattdessen theoretisch noch als medizinischer Gutachter bei vergleichbarem Gehalt tätig sein. Sein Versicherer müsste dann nicht leisten.
Berufsunfähigkeitsversicherungen, die eine abstrakte Verweisungsklausel enthalten, sind selten geworden. Achten Sie bei Abschluss Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung trotzdem unbedingt darauf, dass der Verzicht auf die abstrakte Verweisung im Vertrag explizit erwähnt wird. Andernfalls muss der Versicherer keine Berufsunfähigkeitsrente zahlen - solange Sie auch nur theoretisch einen anderen Beruf ausüben könnten. Voraussetzung ist nur, dass dieser andere Beruf Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten beziehungsweise Ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen sozialen Wertschätzung entspricht.
Übrigens: Bei der NÜRNBERGER verzichten wir konsequent auf die abstrakte Verweisung. Sowohl bei der Erst- als auch bei der Nachprüfung.
Was ist die konkrete Verweisung?
Was unterscheidet konkrete und abstrakte Verweisung? Vereinfacht gesagt: Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung - bei der geprüft wird, ob Sie theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnten - geht es bei der konkreten Verweisung darum, ob Sie tatsächlich eine andere Tätigkeit ausüben.
In der Praxis bedeutet das: Werden Sie in Ihrem zuletzt ausgeübten Job berufsunfähig und stellen bei Ihrem Versicherer einen Leistungsantrag - dann prüft dieser unter anderem, ob Sie in der Zwischenzeit eine andere berufliche Tätigkeit aufgenommen haben. Auch hier gilt, dass diese der bisherigen sozialen Wertschätzung sowie den Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen muss.
Nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann Sie der Versicherer auf die andere Tätigkeit konkret verweisen und Sie erhalten in diesem Fall keine Berufsunfähigkeitsrente. Sollten Sie während des Leistungsbezugs einen Beruf aufnehmen, kann der Versicherer auch in der Nachprüfung prüfen, ob er sie auf diesen Beruf konkret verweisen kann.
Ein Beispiel:
Bea Richter ist gelernte Lageristin in einem großen Betrieb. Nach einem Bandscheibenvorfall und chronischem Rückenleiden ist sie nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben. Ihr Chef bietet ihr bei gleichem Gehalt eine Stelle im Büro an, die sie auch annimmt und konkret ausübt. Auf diese Tätigkeit wird sie vom Versicherer verwiesen, als sie einen Leistungsantrag auf Berufsunfähigkeit stellt. Sie bekommt also keine Berufsunfähigkeitsrente.
Vorteil für Kammerberufe bei der NÜRNBERGER
Bei bestimmten Kammerberufen bietet die NÜRNBERGER eine eingeschränkte konkrete Verweisung. Sind Sie Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, beschränkt sich die konkrete Verweisung auf andere für Sie in diesem konkreten Beruf zulässige Tätigkeiten (d. h. ein Tierarzt kann konkret nur auf andere für Tierärzte zulässige Tätigkeiten verwiesen werden, ein Rechtsanwalt nur auf andere für Rechtsanwälte zulässige Tätigkeiten usw.).
Welche Verweisung gilt bei Selbstständigen?
Für Selbstständige enthält die Berufsunfähigkeitsversicherung teilweise noch die Klausel der Umorganisation als Pendant zur Verweisung. Das bedeutet, der Versicherer zahlt die vereinbarte Rente dann nicht, wenn der Betrieb umorganisiert werden kann: Der Selbstständige gibt die Aufgaben ab, die er selbst nicht mehr ausführen kann - und übernimmt dafür Tätigkeiten, die für ihn noch möglich sind. Dabei müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Selbstständige bzw. Unternehmer findet eine neue Tätigkeit, die zu seiner Stellung passt
- Das Einkommen verringert sich aufgrund der Umorganisation nur um einen gewissen Prozentsatz
- Die Umorganisation verschlechtert die Gesundheit des Selbstständigen nicht
- Sie lässt sich ohne unverhältnismäßigen Kapitalaufwand verwirklichen
Die NÜRNBERGER verzichtet darauf, die Zumutbarkeit einer Umorganisation zu prüfen, wenn:
- die versicherte Person eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in ihrer täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 % kaufmännische, beratende, planerische oder organisatorische Tätigkeiten ausübt (z. B. als Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer; Ingenieur, Informatiker oder Architekt).
- die versicherte Person in ihrem Betrieb weniger als 5 Mitarbeiter beschäftigt. Zu den Mitarbeitern zählen nur aus- oder angelernte Angestellte, ausgenommen sind Auszubildende, Praktikanten oder Werkstudenten.
- die versicherte Person freiberuflich/selbstständig als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker tätig ist.
Grundfähigkeit ohne Verweisung absichern
Bei der Grundfähigkeitsversicherung gibt es keine Verweisung - damit wird im Leistungsfall nie auf eine andere Tätigkeit verwiesen. Sobald Sie als Versicherungsnehmer mindestens eine der versicherten Fähigkeiten verloren haben oder diese stark beeinträchtigt ist, zahlt die Versicherung die vereinbarte Rente. Völlig unabhängig vom ausgeübten Beruf.