Die staatlichen Mittel im Fall einer Berufsunfähigkeit (BU) wurden im Jahr 2001 weiter eingeschränkt. Seitdem greift die gesetzliche BU-Versicherung nur noch für Erwerbstätige, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind. Bei allen anderen gesetzlich Rentenversicherten springt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ein, wenn sie erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert werden. Als voll erwerbsgemindert gilt, wer weniger als 3 Stunden am Tag eine entgeltpflichtige Beschäftigung ausüben kann. Dazu zählen auch Personen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer weniger als 6 Stunden am Tag unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann. Dazu zählen also alle Personen, die täglich eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 3 und 6 Stunden ausüben können. Menschen, die "nur" als berufsunfähig eingestuft werden, erhalten gar keine staatliche Rente.
Die volle oder teilweise Erwerbsminderung kann auch Folge einer Langzeiterkrankung sein. Sind Sie also nach 78 Wochen weiterhin krank, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse kein Krankengeld mehr. Wenn nicht absehbar ist, wann Sie wieder am Arbeitsleben teilnehmen können, müssen Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.
Einschränkungen gibt es auch bei Betroffenen, die als erwerbsgemindert eingestuft werden. Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, wer mindestens 5 Jahre Wartezeit und davon 3 Jahre Beitragszahlung in der Gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen kann. Somit haben Berufsanfänger, Studenten, aber auch Selbstständige keinerlei staatlichen Schutz.