Nach § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) gelten Beamte als dienstunfähig, wenn sie aufgrund ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Eine Dienstunfähigkeit kann zudem angenommen werden, wenn verbeamtete Personen innerhalb von 6 Monaten krankheitsbedingt länger als 3 Monate keinen Dienst verrichtet haben und zugleich keine Aussicht besteht, dass ihre volle Dienstfähigkeit innerhalb der darauffolgenden 6 Monate wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung, ob ein Beamter dienstunfähig ist, trifft der Dienstherr meist auf Basis eines amtsärztlichen Gutachtens. Dabei wird nicht nur die aktuelle Tätigkeit betrachtet, sondern die generelle Einsatzfähigkeit im Dienst bewertet. Wichtig: Da für Bundes- und Landesbeamte unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten, können Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit je nach Dienstherr variieren.