Ob Umzug, Renovierung oder Blumen gießen - braucht unser Freund, Nachbar oder Bekannter Hilfe, sind wir natürlich zur Stelle. Doch was, wenn dabei mal etwas kaputt geht? Wer zahlt dann?

Nachbarschaftshilfe:
Wer zahlt bei Gefälligkeitsschäden?
Nachbarschaftshilfe - eine Frage der Definition
Tun Sie einem Nachbarn, Freund, Bekannten oder auch einer fremden Person einen Gefallen, spricht man von Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeit. Dabei sind 2 Faktoren ausschlaggebend:
- Sie helfen freiwillig, d. h. Sie bieten Ihre Hilfe selbst an oder werden darum gebeten.
- Sie erhalten kein Geld für Ihre Unterstützung.
Was ist ein Gefälligkeitsschaden?
Helfen Sie beispielsweise einem Freund beim Umzug und lassen dabei versehentlich den Flachbildfernseher fallen, dann ist das ein sogenannter Gefälligkeitsschaden. Das ist immer dann der Fall, wenn im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder Freundschaftsdiensten ein Schaden verursacht und der Versicherung gemeldet wird. Wenn sich aber zum Beispiel ein professioneller Umzugshelfer um das Tragen der Möbel kümmert und dafür Geld bekommt, handelt es sich selbstverständlich nicht mehr um einen Gefallen, sondern um eine Dienstleistung.

Typische Gefälligkeitsschäden - einige Beispiele
- Sie helfen einem Freund beim Umzug. Beim Tragen der Möbel können Sie das Klavier nicht mehr halten, es kracht zu Boden und geht kaputt.
- Ein Fremder bittet Sie auf dem Parkplatz eines Möbelhauses, ihm dabei zu helfen, eine Couch in sein Auto zu heben. Dabei zerkratzen Sie aus Versehen den Lack des Autos.
- Sie erklären sich bereit, während des Urlaubs die Blumen Ihres Nachbarn zu gießen. Dabei stoßen Sie unbeabsichtigt eine teure Vase um, die zu Bruch geht.
- Bei der Gartenparty eines Bekannten werden Sie gebeten, einen Tisch aus der Wohnung in den Garten zu tragen und beschädigen dabei die Terrassentür.
Wer zahlt bei Gefälligkeitsschäden?
Freunden oder Nachbarn hilft man natürlich gerne. Geht dabei aber etwas kaputt, kommt es nicht selten zum Streit: Wer hat Schuld und muss für die entstandenen Kosten aufkommen? Verursacht ein Helfender bei einer Gefälligkeit fahrlässig einen Schaden, so kann dieser laut aktueller Rechtsprechung nicht dafür haftbar gemacht werden. Die Kosten muss dann letztendlich die Person tragen, der geholfen wurde.
Um unnötigen Ärger zu vermeiden und damit Ihr Freund oder Bekannter nicht auf den Kosten sitzen bleibt, sollten Sie darauf achten, dass Gefälligkeitsschäden in Ihrer privaten Haftpflicht mit eingeschlossen sind. Wie bei der NÜRNBERGER, bei der diese Schäden in der Privathaftpflicht mitversichert sind.
Sonderregelung: Was, wenn Helfer und Geschädigter verwandt sind?
Ist der Geschädigte ein Familienmitglied und in Ihrer Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert, wird der Schaden nicht übernommen, da gegenseitige Ansprüche hier ausgeschlossen sind. Genauso verhält es sich mit einem Mitbewohner, sollte dieser über Ihren Vertrag mitversichert sein.