Das Recht auf eine bAV.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist neben der gesetzlichen Ren­ten­ver­sicherung ein zusätz­li­ches Ver­sorgungssystem. Gesetzlich geregelt haben Ange­stellte sogar einen An­spruch darauf, eine bAV bei ihrem Arbeitgeber einzurichten. Dabei kann die Finanzierung durch den Arbeit­nehmer, den Arbeitgeber oder durch beide zusammen erfolgen. Ab dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber sogar ge­setz­­lich verpflich­tet, eine Entgelt­umwandlung im Rahmen einer Direkt­versicherung, Pen­sionskasse oder Pen­sionsfonds mit bis zu 15 % zu bezu­schus­sen, soweit er durch die Ent­gelt­um­wand­lung Sozial­versicherungs­beiträge einspart.

Das Recht auf eine bAV.

Das Gesetz sieht eine Entgeltum­wand­lung vor. Dabei verzich­ten die Arbeit­nehmer zugunsten ihrer Altersvor­sor­ge auf einen Teil des Brutto-Arbeits­ent­gelts. Bis zu 8 % der Beitrags­bemes­­sungs­­grenze (West) der Deut­schen Gesetzlichen Renten­versiche­rung (GRV) können steuerfrei ange­spart werden. Sozialversicherungs­frei sind dagegen nur 4 %!

Als Versorgungsleistungen sieht das Ge­setz folgende Möglich­kei­ten vor, die auch kombiniert werden können:

  • Versorgungsleistungen für Mitarbeiter in der Rentenphase
  • Leistungen zur Absicherung von Hinter­bliebenen im Todesfall
  • Zahlungen bei Erwerbs- oder Berufs­un­fähigkeit durch Invalidität

Der abgeschlossene bAV-Vertrag "gehört" dem Arbeitnehmer. Er könnte ihn beispielsweise zum neuen Arbeit­geber mitnehmen, privat in den Ver­trag einzahlen oder ihn beitragsfrei stellen.

bAV für Gesellschafter

Betriebliche Altersvorsorge

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Diese Durchführungswege stehen bei der bAV zur Verfügung.

Ob die Versorgung aus einer Alters- oder Hinterbliebenenrente mit oder ohne Be­rufsunfähig­keits­schutz be­steht, legt in der Regel der Ar­beit­geber fest. Es stehen 5 verschiedene Durchfüh­rungs­wege offen:

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse

Diese lassen sich wiederum in 2 Grup­pen aufteilen, in sogenannte ver­siche­rungs­förmige und nicht versicherungs­förmige Durchführungswege:
In die Gruppe der versicherungsför­migen Durchführungswege gehören die Direkt­versicherung, die Pensions­kasse und der Pensionsfonds. Zu den nicht versiche­rungs­förmigen Durch­führungswegen zählen die Direkt­zusage und die Unter­stüt­zungskasse. Unab­hän­gig vom gewählten Weg flie­ßen die Beiträge während des be­steh­enden Beschäftigungsverhältnisses in die bAV. Die Höhe der Beiträge legen Arbeit­geber und Arbeitnehmer indi­vi­duell fest.

Finanzierungsmöglichkeiten in der bAV:

  • Arbeitnehmerfinanziert.

    Der Gesetzgeber sieht vor, dass Ar­beit­nehmer einen bestimmten Teil ihres Ar­beits­entgelts lohnsteuer- und sozialabgabenfrei in die Alters­vor­sorge einzahlen dürfen (arbeit­neh­mer­finan­zierte Entgeltum­wand­lung). Der Höchstwert wird jedes Jahr neu ermittelt, denn die zugrun­de liegen­de Bezugsgröße ist die jährlich ange­passte Beitragsbe­mes­sungsgrenze (BBG) in der GRV. Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltum­wandlung in Höhe von 4 %. Das So­zial­versiche­rungsrecht stellt diese Beiträge zu 4 % sozialab­gabenfrei. Steuerrechtlich werden sogar 8 % gefördert.

  • Arbeitgeberfinanziert.

    Die andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber die Beiträge für den An­gestellten über­nimmt (arbeitge­ber­finanziert). Die Kosten gelten als Betriebsausgaben. Sie min­dern den Gewinn und damit die Betriebs­steu­ern.

  • Mischfinanziert.

    Eine Mischfinanzierung ist ebenfalls möglich. Hierbei teilt sich der Bei­trag in Arbeitgeber- und Arbeitneh­meran­teile auf.

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Steuerliche Aspekte der betrieb­lichen Altersver­sor­gung.

Die bAV hält steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereit. Arbeit­nehmer können finan­ziell in er­ster Linie bei der Einkommensteuer und den Sozial­abgaben profitieren. Arbeit­geber sparen an den Lohnne­ben­kosten und genießen zusätzlich Vor­teile bei den Unternehmenssteuern, zum Bei­spiel so: Übernehmen Arbeit­geber die Beiträge für die bAV, ent­stehen Be­trieb­sausgaben. Diese verrin­gern den Gewinn und senken die Steu­erlast des Unternehmens.

  • Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

    • Die Beiträge für die versiche­rungs­förmigen Durchfüh­rungs­wege sind Arbeits­entgelt. Das heißt, dass sie lohnsteuerpflichtig sind. Liegen die Beiträge aber bei maximal 8 % der BBG der GRV, fällt keine Lohnsteuer an.
    • In der Sozialversicherung sind Befreiungen dagegen nur bis 4 % der BBG der GRV möglich.

  • Direktzusage und Unterstüt­zungs­kasse.

    • Bei den Beiträgen im Rahmen der Direktzusage und bei der Unter­stützungs­kasse handelt es sich nicht um einen Bestandteil des Gehalts. Deshalb sind alle Zah­lungen lohnsteuer­frei.
    • Finanziert der Arbeitgeber die bAV, sind die Beträge zudem vollständig sozial­ver­siche­rungs­frei.
    • Die Sozialversicherung entfällt aber nur dann, wenn die Beiträge höchstens 4 % der BBG der GRV betragen.

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Flexibel und vorausschauend zur Mitarbeiter­bin­dung.

Sie können mit verschiedenen Vorsor­ge­formen und Durchfüh­rungs­wegen auf in­dividuelle Ansprüche der Mitar­beiter reagieren. Je nach persönlicher und finan­ziel­ler Situation können Ar­beitnehmer und Arbeit­ge­ber ein pas­sendes Vorsorgepaket schnüren. Au­ßerdem ist die staatliche Förderung lukrativ. Mit einer klug aufgebau­ten bAV unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter dabei, persönliche Risiken abzudecken - ein bewährter Baustein, um Mitar­beiter zu binden.

Darüber hinaus können Arbeitgeber noch mehr tun, um die Attraktivität ihrer Firma zu steigern: Mit einer betrieblichen Krankenversicherung zeigen Sie soziales Enga­gement. Inte­ressiert? Dann infor­mieren Sie sich über die betriebliche Kranken­ver­siche­rung.

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