Der Gesetzgeber hat für die bAV einen Rahmen gesteckt, die Details aber nicht konkret geregelt. Jeder Betrieb muss seine bAV selbst gestalten. Die Lösung: eine rechtssichere Versorgungsordnung - am besten von der NÜRNBERGER.
Die Versorgungsordnung im Betrieb.
Betriebliche Altersversorgung rechtssicher regeln.
bAV im Betrieb einrichten? Die Versorgungsordnung schafft Rechtssicherheit
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) im Betrieb aufzubauen, ist eine große Herausforderung. Arbeitgeber können schwerwiegende Fehler machen, wenn sie auf eigene Faust handeln. Lassen Sie sich deshalb umfassend beraten.
Das Arbeitsrecht besagt unter anderem, dass alle Mitarbeiter gleich behandelt werden müssen. Doch nicht alle Mitarbeiter erhalten vergleichbare Leistungen. Ist ein Mitarbeiter z. B. oft und lange krank, arbeitet er nicht so viel wie ein gesunder Kollege. Bei besonders langer Krankheit endet die Zahlung des Gehalts am 43. Tag. Jetzt steht kein Entgelt mehr zur Verfügung, das umgewandelt werden könnte. Wie verhalten Sie sich als Arbeitgeber in diesem Fall rechtssicher?
Diese und andere Fragen lassen sich in einer Versorgungsordnung für die betriebliche Altersvorsorge verbindlich regeln. Arbeitgeber bewältigen mit ihr die organisatorischen und finanziellen Herausforderungen der bAV viel leichter. Zudem ist die professionell erstellte Versorgungsordnung eine rechtssichere Grundlage. Die NÜRNBERGER übernimmt das für Sie.
Die bAV ist eine Herausforderung - die Versorgungsordnung eine Lösung
Mit einer Versorgungsordnung, die firmenspezifisch von Kooperationsanwälten der NÜRNBERGER ausgearbeitet wird, erhalten Sie professionelle Unterstützung rund um die Unwägbarkeiten der betrieblichen Altersversorgung. Sie bekommen alles aus einer Hand: Die NÜRNBERGER berät, verwaltet und richtet die bAV für Ihr Unternehmen ein.
Die Vorteile einer Versorgungsordnung
Die Versorgungsordnung für die bAV gibt Arbeitgebern wie Arbeitnehmern klare Regeln an die Hand. Das sorgt für Transparenz. Händigt der Arbeitgeber die Versorgungsordnung seinen Mitarbeitern aus, sind alle auf dem gleichen Stand. Jeder ist informiert und weiß, wie die bAV abläuft. Das führt erfahrungsgemäß zu einer hohen Akzeptanz unter den Mitarbeitern. Abgesehen davon erfüllen Betriebe damit ihre Informationspflicht. Und es gibt noch weitere Vorteile:
- Arbeitgeber handeln im Einklang mit dem Arbeitsrecht, insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.
- Auch steuerliche Anforderungen und weitere rechtliche Vorgaben sind berücksichtigt.
- Arbeitgeber können die bAV nach einem festen Schema effizient abarbeiten. Das spart Zeit.
- Der Verwaltungsaufwand sinkt und damit die Kosten.
Zu klärende Details in der Versorgungsordnung
Der Arbeitgeber entscheidet, welche Personengruppen von der bAV profitieren dürfen. Mitarbeiter müssen nicht automatisch eine bAV erhalten, sondern Arbeitgeber dürfen bestimmte Voraussetzungen daran knüpfen. So können Sie zum Beispiel festlegen, dass Saisonbeschäftigte, Auszubildende oder Mitarbeiter in der Probezeit keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen haben. Grundsätzlich gilt jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Leistungen der bAV sind in Form einer Altersrente, Invaliditätsrente oder Hinterbliebenenversorgung möglich.
Der Arbeitgeber hat 3 Zusagemöglichkeiten. Die 1. Möglichkeit ist die klassische Leistungszusage. Dabei sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine festgelegte Leistung zu, die unmittelbar ohne externen Versorgungsträger erbracht werden kann. Beispiel für eine Leistungszusage: Der Arbeitnehmer erhält ab dem 65. Lebensjahr eine Altersversorgung in Höhe von 300 EUR. Es spielt keine Rolle, wie viel der Arbeitgeber dafür investieren muss.
Die 2. Möglichkeit ist die beitragsorientierte Leistungszusage. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, einen festgelegten Beitrag in die bAV bei einem externen Versorgungsträger einzuzahlen. Meist wird hier die Direktversicherung gewählt. Wie viel Geld der Arbeitnehmer später erhält, ergibt sich aus den Beiträgen und aus der daraus entstehenden Anwartschaft.
Die 3. Möglichkeit ist die Beitragszusage mit Mindestleistung. Diese bezieht sich nur auf versicherungsförmige Durchführungswege wie die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds. Die versicherten Mitarbeiter erhalten dabei mindestens die zugesagten Leistungen. Diese setzen sich aus den Beiträgen minus eventueller Abzüge für ein besonderes Risiko zusammen, zum Beispiel für Invalidität oder für den Todesfall.
Es gibt 5 verschiedene Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage und Unterstützungskasse. Mehr zu den Durchführungswegen lesen Sie im Beitrag "Die betriebliche Altersversorgung".
Der Arbeitgeber sagt - abhängig von der Art der Zusage - z. B. einen Festbetrag zu. Der Dotierungsrahmen lässt sich individuell gestalten. Arbeitgeber sollten sich hierzu ausführlich beraten lassen.
Beispiel: Jeder Mitarbeiter erhält für jedes Dienstjahr 20 EUR. Bleibt der Arbeitnehmer 10 Jahre im Betrieb, bekommt er 200 EUR Altersrente pro Monat.
Der Arbeitgeber legt fest, ob und in welcher Höhe er sich beteiligen will.
Es ist möglich, Bruttolohnbestandteile umzuwandeln und den Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen in die bAV umzulenken.
Der Arbeitgeber legt fest, mit welchem Versorgungsträger die bAV durchgeführt wird. Entscheiden Sie sich für die NÜRNBERGER, können Sie Ihren Mitarbeitern alle 5 Versorgungswege aus einer Hand anbieten.