Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung ein zusätzliches Versorgungssystem. Gesetzlich geregelt haben Angestellte sogar einen Anspruch darauf, eine bAV bei ihrem Arbeitgeber einzurichten. Dabei kann die Finanzierung durch den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder durch beide zusammen erfolgen. Ab dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber sogar gesetzlich verpflichtet, eine Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds mit bis zu 15 % zu bezuschussen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Die betriebliche Altersversorgung.
Der Weg zu mehr Einkommen im Rentenalter.
Das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge
Das Recht auf eine bAV
Das Gesetz sieht eine Entgeltumwandlung vor. Dabei verzichten die Arbeitnehmer zugunsten ihrer Altersvorsorge auf einen Teil des Brutto-Arbeitsentgelts. Bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) können steuerfrei angespart werden. Sozialversicherungsfrei sind dagegen nur 4 %!
Als Versorgungsleistungen sieht das Gesetz folgende Möglichkeiten vor, die auch kombiniert werden können:
- Versorgungsleistungen für Mitarbeiter in der Rentenphase
- Leistungen zur Absicherung von Hinterbliebenen im Todesfall
- Zahlungen bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Invalidität
Der abgeschlossene bAV-Vertrag "gehört" dem Arbeitnehmer. Er könnte ihn beispielsweise zum neuen Arbeitgeber mitnehmen, privat in den Vertrag einzahlen oder ihn beitragsfrei stellen.
Diese Durchführungswege stehen bei der bAV zur Verfügung
Ob die Versorgung aus einer Alters- oder Hinterbliebenenrente mit oder ohne Berufsunfähigkeitsschutz besteht, legt in der Regel der Arbeitgeber fest. Es stehen 5 verschiedene Durchführungswege offen:
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Direktzusage
- Unterstützungskasse
Diese lassen sich wiederum in 2 Gruppen aufteilen, in sogenannte versicherungsförmige und nicht versicherungsförmige Durchführungswege:
In die Gruppe der versicherungsförmigen Durchführungswege gehören die Direktversicherung, die Pensionskasse und der Pensionsfonds. Zu den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen zählen die Direktzusage und die Unterstützungskasse. Unabhängig vom gewählten Weg fließen die Beiträge während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in die bAV. Die Höhe der Beiträge legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell fest.
Finanzierungsmöglichkeiten in der bAV
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Arbeitnehmer einen bestimmten Teil ihres Arbeitsentgelts lohnsteuer- und sozialabgabenfrei in die Altersvorsorge einzahlen dürfen (arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung). Der Höchstwert wird jedes Jahr neu ermittelt, denn die zugrunde liegende Bezugsgröße ist die jährlich angepasste Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GRV. Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4 %. Das Sozialversicherungsrecht stellt diese Beiträge zu 4 % sozialabgabenfrei. Steuerrechtlich werden sogar 8 % gefördert.
Die andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber die Beiträge für den Angestellten übernimmt (arbeitgeberfinanziert). Die Kosten gelten als Betriebsausgaben. Sie mindern den Gewinn und damit die Betriebssteuern.
Eine Mischfinanzierung ist ebenfalls möglich. Hierbei teilt sich der Beitrag in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile auf.
Steuerliche Aspekte der betrieblichen Altersversorgung
Die bAV hält steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereit. Arbeitnehmer können finanziell in erster Linie bei der Einkommensteuer und den Sozialabgaben profitieren. Arbeitgeber sparen an den Lohnnebenkosten und genießen zusätzlich Vorteile bei den Unternehmenssteuern, zum Beispiel so: Übernehmen Arbeitgeber die Beiträge für die bAV, entstehen Betriebsausgaben. Diese verringern den Gewinn und senken die Steuerlast des Unternehmens.
- Die Beiträge für die versicherungsförmigen Durchführungswege sind Arbeitsentgelt. Das heißt, dass sie lohnsteuerpflichtig sind. Liegen die Beiträge aber bei maximal 8 % der BBG der GRV, fällt keine Lohnsteuer an.
- In der Sozialversicherung sind Befreiungen dagegen nur bis 4 % der BBG der GRV möglich.
- Bei den Beiträgen im Rahmen der Direktzusage und bei der Unterstützungskasse handelt es sich nicht um einen Bestandteil des Gehalts. Deshalb sind alle Zahlungen lohnsteuerfrei.
- Finanziert der Arbeitgeber die bAV, sind die Beträge zudem vollständig sozialversicherungsfrei.
- Die Sozialversicherung entfällt aber nur dann, wenn die Beiträge höchstens 4 % der BBG der GRV betragen.
Flexibel und vorausschauend zur Mitarbeiterbindung
Sie können mit verschiedenen Vorsorgeformen und Durchführungswegen auf individuelle Ansprüche der Mitarbeiter reagieren. Je nach persönlicher und finanzieller Situation können Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein passendes Vorsorgepaket schnüren. Außerdem ist die staatliche Förderung lukrativ. Mit einer klug aufgebauten bAV unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter dabei, persönliche Risiken abzudecken - ein bewährter Baustein, um Mitarbeiter zu binden.
Darüber hinaus können Arbeitgeber noch mehr tun, um die Attraktivität ihrer Firma zu steigern: Mit einer betrieblichen Krankenversicherung zeigen Sie soziales Engagement. Interessiert? Dann informieren Sie sich über die betriebliche Krankenversicherung.