Meine Nürnberger
Mann bläst Laub mit einem Laubbläser weg

Wer muss den Gehweg reinigen?

Laub fegen, Unkraut beseitigen, Schnee räumen.

So schön bunt es auch aussehen mag, auf Gehwegen kann das Laub im Herbst ganz schnell zur gefährlichen Rutsch­partie werden. Doch wer muss es eigentlich entfernen? Und was ist, wenn jemand stürzt?

Wer haftet, wenn etwas passiert?

Dass das Schneeräumen vor dem Haus zur Pflicht der Hausbesitzer bzw. Mieter gehört, wissen die meisten. Doch wie sieht es eigentlich mit Laub aus? Die Räumpflicht beginnt tatsächlich schon lange vor dem 1. Schnee: Bereits im Herbst müssen Eigentümer oder Vermieter dafür sorgen, dass die Wege vor ihrem Grundstück weitestgehend laubfrei bleiben. Schließlich stellen nasse oder feuchte Blätter auf dem Bürgersteig ein erhöhtes Unfallrisiko für Passanten dar. Stürzt jemand und verletzt sich, wird in der Regel der Hauseigentümer zur Verantwortung gezogen. Oder der Mieter - wenn der Vermieter es ihm schriftlich übertragen hat.

Sollten Sie also das Herbstlaub vor Ihrer Haustür nicht entfernen und ein Passant rutscht darauf aus, kann dieser Schadenersatz­ansprüche z. B. in Form von Schmerzensgeld gegen Sie stellen. Kommt auch noch das Begleichen von Arztkosten und Verdienstausfällen hinzu, können die Kosten ganz schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Außer Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung. Die springt in der Regel ein und bezahlt den entstandenen Schaden.

Private Haftpflicht­versicherung

Damit Sie für ein Missgeschick nicht lebenslang zahlen müssen.

Vermieter, die die Räumpflicht nicht an ihre Mieter oder ein Dienstleistungs­unternehmen übertragen haben, haften selbst für den Schaden. Sie sollten daher eine sogenannte Haus- und Grundbesitzer­haftpflichtversicherung abschließen.

Gut zu wissen

In der Regel sind Städte und Gemeinden auf öffentlichen Straßen für das herbstliche Laubräumen zuständig. Allerdings übertragen die Kommunen die Räumpflicht für den Gehweg vor der eigenen Haustür oft auf die Hauseigen­tümer - auch wenn die Bäume am Straßenrand gar nicht ihnen, sondern der Stadt gehören.

Wie, wann, wo - was beim Räumen des Gehwegs zu beachten ist

Wo muss geräumt werden?

In erster Linie geht es darum, dass der Bürgersteig vor Ihrem Haus von Laub befreit wird. Es genügt, wenn ein Streifen von etwa 1,20 Meter Breite freigeräumt wird, damit 2 Fußgänger aneinander vorbeilaufen können. Außerdem sollte der Weg zum Hauseingang, zu den Mülltonnen und Garagen gut zugänglich sein.

Räumpflichtig ist übrigens nicht nur Laub, das von den eigenen Bäumen auf den Gehweg vor Ihrem Haus gefallen ist, sondern auch jenes von Nachbar- oder Gemeindebäumen. Bei letzteren genügt es allerdings, das Laub zu Haufen zusammen­zukehren, die dann von Städte- oder Gemeindearbeitern entfernt werden.

Wann muss geräumt werden?

Keiner kann von Ihnen verlangen, dass Sie rund um die Uhr auf der Lauer sitzen und jedes einzelne Blatt sofort vom Gehweg entfernen. Erst wenn sich eine zentimeterdicke geschlossene Laubdecke oder richtige Laubhaufen bilden, kann man von einer Verletzung der Verkehrs­sicherungspflicht sprechen. Wie oft und wann Laub weggeräumt werden muss, ist gesetzlich nicht geregelt und hängt von der jeweiligen Situation ab. So sorgt beispielsweise ein Sturm oder länger anhaltender Frost dafür, dass Bäume ihre Blätter schneller verlieren und sich mehr Laub auf den Gehwegen sammelt - und dementsprechend häufiger von Ihnen entfernt werden muss, um mögliche Unfälle zu verhindern.

Allerdings liegt auch ein Teil der Verantwortung beim Fußgänger selbst. Wer zum Beispiel trotz Ausweichmöglichkeit über nasses Laub läuft und ausrutscht, muss mit einer Haftbeteiligung rechnen. Das gilt übrigens auch für Unfälle, die sich nachts oder in den frühen Morgenstunden ereignen. Schließlich müssen Sie nicht rund um die Uhr dafür sorgen, dass Ihre Gehwege laubfrei bleiben. Hier gilt die üblicherweise vorgeschriebene Räumungszeit zwischen 7 und 20 Uhr.

Was ist im Urlaub oder bei Krankheit?

Wenn Sie in den Urlaub fahren, müssen Sie sich um eine zuverlässige Vertretung kümmern oder ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, die während Ihrer Abwesenheit das Laub vom Bürgersteig entfernen. Das gilt auch, wenn Sie krankheitsbedingt nicht räumen können.

Wohin mit dem Laub?

Sie haben das Laub vor Ihrem Haus zusammengefegt, um den Gehweg sicherer zu machen. Schön und gut. Doch wohin mit dem ganzen Laub? Das Laub einfach an die Straße oder in den Rinnstein zu kehren, genügt nicht. In die Biotonne passt es aber auch nicht? Entweder Sie kompos­tieren es im eigenen Garten oder sammeln es in einem Laubsack, den Sie dann zu einer speziellen Sammelstelle bringen.

Es einfach in den Wald zu fahren und dort zu verstreuen, ist übrigens verboten und wird mit einem Bußgeld bestraft.

Darf ich einen Laubbläser benutzen?

Um die Gehwege freizupusten, dürfen Sie auch Laubbläser benutzen. Allerdings nur, wenn der Lärm die Anwohner nicht belästigt. In Wohngebieten darf der Laubbläser also nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen müssen Sie den Rechen zur Hand nehmen.

Muss ich auch Unkraut entfernen?

Wenn es auf dem Gehweg vor Ihrem Haus aus den Ritzen der Pflaster­steine sprießt, müssen Sie auch Moose, Wildkräuter und Co. entfernen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, wird sich eventuell bald das Ordnungs­amt bei Ihnen melden.

Augen auf beim Mietvertrag!

Um später Streit mit Ihrem Vermieter zu vermeiden, sollten Sie genau hinschauen, wie die Zuständigkeiten für Räum- und Streu­dienst sowie das Laubfegen im Mietvertrag geregelt sind. Im Nachhinein kann der Vermieter die Räumpflicht übrigens nicht mehr auf seine Mieter über­tragen, sondern muss sich selbst darum kümmern.

So räumen Sie Laub, Eis und Schnee am besten weg

Was tun bei Herbstlaub?

Empfohlene Räum- und Streumethode:

Zum schnellen Beseitigen von Laub können Sie auch einen Laubbläser benutzen. An Sonn- und Feiertagen müssen Sie allerdings den klassischen Rechen zur Hand nehmen. Das Laub einfach an die Straße oder in den Rinnstein zu kehren, genügt nicht. Entweder Sie kompostieren es im eigenen Garten oder sammeln es in einem Sack, den Sie dann zu einer speziellen Sammelstelle bringen.

Was tun bei Glatteis?

Empfohlene Räum- und Streumethode:

Um Glatteis zu verhindern, sollten Sie den Gehweg mit Sand, Granulat oder Split bestreuen, das Sie in jedem Baumarkt bekommen. Streusalz ist in den meisten Städten verboten, weil es schädlich für die Umwelt ist. Wer es dennoch verwendet, muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Was tun bei Schnee?

Empfohlene Räum- und Streumethode:

Beseitigen Sie zuerst mit Schneeschaufel und Besen die oberste Schneeschicht und bestreuen Sie anschließend gefrorene Eisplatten mit Sand oder Splitt. Die entstandenen Schneehaufen sollten Sie an den Gehwegrand und auf keinen Fall Richtung Fahrbahn schieben.

Weitere Fälle, bei denen die private Haftpflicht­versicherung einspringt:

  • Sie verschütten Rotwein auf dem teuren Teppich eines Bekannten.
  • Ihr Kind schießt mit dem Fußball eine Fensterscheibe des Nachbarhauses kaputt.
  • Beim Vorbeigehen an einem Auto zerkratzen Sie mit Ihrer Handtasche aus Versehen den Lack.
  • Ihnen fällt ein schwerer Gegenstand auf den Holzboden in Ihrer Mietwohnung und hinterlässt eine tiefe Delle.
  • Sie helfen einem Freund beim Umzug und lassen versehentlich den teuren Flachbildfernseher fallen.

Private Haftpflicht­versicherung

  • 75 Mio. EUR Versicherungssumme im Komfort-Tarif
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