Der Elternunterhalt wird nicht von vornherein fällig. Wenn Ihre Eltern sich die Kosten für die Pflege nicht leisten können, springt das Sozialamt ein und zahlt eine "Hilfe zur Pflege" nach Sozialgesetzbuch XII. Dabei bleibt es meist, denn das Sozialamt geht erst einmal davon aus, dass die Kinder Normalverdiener sind und nicht mehr als 100.000 EUR im Jahr erwirtschaften. Erfährt das Amt jedoch, dass ein Kind einen einkommensstarken Beruf hat - wie zum Beispiel Chefärztin oder Unternehmensvorstand - oder selbst eine erfolgreiche Firma führt, kann sich das ändern.
Dann kann das Sozialamt das erwachsene Kind auffordern, die eigenen Vermögensverhältnisse offenzulegen. Das erfolgt in der Regel durch den endgültigen Steuerbescheid des Finanzamts für das Jahr, in dem die Pflegekosten angefallen sind. Außerdem sollten Sie alle relevanten Einkommensnachweise sammeln und vorlegen können, z. B. Ihre Gehaltsabrechnungen aus diesem Jahr oder Nachweise Ihrer Mieteinkünfte.