Das Wichtigste in Kürze:
- Für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2
- Höchstens 8 Wochen pro Kalenderjahr
- Es fällt ein Eigenanteil an
- Unter bestimmten Umständen auch für Personen mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad
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Formular ausfüllenDas Wichtigste in Kürze:
In der häuslichen Pflege kann es Situationen geben, in denen die pflegende Person vorübergehend nicht in der Lage ist, ihren Pflegeaufgaben nachzukommen. Ebenso kann es vorkommen, dass eine pflegebedürftige Person zeitweilig aufgrund besonderer Pflegebedürfnisse eine intensivere Betreuung benötigt. Für diese Anforderungen steht die Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Was aber genau ist Kurzzeitpflege und wer kann sie nutzen? Das und vieles mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) gibt es ab 1. Januar 2024 wichtige Änderungen im Bereich Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Beide Leistungen werden in einem gemeinsamen Budget - dem sogenannten Entlastungsbudget - zusammengeführt. Das ermöglicht flexiblere Lösungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige und ersetzt die teils komplizierten Übertragungsmöglichkeiten der Budgets von Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Bei Ihrer Kasse beantragen müssen Sie allerdings weiterhin Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.
Wichtig: Das Entlastungsbudget tritt stufenweise in Kraft. Es gilt ab 1. Januar 2024 zuerst für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche unter 25 und mit Pflegegrad 4 und 5. Im Jahr 2024 beläuft es sich auf 3.386 EUR und wird ab 1. Januar 2025 auf 3.539 EUR angehoben.
Für alle anderen Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 2) wird das Entlastungsbudget erst ab 1. Juli 2025 mit einem Jahresbudget von 3.539 EUR eingeführt!
Kurzzeitpflege bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person, die sonst zu Hause gepflegt wird, für eine bestimmte Zeit in einer Pflegeeinrichtung betreut wird. Die Gründe dafür können ganz unterschiedlich sein:
Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte Pflege in einer Pflegeeinrichtung. Die Langzeitpflege hingegen ist langfristig und umfasst die kontinuierliche Betreuung von Menschen mit dauerhaften Pflegebedürfnissen. Diese Pflegeform kann Jahre dauern und wird in Pflegeheimen oder zu Hause geleistet.
In Kürze: Kurzzeitpflege ist vorübergehend, während Langzeitpflege auf Langfristigkeit ausgelegt ist. Beide Formen bieten wichtige Unterstützung, je nach den individuellen Bedürfnissen.
Um die bezuschusste Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Welchen Pflegegrad eine Person erhält, legt der Medizinische Dienst fest.
Die Nutzung von Kurzzeitpflege ist auf eine maximale Dauer von 8 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Während dieser Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung. Allerdings ist die finanzielle Unterstützung auf höchstens 1.774 EUR pro Jahr begrenzt.
In vielen Fällen ist dieser Maximalbetrag erschöpft, noch bevor die 8-Wochen-Grenze erreicht wird. Eine Möglichkeit, längere Aufenthalte zu finanzieren und den persönlichen Beitrag zu begrenzen, besteht darin, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege miteinander zu kombinieren.
Die Pflegekasse fördert Kurzzeitpflege nur dann, wenn sie in einer dafür zugelassenen Einrichtung durchgeführt wird. In besonderen Ausnahmefällen kann die Unterbringung von jungen Pflegebedürftigen oder Pflegebedürftigen mit Behinderungen in anderen Einrichtungen gestattet werden, wenn die verfügbaren Alternativen als unzumutbar erachtet werden.
Des Weiteren kann der Pflegebedürftige, falls der Pflegende an einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt, unter bestimmten Umständen "mitgenommen" werden. Dabei kann der Pflegebedürftige entweder in derselben Einrichtung oder in einer nahegelegenen Einrichtung untergebracht werden.
Die Kosten der Kurzzeitpflege lassen sich in 3 Hauptposten gliedern:
1. Pflegekosten
2. Unterbringung und Verpflegung
3. Investitionskosten (Instandhaltung und Ähnliches)
Die Pflegekasse leistet in der Kurzzeitpflege primär einen Beitrag zu den Pflegekosten, die oft den größten Teil der Gesamtkosten ausmachen. Dieser Zuschuss ist unabhängig vom Pflegegrad und beträgt maximal 1.774 EUR pro Jahr. Sie haben die Möglichkeit, das nicht verwendete Budget der Verhinderungspflege zu nutzen, um diesen Betrag aufzustocken, wodurch der maximale Zuschuss der Pflegekasse auf bis zu 3.386 EUR pro Jahr erhöht wird.
Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen selbst getragen werden.
Wie bereits erwähnt, zahlt die Pflegekasse bei Kurzzeitpflege nur die pflegerischen Kosten. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in der Pflegeeinrichtung müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Um diese Kosten zu finanzieren, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Auch ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 können Sie Kurzzeitpflege erhalten. Das Gesetz erlaubt dies nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei schweren Erkrankungen, wenn für einige Wochen Pflege benötigt wird. Die Krankenversicherung finanziert das - nach vorheriger Beantragung und Genehmigung.
Antragsberechtigt sind Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegedienste. Bei einem Krankenhausaufenthalt kümmert sich der Sozialdienst des Krankenhauses um die Versorgung.
Nein, Kurzzeitpflege findet in der Regel in einer Betreuungseinrichtung statt.
Nein. Da Kurzzeitpflege in der Regel immer in einer Betreuungseinrichtung stattfindet, rechnet die Pflegekasse direkt mit dieser Einrichtung ab.
Die Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflegeleistung, die in Anspruch genommen wird, wenn eine Person aufgrund von Krankheit, Rehabilitation oder anderen Gründen vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden kann. Sie bietet eine vorübergehende Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung.
Die Verhinderungspflege hingegen dient dazu, die pflegenden Angehörigen zu entlasten, wenn sie vorübergehend verhindert sind, die Pflege zu übernehmen. Dies kann beispielsweise aufgrund von Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson notwendig sein. Die Verhinderungspflege kann sowohl in einer stationären Einrichtung als auch zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst oder andere Personen (Verwandte, Freunde, Bekannte) erfolgen.
Kurzzeitpflege kann bei der Pflege- oder Krankenkasse beantragt werden. Die Antragsformulare können auf Nachfrage zugeschickt werden oder stehen auf der jeweiligen Internetseite der Kasse zur Verfügung.
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