Ob Sie einen Leistungsfall für Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung melden oder zurück in Ihren Beruf wollen - wir helfen Ihnen.
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Ihre Meinung ist uns wichtig
Wann bin ich berufsunfähig?

Wann ist man berufsunfähig und wer entscheidet überhaupt, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt? Diese und weitere Fragen zum Leistungsfall beantwortet Silke, Leistungsreguliererin bei der NÜRNBERGER Versicherung.
Häufige Fragen zu allgemeinen Themen der Berufsunfähigkeitsversicherung:
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Was bedeutet "Verweisung"?
"Verweisung" bedeutet, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen für seine bisherige Berufstätigkeit mindestens zu 50 % eingeschränkt ist, aber mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen eine andere zumutbare berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zu deutlich mehr als 50 % ausüben könnte. Es wird zwischen abstrakter und konkreter Verweisung unterschieden.
Wenn Ihnen Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, ermitteln wir, ob nach den geltenden Versicherungsbedingungen eine Verweisung auf eine andere berufliche Tätigkeit infrage kommt. Wenn ja, entfällt ggf. unsere Pflicht, Berufsunfähigkeitsleistungen zu zahlen.
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Was bedeutet "abstrakte/konkrete Verweisung"?
Bei der abstrakten Verweisung wird geprüft, ob der Versicherte mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen theoretisch in einem anderen Beruf tätig sein könnte, den er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und der seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte diesen Beruf bereits ausübt.
Bei der konkreten Verweisung wird - anders als bei der abstrakten - ausschließlich geprüft, ob die vom Versicherten tatsächlich neu aufgenommene Berufstätigkeit hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar ist.
Sowohl bei der abstrakten als auch bei der konkreten Verweisung muss die neue Tätigkeit das Merkmal der Zumutbarkeit erfüllen.
Das heißt:
- Die Tätigkeit muss gesundheitlich möglich sein.
- Die Tätigkeit muss aufgrund vorhandener Ausbildung und Erfahrung möglich sein bzw. den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Eine Verweisung auf eine Tätigkeit, die deutlich geringere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordert als die bisherige, ist nicht zumutbar.
- Die bisherige Lebensstellung muss gewahrt bleiben. Neben der sozialen Wertschätzung wird die Lebensstellung besonders durch das Einkommen aus dem bisherigen Beruf bestimmt. Eine Verweisung ist nur zulässig, wenn die neue Tätigkeit im Vergleich zum bisherigen Beruf keine erheblichen Einkommenseinbußen mit sich bringt. Einbußen von bis zu ca. 20 % gelten als zumutbar.
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Leistet meine Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn ich als Beamter dienstunfähig werde?
Als Beamter sind Sie selbstverständlich auch mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Ihrer Diensttätigkeit umfassend versichert.
Zum einen gelten auch bei einem Beamten die bedingungsgemäßen Leistungsvoraussetzungen einer ununterbrochenen, 6-monatigen, mindestens 50%igen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Die meisten Leistungsanträge können über diese Voraussetzungen positiv entschieden werden. In der Regel bereits weit vor dem Zeitpunkt, an dem der Dienstherr ein Verfahren über eine Ruhestandsversetzung oder eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen einleitet bzw. darüber entschieden wurde.
Alternativ zu den oben genannten Voraussetzungen können in Ihrem Vertrag bei der NÜRNBERGER auch Leistungen bei Dienstunfähigkeit vereinbart sein. Ist dies der Fall, gelten die Leistungsvoraussetzungen als erfüllt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind und wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wurden.
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Habe ich im Ausland Versicherungsschutz?
Ja. Bei uns haben Sie weltweiten Versicherungsschutz. Die Leistungen werden unabhängig davon gezahlt, in welchem Land der Versicherungsfall eintritt.
Beantragen Sie Leistungen, setzen wir voraus, dass die Nachweise für eine Berufsunfähigkeit in Form deutschsprachiger Arztberichte bzw. beglaubigter Übersetzungen entsprechender Arztberichte eingereicht werden. Sollte im Einzelfall eine ärztliche Untersuchung erforderlich sein, ist diese in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Ist das nicht möglich, beauftragen wir einen im Ausland tätigen deutschsprachigen Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens.
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Habe ich Versicherungsschutz bei Kriegseinsätzen?
Bei Kriegseinsätzen besteht kein Versicherungsschutz. Allerdings sind unsere Leistungen nicht ausgeschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Für Soldaten gilt außerdem, dass wir das passive Kriegsrisiko mitversichern. Beispiele für "passives Kriegsrisiko" sind:
- Ein Soldat verunglückt bei einer Patrouille.
- Ein Bus der Bundeswehr transportiert Soldaten vom Lager A zum Flughafen. Der Bus überfährt eine Mine, zwei Soldaten werden durch die Explosion schwer verletzt.
- Auf abschüssiger Straße in den Bergen von Afghanistan verliert der Fahrer die Kontrolle über das Transportfahrzeug. Mehrere Soldaten werden zum Teil schwer verletzt.
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Muss ich einen Berufswechsel nachmelden und wirkt sich dieser auf den Versicherungsschutz aus?
Einen Berufswechsel müssen Sie nicht nachmelden. Wechseln Sie Ihre berufliche Tätigkeit, hat dies keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Ihre neue berufliche Tätigkeit ist zu denselben Vertragsbedingungen versichert wie die bisherige.
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Was bedeutet eine "Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht" und was sind die Folgen?
Bei Vertragsabschluss prüfen wir, ob und zu welchen Bedingungen wir das beantragte Risiko übernehmen. Hierzu stellen wir Ihnen neben Fragen zu Ihrer gesundheitlichen Situation auch Fragen zu Ihrem Beruf oder zu Freizeitaktivitäten. Als Antragsteller sind Sie verpflichtet, die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten (vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG).
Im Fall eines Leistungsantrags sind wir verpflichtet, nicht nur zu prüfen, ob die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, sondern auch, ob der Vertrag bei Abschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Liegt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor, können wir je nach Grad des Verschuldens vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag anfechten oder von unseren Rechten zur Vertragsanpassung Gebrauch machen.
Sie sind berufsunfähig? So können Sie den Leistungsantrag stellen:
- Kundenportal
Jetzt unbürokratisch und schnell Ihren BU-Leistungsantrag online ausfüllen:
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3. Unter dem Reiter "Service" gelangen Sie direkt zum Online-Antrag. - Rufen Sie uns an
Tel. 0911 531-65716
Montag bis Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 17:00 Uhr - Telefontermin mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner
- Bei Ihnen vor Ort mit unserem unabhängigen Dienstleister
- Schriftlicher Leistungantrag per Post
Bitte geben Sie uns im Idealfall eine Handynummer an, unter der wir Sie telefonisch erreichen können.
Aus welchen Schritten besteht der Antragsprozess für eine Berufsunfähigkeitsrente?

Berufsunfähig - was nun? Wie können Leistungen beantragt werden und wie läuft die Leistungsprüfung selbst ab? Diese und weitere Fragen zum Leistungsfall beantwortet Silke, Leistungsreguliererin bei der NÜRNBERGER Versicherung.
So läuft die Prüfung Ihres Leistungsantrags ab - wichtige Informationen zum Herunterladen
Weitere Informationen zu unseren Unterstützungsleistungen finden Sie unter dem Reiter "Unsere Services für Sie".
Häufige Fragen zur Leistungsprüfung:
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Bekomme ich Unterstützung bei der Antragstellung?
Ja. Wenn Sie Berufsunfähigkeitsleistungen beantragen, helfen wir Ihnen gerne. Die Fragen im Leistungsantrag können zum Beispiel gemeinsam mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner am Telefon beantwortet werden. Dieser füllt das Leistungsformular während des Gesprächs aus und beantwortet dabei gerne Ihre Fragen. Im Anschluss erhalten Sie die vorgefertigten Unterlagen zur Unterschrift.
Mit unserem unabhängigen Partner MEDICALS DIRECT gibt es für Sie auch die Möglichkeit, den Leistungsantrag zu Hause mit Unterstützung einer medizinischen Fachkraft vorzubereiten. Diese hilft Ihnen vor Ort beim Beantworten der Antragsfragen und stellt sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen mit eingereicht werden.
Haben Sie Interesse an unseren Unterstützungsangeboten? Dann rufen Sie uns gerne unter 0911 531-65716 an.
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Kann ich meine Beitragszahlung für die Dauer der Leistungsprüfung aussetzen?
Ja. Bis zur Entscheidung über Ihren Leistungsantrag können wir die Beiträge stunden. Falls der Leistungsantrag abgelehnt wird, sind die Beiträge allerdings nachzuzahlen.
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Welcher Beruf wird der Leistungsprüfung zugrunde gelegt?
Grundlage für die Beurteilung Ihrer Berufsunfähigkeit ist die Tätigkeit, die Sie zuletzt vor Eintritt Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen konkret ausgeübt haben.
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Wie wird mein Berufsunfähigkeitsgrad ermittelt?
Wenn Sie Leistungen beantragen, fordern wir von Ihren behandelnden (Fach-)Ärzten eine Einschätzung zu den beruflichen Leistungseinschränkungen an. Anhand Ihrer Tätigkeitsbeschreibung im Leistungsantrag nehmen die (Fach-)Ärzte eine Beurteilung Ihrer prozentualen Beeinträchtigung in der Ausübung jeder Einzeltätigkeit vor. Darum ist es wichtig, dass wir von Ihnen eine genaue und ausführliche Beschreibung Ihrer Teiltätigkeiten erhalten.
Bei unklaren oder widersprüchlichen ärztlichen Aussagen haben wir zum Prüfen der Berufsunfähigkeit die Möglichkeit, eine fachärztliche Begutachtung durch einen neutralen medizinischen Sachverständigen in Auftrag zu geben.
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Wie läuft eine Begutachtung ab? Wer übernimmt die Kosten für die Untersuchung?
Wenn eine Begutachtung erforderlich ist, haben Sie die Möglichkeit, sich zwischen zwei von uns vorgeschlagenen Ärzten zu entscheiden. Dabei handelt es sich um neutrale medizinische Sachverständige, die in keinem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur NÜRNBERGER stehen. Sobald Sie uns Ihre Auswahl mitgeteilt haben, versenden wir den Auftrag zusammen mit den uns vorliegenden medizinischen Unterlagen. Im Anschluss wird Ihnen der Termin für die Untersuchung durch den Gutachter mitgeteilt.
Die Untersuchung erfolgt vor Ort beim Arzt/Gutachteninstitut. Danach wird der Bericht an uns übermittelt.
Die Kosten für die Begutachtung übernehmen wir in voller Höhe.
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Muss ich die Fahrtkosten für die Anreise selbst bezahlen?
Wenn Sie mit dem Auto zur Untersuchung anreisen, erstatten wir Ihnen anteilige Fahrtkosten sowie die Parkgebühren. Bei einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln der 2. Klasse erhalten Sie den kompletten Fahrpreis von uns zurück.
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Darf ich bei der Anreise zur Begutachtung eine Begleitperson mitnehmen?
Eine Begleitperson dürfen Sie grundsätzlich mitnehmen. Für diese übernehmen wir die Fahrtkosten ebenfalls, soweit die Notwendigkeit der Begleitung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wurde.
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Warum sind meine finanziellen Unterlagen, zum Beispiel Gehaltsnachweise, für die Leistungsprüfung notwendig?
Eine wichtige Komponente der Prüfung ist Ihr Beruf. Dazu zählen unter anderem die berufliche Stellung, die Arbeitsaufgaben, aber auch Ihre finanzielle Situation und der damit verbundene Lebensstandard.
Anhand von Nachweisen über das erzielte Einkommen in Form von Steuerbescheiden und Gehaltsnachweisen gewinnen wir einen umfassenden Einblick in Ihre Lebensstellung. Dies ist ggf. auch für die Prüfung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit erforderlich.
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Gibt es Besonderheiten bei der Prüfung meiner Berufsunfähigkeit, wenn ich selbstständig/freiberuflich tätig bin?
Bei der Prüfung Ihres Leistungsantrags als Selbstständiger können zusätzliche Informationen erforderlich sein.
Dazu gehören unter anderem:
- Ihre Geschäftszahlen, zum Beispiel Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Veränderungen in Ihrem Betrieb infolge Ihrer Erkrankung, wie zum Beispiel die Einstellung von Ersatzkräften, Kündigung von Mitarbeitern, Verkleinerung oder Abmeldung Ihres Betriebs etc.
Warum ist das so?
In der Regel wirkt sich eine gesundheitliche Einschränkung des mitarbeitenden Betriebsinhabers auf das Geschäftsergebnis negativ aus. Durch die betrieblichen Informationen kann eine solche Entwicklung nachgewiesen werden.Außerdem ist im Rahmen der Leistungsprüfung zu beurteilen, ob dem Betriebsinhaber mit einem noch vorhandenen gesundheitlichen Leistungsvermögen durch eine zumutbare betriebliche Umorganisation ein über halbschichtiges und wirtschaftlich sinnvolles Betätigungsfeld geschaffen werden kann. Ist das der Fall, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
Eine betriebliche Umorganisation kommt überwiegend bei größeren Betrieben infrage, bei denen die Mitarbeiter die vom Betriebsinhaber erbrachten Leistungen übernehmen können.
Möglich wäre das zum Beispiel bei einem Handwerksbetrieb, in dem der Inhaber auf den Baustellen körperlich mitgearbeitet und kaufmännische Arbeiten im Büro ausgeübt hat. Kann er aus gesundheitlichen Gründen die körperlichen Arbeiten auf der Baustelle nicht mehr ausüben, durch eine Tätigkeitsverlagerung aber weiterhin vollschichtig im kaufmännischen Bereich arbeiten, besteht keine Berufsunfähigkeit.
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Reicht eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Erwerbsminderung aus, um die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit zu erhalten?
Nein. Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung ist nicht automatisch gleichbedeutend mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit. Beispielsweise wird vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits dann attestiert, wenn dem Patienten nur Einzeltätigkeiten des bisherigen Berufs nicht mehr möglich sind ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"). Es kommt hier, anders als bei der Berufsunfähigkeit, nicht darauf an, zu wie viel Prozent die letzte Beschäftigung weiterhin ausgeübt werden könnte. Außerdem wird die Möglichkeit einer Verweisung nicht geprüft.
Auch die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Gesetzliche Rentenversicherung allein ist für eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit in der Regel noch nicht ausreichend.
Warum ist das so?
- Zum einen gelten unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen: In die Leistungsbewertung des Sozialversicherungsträgers können auch Faktoren mit einfließen, die bei der Beurteilung einer Berufsunfähigkeit nach den Vertragsbedingungen nicht berücksichtigt werden. Solche Umstände sind zum Beispiel die Arbeitsmarktsituation oder das Alter des Versicherten.
- Zum anderen können im privatrechtlichen Vertrag Vereinbarungen gelten, die bei der Sozialversicherung unberücksichtigt bleiben. Beispielsweise können Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeschlossen sein, welche aber der Sozialversicherungsträger bei der Bewertung des Leistungsvermögens mit einbezieht.
Die Feststellungen der Gesetzlichen Rentenversicherung haben daher keine Bindungswirkung für die Entscheidung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Der private Versicherer hat ein Recht auf eigenständige Prüfung des Leistungsanspruchs.
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Wird ein "Grad der Behinderung" (GdB) oder eine "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) bei der Leistungsprüfung berücksichtigt?
Nein. Der "GdB" wird nach dem Schwerbehindertengesetz festgelegt. Bei der "MdE" handelt es sich um einen Begriff aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Nachweis für eine Berufsunfähigkeit sind beide Beeinträchtigungsgrade nicht geeignet.
Warum ist das so?
- Für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit gelten andere Kriterien. Diese sind in den Versicherungsbedingungen geregelt.
- Bei der Bestimmung des "GdB" oder der "MdE" wird, anders als bei der Berufsunfähigkeit, die ausgeübte Tätigkeit außer Acht gelassen und nur nach den körperlichen Fakten beurteilt.
Es kann also durchaus sein, dass beispielsweise ein Behinderungsgrad von 50 % und mehr zuerkannt wird, der Versicherte aber trotzdem seinen (oder einen anderen zumutbaren) Beruf ausüben kann und deshalb nicht berufsunfähig ist.
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Erhalte ich Leistungen als Vorschuss während der Prüfung meines Anspruchs?
Vorauszahlungen sind in den Bedingungen nicht vorgesehen. Erst nach Prüfung aller erforderlichen Unterlagen erklären wir, ob und in welchem Umfang sowie für welchen Zeitraum wir Ihren Leistungsanspruch anerkennen.
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Ab welchem Zeitpunkt bekomme ich Leistungen?
Bei einem Vertragsbeginn ab 01.10.1996 gilt: Sie erhalten die Berufsunfähigkeitsleistungen rückwirkend ab Beginn Ihrer Erkrankung, unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung. Der Anspruch auf die versicherten Leistungen entsteht frühestens mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
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Sind die Leistungszahlungen von meinem Einkommen vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen abhängig?
Nein. Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen in voller Höhe wie im Versicherungsvertrag vereinbart. Es erfolgt keine Kürzung der Renten.
Wir lassen Sie bei der Beantragung Ihrer Leistungen nicht allein - unsere Services für Sie im Überblick
Berufsunfähig - und jetzt? Wir unterstützen Sie auch über die Rente hinaus.

Anja, Leistungsreguliererin bei der NÜRNBERGER Versicherung, erklärt in diesem Video, mit welchen Services wir Sie im Fall einer Berufsunfähigkeit unterstützen, damit es Ihnen schnell wieder besser geht.
Sie wollen wieder zurück in Ihren Beruf?
Wenn Sie so schnell wie möglich wieder ins Berufsleben zurückkehren möchten, unterstützen wir Sie, falls gewünscht, mit verschiedenen Maßnahmen:
- Erstellen von Konzepten zur beruflichen Neuorientierung
- Unterstützung bei der Umorganisation
- Hilfe bei der Arbeitsplatzwahl und -suche
- Kostenübernahme von Lehrgangsgebühren
- Finanzierung von Berufspraktika
- Lohnkostenzuschuss bei Probearbeitsverhältnissen
- Reha-Beratung
Sie erhalten von uns Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Wir hoffen, dass Ihnen diese Leistungen eine wertvolle Unterstützung bieten.
Wie geht es nun weiter?
Vom Beginn der Leistungspflicht bis zur ersten Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen vergeht in der Regel etwas Zeit. In diesem Zeitraum kann sich die gesundheitliche und/oder die berufliche Situation des Versicherten verändert haben. Hierzu befragen wir unsere Versicherten in regelmäßigen Abständen. Dies erfolgt durch einen Fragebogen oder situationsbedingt durch individuelle Fragen.
Um den Ablauf des Nachprüfungsverfahrens etwas anschaulicher zu machen, haben wir für Sie einige Informationen zum Herunterladen zusammengestellt.
BU-Nachprüfung - wie funktioniert das genau?

Wie geht es nach der Anerkennung der Berufsunfähigkeit weiter? Diese und weitere Fragen zum Thema Leistungsüberprüfung beantwortet Anja, Leistungsreguliererin im Bereich Nachprüfung bei der NÜRNBERGER.
So läuft die Leistungsüberprüfung ab - wichtige Informationen zum Herunterladen
Haben Sie Fragen zur Ihrer Rentenleistung, planen Sie eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder haben Sie ein anderes Anliegen?
Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da!
- Tel. 0911 531-65729
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr - NÜRNBERGER Lebensversicherung AG
Kompetenzcenter Medizin - Berufsunfähigkeit NP
Ostendstraße 100
90337 Nürnberg
Häufige Fragen während des Leistungsbezugs:
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Werden die Berufsunfähigkeitsleistungen gekürzt bzw. verrechnet, wenn ich Erwerbsminderungsrente oder Leistungen aus anderen privaten Versicherungen beziehe?
Nein. Da es sich um eine private Absicherung handelt, erhalten Sie die vereinbarten Berufsunfähigkeitsleistungen unabhängig von einer Erwerbsminderungsrente oder Zahlungen aus weiteren privaten Versicherungsverträgen.
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Muss ich meine Berufsunfähigkeitsrenten versteuern?
Renten aus Berufsunfähigkeitsversicherungen sind als abgekürzte Leibrenten nur in Höhe des Ertragsanteils einkommensteuerpflichtig (§ 22 EStDV, § 55 EStDV). Für konkretere Angaben wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das für Sie zuständige Finanzamt.
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Was passiert, wenn sich meine Bank- oder Adressdaten ändern?
Bitte teilen Sie uns die neue IBAN möglichst bald handschriftlich unterschrieben oder über unser Kundenportal "Meine NÜRNBERGER" mit, damit die nächste Rente auch bei Ihnen ankommt. Denken Sie bitte daran, dass wir die Rente monatlich im Voraus (also kurz vor Monatsende) überweisen. Wenn Sie umziehen, teilen Sie uns bitte Ihre neue Anschrift und Telefonnummer mit. Dann kommen unsere Briefe pünktlich zu Ihnen und wir bleiben in Kontakt.
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Wie lange erhalte ich nach Anerkennung meines Anspruchs die Leistungen?
Die Berufsunfähigkeitsleistungen erhalten Sie von uns, solange die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, längstens bis zum Ablauf Ihrer Berufsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Nachdem wir Ihren Leistungsanspruch anerkannt haben, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit regelmäßig nachzuprüfen.
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Erhalte ich die Leistungen während eines Wiedereinstiegs in meinen alten Beruf weiter?
Als Kunde sind Sie uns wichtig. Daher helfen wir Ihnen gerne, beruflich wieder Fuß zu fassen.
Wenn eine Wiedereingliederung in Ihren früheren Beruf stattfinden soll, senden Sie uns bitte eine Kopie des Wiedereingliederungsplans. Wir prüfen dann, ob und wie lange wir Ihnen die Leistungen weiter zahlen können. In der Regel erhalten Sie diese während der Wiedereingliederung weiter, solange Sie aus gesundheitlichen Gründen unter halbschichtig tätig sind. Ausgangswert dafür ist die Arbeitszeit vor Eintritt Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung.
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Was muss ich tun, wenn ich einen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben plane?
Gerne unterstützen wir Sie bei der Rückkehr ins Arbeitsleben. Bitte informieren Sie uns, wenn Sie berufliche Reha-Maßnahmen bzw. eine Umschulung planen.
Wir arbeiten mit unabhängigen Dienstleistern auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation zusammen. Diese unterstützen Sie zum Beispiel bei der Arbeitsplatzwahl und -suche.
Bei entsprechender Ausgangslage bieten wir unseren Versicherten diesen Service an und entwickeln gemeinsam eine passende Lösung für den Weg zurück ins Arbeitsleben. Die Kosten tragen selbstverständlich wir.
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Darf ich mir nach Anerkennung meines Leistungsanspruchs etwas zu meiner Berufsunfähigkeitsrente hinzuverdienen?
Grundsätzlich können Sie während des Leistungsbezugs etwas hinzuverdienen. Dies muss jedoch im Einzelfall genau geprüft werden. Bitte kommen Sie diesbezüglich auf uns zu.
Wichtig: Bitte teilen Sie uns jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Angaben zu Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit sowie den erzielten Einkünften mit.