Es kann in Bezug auf die gesetzliche Rente Zeiten geben, in denen Sie kein Geld verdienen und somit nicht in die Rentenversicherung einzahlen können. Dabei handelt es sich um beitragsfreie Zeiten, die Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen dennoch für Ihre Rente angerechnet werden.
Unter diese Kategorie fallen die Anrechnungszeiten. Neben den Anrechnungszeiten gibt es allerdings noch die Ersatz- und Berücksichtigungszeiten.
Für diese Zeiten gelten jeweils unterschiedliche Voraussetzungen. Welche das sind, können Sie hier nachlesen:
Anrechnungszeiten werden u. a. für die Rente nach 35 Jahren Wartezeit berücksichtigt und fließen generell in die Rentenberechnung ein. Es handelt sich beispielsweise um die Phasen der Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Zeiten, in denen Sie arbeitslos oder wegen Krankheit arbeitsunfähig waren. Wenn Sie nach Ihrem 17. Lebensjahr weiter zur Schule bzw. auf eine Fach- oder Hochschule gegangen sind, spricht man ebenfalls von Anrechnungszeiten.
Diese Zeiten fließen in die Rentenberechnung ein und sind z. B. für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren relevant. Bei Ersatzzeiten handelt es sich um Abschnitte, in denen die betroffene Person daran gehindert war, Beiträge zu leisten. Gründe dafür sind beispielsweise Kriegsgefangenschaft, Flucht und politische Haft in der DDR sowie Verfolgung durch das NS-Regime.
Zeiten, die Sie für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr aufwenden, werden als Berücksichtigungszeiten bezeichnet. Diese fließen ebenfalls in die Rentenberechnung ein und sind für die Wartezeiten relevant.